Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 18.03.2024 15:12 Uhr

Elektronischer Arztbrief

Der elektronische Arztbrief (eArztbrief) darf in der vertragsärztlichen Versorgung nur über einen zugelassenen Kommunikationsdienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) in der Telematikinfrastruktur (TI) versendet und empfangen werden. Andere elektronische Übertragungswege, zum Beispiel über KV-Connect, sind unzulässig, deren Nutzung wird nicht mehr vergütet.

 

  • Anbindung an die TI
  • Software-Update des Konnektors mindestens auf den E-Health-Konnektor (Updatestufe PTV3)
  • KIM-Dienst
  • PVS-Update/-Modul eArztbrief
  • elektronischer Heilberufsausweis der 2. Generation (eHBA G2) für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) des eArztbriefes

Bis 30. Juni 2023 erhielten Praxen für den Versand 28 Cent und für den Empfang 27 Cent – maximal 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Die Krankenkassen sind trotz Aufforderung durch das BMG nicht bereit, eine solche Regelung erneut abzuschließen. Derzeit gibt es deshalb keine Übermittlungspauschale. Die KBV hat ein einstweiliges Rechtschutzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit dem Ziel eingeleitet, die Pauschalen, die bis Mitte 2023 galten, wieder in Kraft zu setzen. Die Entscheidung steht noch aus.

Hinweis: Praxen sollten weiterhin die Gebührenordnungspositionen (GOP) für den Versand (GOP 86900) und Empfang (GOP 86901) in ihrem PVS erfassen. Sollte die KBV die Vergütung durchsetzen, so kann später nachvollzogen werden, welcher Anspruch rückwirkend besteht.  

 

 

 

 

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