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GBA-Richtlinie (ASV)
Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose können nach bestimmten Vorgaben ambulant spezialfachärztlich in Kliniken und Praxen versorgt werden.
Die entsprechenden Leistungen können seit Inkrafttreten des Beschlusses zu Lasten der GKV erbracht werden. Der Beschluss ist am 24. April 2014 in Kraft getreten.
Die Anlage Tuberkulose der ASV-Richtlinie des G-BA definiert anhand von ICD-10-Kodes, welche Diagnosen konkret in der ASV Tuberkulose behandelt werden dürfen. Diese sind:
Für die Indikation Tuberkulose soll sich das Kernteam aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Die Teamleitung kann dabei nur von Fachärzten für Innere Medizin und Pneumologie sowie von Fachärzten für Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie übernommen werden. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ ein Facharzt für Kinder-und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie die Teamleitung übernehmen.
Folgende Fachärzte sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen:
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass
a) eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht:
b) Möglichkeiten zur Suchtbehandlung, zur Methadon-Substitution, zur HIV/AIDS– Behandlung bestehen
c) eine räumliche Trennung von Patienten mit offener Tuberkulose bzw. nachgewiesener Multiresistenz gewährleistet ist.
Der G-BA hat den Behandlungsumfang für Tuberkulose-Patienten in der ASV ganz konkret definiert – die zugelassenen Leistungen für Diagnostik, Behandlung und Beratung können im Detail in der Anlage zur Richtlinie nachgelesen werden. Der Appendix zur Anlage Tuberkulose enthält darüber hinaus konkrete Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können.
Das Kernteam muss mindestens 20 Patienten der definierten ASV-Indikationsgruppen mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose behandeln.
Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die laut der Anlage Tuberkulose zur ASV zu rechnen sind und von den Mitgliedern der Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach §140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen.
In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahl von Patientinnen und Patienten behandelt worden sein. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.
Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose ist die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Nach vier Quartalen ist eine erneute Überweisung erforderlich. Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose oder zur Chemoprophylaxe/Chemoprävention erfolgen.
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