Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 28.03.2024 16:03 Uhr

Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2021 mit § 95e SGB V eine gesonderte vertragsarztrechtliche Pflicht zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestanforderungen eingeführt.

Bei dieser Pflichtversicherung handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

Seitdem müssen Ärzte, Psychotherapeuten und MVZ, die beim Zulassungsausschuss eine Zulassung, Anstellungsgenehmigung oder persönliche Ermächtigung beantragen, eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Darüber hinaus muss der Zulassungsausschuss auch alle Bestandspraxen (Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ, ermächtigte Ärzte) zu einem entsprechenden Nachweis auffordern.

Die Mindest-Anforderungen des § 95e SGB V richten sich grundsätzlich danach, ob in der Praxis angestellte Ärzte bzw. Psychotherapeuten tätig sind:

  • Werden keine angestellte Ärzte beschäftigt, muss die Versicherungssumme je Versicherungsfall mindestens 3 Millionen Euro betragen, die Jahreshöchstleistung mindestens 6 Millionen Euro. Jedem einzelnen Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) müssen diese Leistungen zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für ermächtigte Ärzte, soweit diese nicht bei ihrem Krankenhaus (bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung) für ihre persönlichen Leistungen aufgrund der Ermächtigung mitversichert sind.
  • Für alle MVZ sowie für alle sonstigen Praxen (Einzelpraxen oder BAG), in denen angestellte Ärzte beschäftigt werden, muss die Versicherungssumme für alle ärztlichen Leistungen, die von der Praxis ausgehen, je Versicherungsfall mindestens 5 Millionen Euro betragen, die Jahreshöchstleistung mindestens 15 Millionen Euro. Eine BAG muss dabei in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag versichert sein. Träger mehrerer MVZ müssen jedes MVZ gesondert versichern. Sind MVZ Teil einer BAG, gelten die im MVZ angestellten Ärzte nicht als Angestellte der BAG. Jedem einzelnen MVZ einer BAG müssen die gesetzlichen Mindest-Versicherungsleistungen zur Verfügung stehen.

Assistenten (Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistenten sowie Vertreter) gelten nicht als angestellte Ärzte bzw. Psychotherapeuten.

Für den Nachweis gegenüber dem Zulassungsausschuss ist ein besonderes Dokument erforderlich: Eine Bescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Diese dient speziell dem Nachweis einer § 95e SGB V entsprechenden Pflichtversicherung. Versicherungspolicen oder sonstige Versicherungsunterlagen sind hierfür nicht geeignet.

Die Versicherer sind verpflichtet, Versicherungsnehmern eine solche Bescheinigung auszustellen, die schnellstmöglich an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses weitergeleitet werden soll.

Für die Versicherungsbescheinigung wurden bundeweit einheiltiche "Formulierungshilfen" abgestimmt (Formulare s.u.).

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