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Hygiene und Medizinprodukte
In der Praxis gibt es verschiedene Arten von Personalkleidung (Arbeits-, Bereichs-, Schutzkleidung), die je nach Risiko und Hygieneanforderung verwendet wird und die auch unterschiedlichen Regelungen im Umgang und der Aufbereitung (Waschen) unterliegen.
Der Empfangsbereich und die Büros zählen nicht zu den kontaminationsgefährdeten Bereichen einer Praxis. Die ausschließlich im Verwaltungsbereich tätigen Mitarbeiter können in diesen Bereichen private Kleidung tragen.
Sobald aber diese Mitarbeiter kontaminationsgefährdende Tätigkeiten durchführen (u.a. Blutentnahme, Vor- und Nachbereiten von Behandlungszimmern), z.B. in Vertretung oder aus Personalmangel, muss Arbeits- bzw. Schutzkleidung getragen werden.
Medizinisches Personal trägt in der Regel Arbeitskleidung. Arbeitskleidung ist eine Kleidung (Hose und Kasack/T-Shirt oder Kittel), die anstelle oder ergänzend zur Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse, vielmehr dient sie dem Schutz der privaten Kleidung vor Kontamination und unterscheidet auch optisch den Mitarbeiter vom Patienten.
Diese darf nicht außerhalb der Praxisräume getragen werden. Die Aufbewahrung muss gemäß Biostoffverordnung getrennt von der Privatkleidung erfolgen - nach Möglichkeit in separaten Spinden. Wenn Überkittel zum Schutz der Privatkleidung getragen werden, sollten diese geschlossen getragen werden, da sie sonst keinen tatsächlichen Schutz darstellen.
Die Arbeitskleidung muss sauber sein und regelmäßig, mindestens zwei- dreimal wöchentlich sowie bei Bedarf (Verschmutzung) sofort gewechselt werden. Auf bewegungsfreundliche Kleidung (Hose und Kasack anstatt knielanger Kittel) ist zu achten, da sie rückenentlastende Haltungen wie Beugen der Knie ermöglicht.
Wird gemäß TRAB 250 bei Tätigkeiten, bei denen nach Gefährdungsbeurteilung keine Schutzkleidung zu tragen ist, dennoch die Arbeitskleidung kontaminiert, ist sie zu wechseln und vom Arbeitsgeber wie Schutzkleidung zu desinfizieren und zu reinigen (siehe Schutzkleidung).
Die Arbeitskleidung muss nicht vom Arbeitgeber gestellt werden. Wird die Arbeitskleidung allerdings auch als Schutzkleidung verwendet, dann ist sie wie Schutzkleidung zu behandeln und vom Arbeitsgeber zu stellen.
Bereichskleidung ist farblich gekennzeichnet und unterscheidet sich von der Farbe der Arbeitskleidung. Sie wird in bestimmten Funktionsbereichen der Praxis (Eingriffs- oder OP-Bereichen) der Praxis getragen.
Um eine Keimverschleppung zu verhindern, muss die Bereichskleidung (inklusive Schuhe) beim Verlassen des Funktionsbereichs abgelegt werden. Sie wird vom Arbeitgeber gestellt und auch aufbereitet.
Gemäß TRBA 250 ist eine Schutzkleidung (persönliche Schutzausrüstung) zu tragen, wenn mit einer Kontamination der Arbeitskleidung, Kontakt mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen oder einer Gefährdung durch Gefahrstoffe zu rechnen ist.
Die persönliche Schutzkleidung umfasst:
In bestimmten Situationen wie beispielsweise der Wundversorgung, Verbandswechsel, Blutentnahme oder der Aufbereitung von Medizinprodukten ist das Tragen einer Schutzkleidung erforderlich. Die Schutzkleidung muss die Arbeitskleidung an allen Stellen bedecken, die tätigkeitsbedingt kontaminiert werden können, mindestens aber die Vorderseite des Rumpfes.
Unmittelbar nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit ist die Schutzkleidung wieder abzulegen. Dabei ist darauf zu achten, das eine Kontamination von Haut und Arbeitskleidung vermieden wird. Anschließend ist eine Händedesinfektion durchzuführen.
Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, Schutzkleidung in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen und geeignet desinfizierend zu waschen (60°C mit Desinfektionswaschmittelverfahren, VAH-/RKI-gelistet). Die Schutzkleidung darf von den Mitarbeitern zur Reinigung nicht mit nach Hause genommen werden.
Getragene Schutzkleidung muss von der Arbeitskleidung und privater Kleidung getrennt aufbewahrt werden. Pausen- und Aufenthaltsräume dürfen aufgrund der Kontaminierungsgefahr nicht mit Schutz- oder kontaminierter Arbeitskleidung betreten werden.
Bereichskleidung, Schutzkleidung und potentiell infektiöse Arbeitskleidung darf von den Praxismitarbeitern nicht zur Reinigung mit nach Hause genommen werden. Grund dafür ist das mögliche Einschleppen von Krankheitserregern in den häuslichen Bereich.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kleidung in einer Waschmaschine in der Praxis oder einer externen Wäscherei geeignet desinfizierend zu waschen (60°C mit Desinfektionswaschmittelverfahren VAH-/RKI-gelistet). Wäschereien, die Wäsche aus dem Gesundheitswesen annehmen, sind am RAL-Hygienezeugnis zu erkennen und unter www.waeschereien.de zu finden.
Lediglich nicht kontaminierte Arbeitskleidung darf auch durch die Mitarbeiter zu Hause gewaschen werden. Nicht kontaminierte Arbeitskleidung fällt bei Mitarbeitern an, die lediglich in der Anmeldung oder im Schreibservice arbeiten und keine Tätigkeiten am Patienten ausführen.
Wichtiger Hinweis: Die Gewerbeaufsichtsämter weisen darauf hin, dass Arbeitskleidung ab Kontakt mit Patienten automatisch zur Schutzkleidung wird und somit von den Mitarbeitern nicht zu Hause gewaschen werden darf.
"Hygiene in der Arztpraxis - Ein Leitfaden" (Broschüre)
Änderungsübersicht 1. vs 2. Auflage
Personalkleidung: Seite 47ff.
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