Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 28.03.2024 21:57 Uhr

Telekonsilien

Im Rahmen eines Telekonsiliums können Ärzte und Psychotherapeuten aller Fachgruppen bei unterschiedlichen fachlichen Fragestellungen einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen digital konsultieren.

Ein Telekonsilium ist die zeitgleiche beziehungsweise zeitversetzte Kommunikation zwischen einem einholenden Arzt und einem Konsiliararzt. Dafür muss der Austausch der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung sowie der sonstigen, für die telekonsiliarische Beurteilung dieser medizinischen Fragestellung relevanten Patienteninformationen, elektronisch erfolgen. Möglich ist auch ein Videokonsilium, an dem der Patient teilnimmt.

Vertragsärzte können jeweils ein Telekonsilium einholen. Die Beantwortung eines Telekonsiliums ist zusätzlich auch durch Ärzte einer konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses möglich.

 

  • eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung liegt vor, die außerhalb des Fachgebietes des behandelnden Arztes liegt und das Telekonsilium wird bei einem Konsiliararzt eingeholt, innerhalb dessen Fachgebiet die patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung liegt

oder

  • eine besonders komplexe medizinische Fragestellung liegt vor, die innerhalb des Fachgebietes des behandelnden Arztes liegt und das Telekonsilium wird bei einem Konsiliararzt desselben Fachgebietes eingeholt

Erstbefunder und Konsiliararzt (Zweitbefunder) müssen folgende Vorgaben erfüllen:

  • Die apparative Ausstattung der Bildaufnahme- und Bildwiedergabeeinrichtungen muss die diagnostische Aussagekraft gewährleisten.
  • Zur Sicherstellung datenschutzkonformer Transportwege muss für die Kommunikation ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) verwendet werden.
  • Der digitale Überweisungsschein (Muster 6) ist zwingend zu verwenden. Die Beauftragung muss elektronisch erfolgen, da auch die Röntgenbilder elektronisch übermittelt werden.
  • Eine Nutzung des digitalen Muster 6 ist nur zulässig, wenn das eingesetzte Praxisverwaltungssystem eine entsprechende KBV-Zertifizierung hierfür hat.
  • Die elektronische Beauftragung und Zweitbefundung eines Telekonsiliums müssen mit dem elektronischen Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert werden.
  • Die Datenverarbeitung hat im Hinblick auf die Datensicherheit entsprechend den technischen und organisatorischen Vorgaben nach § 9 BDSG zu erfolgen. Die Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis der BÄK und KBV sind zu beachten.

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