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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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GBA-Richtlinie (ASV)
Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen können nach bestimmten Vorgaben in Kliniken, MVZen und Praxen ambulant spezialfachärztlich versorgt werden.
Die entsprechenden Leistungen können ab Inkrafttreten des Beschlusses zu Lasten der GKV erbracht werden. Der Beschluss wird voraussichtlich Ende Februar in Kraft treten.
Die Anlage umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen.
Eine konkrete Zuordnung der Erkrankungen anhand der ICD-10-Codes ist in der entsprechenden Anlage zur ASV-Richtlinie zu finden.
Für die Indikation Neuromuskuläre Erkrankungen soll sich das Kernteam aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend- Kardiologie oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz- Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie zu benennen.
Die Teamleitung kann durch die Fachgruppe Neurologie übernommen werden.
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können zukünftig alternativ auch Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt Neuropädiatrie als Teamleitung fungieren.
Folgende Fachärzte sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie benannt werden.
Die sächlichen und organisatorischen Anforderungen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft sowie einer intensivmedizinischen Behandlung bis hin zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten, Physiotherapie und ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege möglichst mit besonderen Kenntnissen im Umgang mit Trachealkanülen und PEG-Sonden.
Eine Auflistung der einzelnen Anforderungen ist in der entsprechenden Anlage zur ASV-Richtlinie zu finden (siehe rechts oben).
Unter dem Aspekt "Behandlungsumfang" hat der G-BA definiert, welche Leistungen im Allgemeinen zur Diagnostik und Behandlung sowie zur Beratung des Patienten gehören. Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs ist im Appendix zur Richtlinie anhand konkreter Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können, aufgeführt.
Um an der ASV teilnehmen zu können, muss das Kernteam mindestens 50 Patienten der in "Konkretisierung der Erkrankung" genannten Indikationsgruppe mit Verdachts- oder gesicherten Diagnose behandeln.
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen. Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelten Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen, heranzuziehen.
Ausnahmen von den Mindestmengen sind zulässig, soweit in den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige beim erweiterten Landesausschuss mindestens 50 Prozent der oben genannten Mindestbehandlungszahlen erfüllt sind. Im ersten Jahr der ASV-Berechtigung dürfen sie um höchstens 50 Prozent unterschritten werden.
Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen ist die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in das eigene ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.
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