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GBA-Richtlinie (ASV)
Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen können künftig nach bestimmten Vorgaben ambulant spezialfachärztlich in Kliniken und Praxen versorgt werden. Die entsprechenden Leistungen können seit Inkrafttreten des Beschlusses am 19. April 2018 zu Lasten der GKV erbracht werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den am 15. Dezember 2016 gefassten Basis-Beschluss zur Behandlung von Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen in der ASV knapp ein Jahr später um den noch ausstehenden Appendix ergänzt. Dieser listet die zum Behandlungsumfang gehörenden Leistungen auf. Erstmals dürfen Rheumatologen nun im Rahmen der ASV Leistungen des Speziallabors erbringen.
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik von Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bei Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose einer rheumatologischen Erkrankung sowie deren Behandlung, wenn diese aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder eine besondere Expertise oder Ausstattung benötigen.
Eine konkrete Zuordnung der Erkrankungen anhand der ICD-10-Codes ist in der Anlage zu finden (siehe grüner Kasten mit weiterführenden Informationen rechts oben).
Für die Indikation rheumatologische Erkrankungen muss sich das interdisziplinäre Team aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Teamleitung:
Kernteam:
Bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehende Fachärzte:
Um in der ASV Erwachsene mit rheumatologischen Erkrankungen behandeln zu können, müssen folgende sächlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden:
Der G-BA hat den Behandlungsumfang für erwachsene Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen in der ASV ganz konkret definiert – die Leistungen für Diagnostik, Behandlung und Beratung können im Detail in der Anlage nachgelesen werden (siehe grüner Kasten mit weiterführenden Informationen rechts oben).
Der Appendix zur Anlage rheumatologische Erkrankungen enthält darüber hinaus konkrete Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können. Diese Leistungen sind noch nicht abschließend definiert. Der entsprechende G-BA-Beschluss hierfür ist für Mai 2017 geplant.
Der G-BA plant zudem, folgende Leistungen in den Behandlungsumfang aufzunehmen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind:
Das Kernteam muss mindestens 240Patienten der konkretisierten ASV-Indikationsgruppe mit gesicherter Diagnose behandeln.
Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in der Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen. In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahl von Patienten behandelt worden sein. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.
Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit), die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages sind zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Nach zwei Quartalen ist eine erneute Überweisung erforderlich und möglich, sofern die Voraussetzungen des besonderen Krankheitsverlaufs weiterhin gegeben sind.
Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis.
Die Aufnahme in die ASV kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen. Diese Überweisung setzt eine medizinische Begründung durch den überweisenden Vertragsarzt voraus. Zuvor muss eine Mindestdiagnostik gestellt werden, die sich wie folgt zusammensetzt:
Die Verdachtsdiagnose muss innerhalb von zwei Quartalen nach Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein.
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit gesicherten Diagnosen und Verdachtsdiagnosen rheumatologischer Erkrankungen.
Eine konkrete Zuordnung der Erkrankungen anhand der ICD-10-Codes ist in der Anlage zu finden (siehe grüner Kasten mit weiterführenden Informationen rechts oben).
Für die Indikation rheumatologische Erkrankungen muss sich das interdisziplinäre Team aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Teamleitung:
Kernteam:
Bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehende Fachärzte:
Um in der ASV Kinder und Jugendliche mit rheumatologischen Erkrankungen behandeln zu können, müssen folgende sächlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden:
Der G-BA hat den Behandlungsumfang für Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen in der ASV ganz konkret definiert – die Leistungen für Diagnostik, Behandlung und Beratung können im Detail in der Anlage nachgelesen werden (siehe grüner Kasten mit weiterführenden Informationen rechts oben).
Es gilt der für Erwachsene geregelte Behandlungsumfang analog, soweit diese Prozeduren bei Kindern und Jugendlichen zur Anwendung kommen. Ausgenommen sind Radiosynoviorthesen und PET; PET/CT. Diese gehören nicht zum Behandlungsumfang bei Kindern und Jugendlichen.
Dafür gehören folgende Leistungen zum Behandlungsumfang:
Der Appendix zur Anlage rheumatologische Erkrankungen enthält darüber hinaus konkrete Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können. Diese Leistungen sind noch nicht abschließend definiert. Der entsprechende G-BA-Beschluss hierfür ist für Mai 2017 geplant.
Der G-BA plant zudem, folgende Leistungen in den Behandlungsumfang aufzunehmen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind:
Es ist keine Mindestmenge festgelegt.
Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit), die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages sind zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Nach zwei Quartalen ist eine erneute Überweisung erforderlich und möglich.
Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis.
Die Aufnahme in die ASV kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen. Diese muss jedoch innerhalb von zwei Quartalen nach Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein.
zur Teilnahme an der ASV
Rheumatologische Erkrankungen für
Erwachsene:
Teilnahmebedingungen und Anzeigeformular
Kinder- und Jugendliche:
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