Wir legen Wert auf sorgfältigen Datenschutz. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
Auf unseren Seiten kommen Cookies und Javascript zum Einsatz. Cookies, welche nicht für das Bereitstellen der von Ihnen angefragten Informationen unbedingt notwendig sind, setzen wir dabei nur mit Ihrer Zustimmung ein, welche sie zudem jederzeit widerrufen können.
Zur Verbesserung unserer Inhalte würden wir gerne Cookies einsetzen, welche uns eine anonymisierte Analyse des Nutzerverhaltens ermöglichen.
KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Infektionsschutz
Die Freie Allianz der Länder-KVen (FALK) äußert sich zu den aktuellen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie.
mehrDie Einreichungsfrist der Corona-Impfabrechnung für Dezember 2020 endet abweichend von der üblichen Regelung erst am 15. Februar 2021.
mehrHintergrund: Änderung der Zuordnung der extrabudgetären Vergütung
mehrBayerische Teststrategie | Hinweis: Vereinbarung bis 30.06.2021 verlängert
Bestellschein zum Bezug des Vordrucks OEGD
Video-Tutorials: Schritt für Schritt zur korrekten Abrechnung
Corona-Testszenarien: Video-Tutorials zur Abrechnung
Merkblatt: SARS-COV-2-Tests – Übersicht Veranlassungen & Abrechnung
Übersicht der wesentlichen Änderungen
Merkblatt zu Veranlassungen & Abrechnung von SARS-COV-2-Tests (ab 01.12.2020)
Merkblatt zu Veranlassungen & Abrechnung von SARS-COV-2-Tests (bis 30.11.2020)
Fallbeispiele für Corona-Testungen | Hinweis: in Überarbeitung
Fallbeispiel 1 - Reiserückkehrer nach Auslandsaufenthalt
Fallbeispiel 2 - Verdacht auf Covid-19-Symptome
Fallbeispiel 3 - Meldung „Erhöhtes Risiko“ Corona-Warn-App
Fallbeispiel 4 - Rechtsverordnung des Bundes (RVO)
Fallbeispiel 5 - Rechtsverordnung des Bundes (RVO) / Reihentestung
Fallbeispiel 6 - Bayerisches Testkonzept / Testwunsch Patient
Fallbeispiel 7 - Bayerisches Testkonzept / Testwunsch Patient > Laborauftrag
Anleitung "Corona-Impfabrechnung über Meine KVB"
Übersicht der wesentlichen Änderungen
Merkblatt zu Veranlassungen & Abrechnung von SARS-COV-2-Tests (ab 01.12.2020)
Merkblatt zu Veranlassungen & Abrechnung von SARS-COV-2-Tests (bis 30.11.2020)
Informationen zur Abrechnung bei Corona
COVID-19: Abrechnung und Vergütung der Tätigkeit im Corona-Fahrdienst sowie in lokalen COVID-19 Testzentren (KVB-Serviceschreiben vom 20.04.2020)
COVID-19: Abrechnung und Vergütung der Tätigkeit in Schwerpunktpraxen (KVB-Serviceschreiben vom 15.04.2020)
Ausgleichszahlungen bei Umsatzeinbrüchen infolge der Corona-Krise ("Corona-Schutzschirm")
Informationen zur psychotherapeutischen Behandlung während der Corona-Pandemie
Psychotherapeutisches Unterstützungsangebot per Video für Patienten
Interessierte Psychotherapeuten, die in der Unterstützerliste aufgenommen werden wollen, müssen zuvor per Formular schriftlich Ihr Einverständnis erklären.
Formular "Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet"
Hinweis: Bitte das Formular ausfüllen und per Mail/Fax an die KVB senden. Bitte das Formular auch nutzen, wenn ein bestehendes Angebot widerrufen werden soll.
Eine Anleitung zum Umgang mit Corona, herausgegeben von der KBV und den KVen mit Checklisten, Mustervorlagen und Hinweise zum Einsatz und Bedarfsermittlung von Persönlicher Schutzausrüstung.
Hinweise der KBV für Praxen, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Einrichtungen zum Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltest
Anfragende Personen, die auf Covid-19 getestet werden wollen, ob mit oder ohne Symptome oder durch eine Warnung auf der Corona-WarnApp, sollen sich an den Arzt ihres Vertrauens wenden, um die Möglichkeit einer Testung abzuklären. Diese Information erhalten auch Anrufer der 116117.
Hinweis: Mit Hilfe der KVB-Arztsuche (Zugang siehe links) können Patienten in Bayern komfortabel Ärzte in ihrer Nähe ermitteln.
Bei Patienten, die außerhalb der Regelversorgung (also der üblichen Sprechzeiten) bei der 116117 anrufen, wird abgefragt, ob Symptome bestehen, die zu einem Verdacht auf Covid-19 führen.
Bei Patienten, die unmittelbar eine Bereitschaftspraxis aufsuchen, wird nach Symptomen zu Covid-19 abgefragt. Bei Vorliegen eines Verdachts auf eine Covid-19-Infektion wird der Patient auf die 116117 verwiesen, die dann einen Hausbesuch vermittelt.
Testungen von Patienten ohne Symptome oder sonstigem Verdacht auf eine Covid-19-Infektion werden im Bereitschaftsdienst grundsätzlich nicht durchgeführt.
Ein begründeter Verdachtsfall besteht bei Personen, die folgende klinisch-epidemiologische Kriterien erfüllen:
Verdacht auf eine SARS-COV-2-Infektion: Vorgehen in der Praxis
RKI-Materialien für die Vorbereitung Ihrer Praxis auf Verdachtsfälle:
Hinweise für das Patienten-Management
Orientierungshilfe für Ärzte: Informationen zu Infektionshygiene im Rahmen von SARS-CoV-2
Das RKI stellt eine Infografik bereit, die das flexiblere Vorgehen bei Personalmangel abbildet. Des Weiteren empfiehlt das RKI Praxen mit Personalmangel eine flexiblere Handhabung bei der sogenannten Kontaktpersonennachverfolgung.
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Das Ergebnis: mehr Corona-Tests und eine Ausweitung der Meldepflicht in Deutschland.
Die KVB hat zu Hochzeiten der ersten Corona-Infektionswelle sowohl eigenbeschaffte als auch durch den Freistaat Bayern zur Verfügung gestellte Kontingente von Schutzausrüstung verteilt.
In dieser Zeit gestaltete sich der Einkauf auf dem freien Markt für unsere Praxen äußerst schwierig: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) konnte nur zu überhöhten Preisen oder über wenig seriöse Händler erworben werden, teilweise waren einzelne Schutzartikel überhaupt nicht verfügbar.
Während dieser Wochen im Frühjahr hat die KVB deshalb versucht, die Unterversorgung des ambulanten Sektors – so gut es unter den Umständen ging – zu kompensieren. Die seinerzeit durch die KVB beschafften Kontingente wurden schnellstmöglich an die Praxen verteilt und sind inzwischen vollständig aufgebraucht.
Daher kann die KVB aktuell keine Schutzausrüstungen mehr zur Verfügung stellen. Mit dem Blick auf den bevorstehenden Herbst und die saisonal übliche Infektionswelle hat die KVB die Beschaffung von PSA erneut ausgeschrieben, um bei aufgrund der Marktsituation sich ergebender Beschaffungsengpässe unsere Mitglieder wieder unterstützen zu können. Die derzeitige Marktlage lässt eine Beschaffung durch die Praxen allerdings noch zu.
Bitte daran denken, dass bei symptomatischen Patienten, die nach EBM abgerechnet werden, die PSA unter die Allgemeinen Praxiskosten der Allgemeinen Bestimmungen des EBM fallen. Als solche sind sie in den Gebührenordnungspositionen bereits beinhaltet.
Da jedoch nicht von der Hand zu weisen ist, dass unter Pandemiebedingungen ein erhöhter Bedarf an PSA auch in der Regelversorgung besteht, wird sich die KVB selbstverständlich bei den Kostenträgern für Verbesserungen einsetzen.
Bei Testungen asymptomatischer Personen nach der Bayerischen Vereinbarung (Teststrategie) wurden seit dem 01.07.2020 die Kosten für Schutzausrüstung in die Vergütung für die Abstrichnahme aufgenommen. Dafür wurde die Vergütungsposition bewusst angehoben.
Die Ausstellung einer vertragsärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Muster 1 richtet sich nach der AU-RL des G-BA und hat dann zu erfolgen, wenn eine Krankheit ursächlich für die Nichtarbeitsfähigkeit ist. Rechtsfolge ist hier die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem EntGFZG bzw. die Krankengeldzahlung an den Versicherten durch die Krankenkasse nach §§ 44 ff SGB V.
Ein Beschäftigungsverbot oder die Anordnung von Quarantäne wird vom Gesundheitsamt auf der Grundlage des InFSchG angeordnet. D.h., es liegt keine Erkrankung mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit vor. Vielmehr beruht das Nichtarbeitenkönnen bzw. Nichtarbeitendürfen auf Gründen des Schutzes anderer vor (möglichen) Ansteckungsgefahren. Hier darf das Muster 1 (oder 21) nicht verwendet werden.
Das Gesundheitsamt kann dafür eine formlose (ärztliche) Bescheinigung ausstellen. Rechtsfolge ist hier die Erstattung von Schadensersatz durch das Bundesland gegenüber dem Anordnungsadressaten (Patient) bzw. Erstattung der verauslagten Kosten an den Arbeitgeber bei geleisteter Lohnfortzahlung.
Hinweise und Erläuterungen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Suchtmedizinisch qualifizierte Ärzte können in einem Notfall, der durch die Corona Krise entstanden ist, befristet bis 31. März 2021 von ihrem genehmigten Patientenkontingent abweichen.
Die aktuelle Situation erfordert, dass Suchtmediziner mit Qualifikation zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger als Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der Coronakrise von ihrer im Bescheid festgesetzten Patientenhöchstzahl abweichen können, wenn dies zur Sicherstellung opioidabhängiger Menschen erforderlich ist.
Hintergrund: Die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA sieht in Anlage I Nr. 2 (Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger), § 10 Abs. 4 vor, dass die Anzahl der vertragsärztlich durchzuführenden Substitutionsbehandlungen je Arzt begrenzt ist. In der Regel soll ein Arzt nicht mehr als 50 Opioidabhängige gleichzeitig substituieren. In geeigneten Fällen kann die zuständige KV aber den Genehmigungsumfang zur Sicherstellung der Versorgung erweitern. Dieses Kontingent soll nach den bundesweiten Vorgaben des G-BA regelmäßig eingehalten werden.
Laut KBV haben Ärzte und Psychotherapeuten Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter.
Hinweise und zuständige Behörden
Infektionsschutz; Beantragung einer Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Hilfsangebot ("HELPLINE") des Münchner Vereins PSU Akut e.V. für Mitarbeiter im bayerischen Gesundheitswesen bei besonderen Belastungs- und Stressreaktionen infolge der Coronakrise
täglich 08:00-21:00 Uhr
089 54558440
Für Arzt- und Psychotherapeuten-Praxen sind nach wie vor Regelungen zum Einhalten von Maskenpflicht und Mindestabstand zu beachten:
7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Hinweis: Verlängert bis 31.01.2021 (Ministerialblatt 554/494)
Der weltweit massive Mangel an Schutzausrüstung macht eine Belieferung aller knapp 18.000 Praxen in Bayern leider weiterhin extrem schwierig. Viele von Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen haben deshalb begonnen, auf eigenes unternehmerisches Risiko Schutzausrüstung für ihre Praxen selbst zu beschaffen.
Auch wenn die Praxen grundsätzlich zu einer ausreichenden Ausstattung mit Hygiene- und Schutzmaterialien verpflichtet sind, wissen wir um die Schwierigkeiten, die die aktuelle Coronakrise mit sich bringt.
Wir werden uns daher bei den Kassen für eine Berücksichtigung dieser außerplanmäßigen Kostenbelastung durch persönlich beschaffte Schutzausrüstung einsetzen. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie in jedem Fall vorsorglich darum, entsprechenden Rechnungen zu sammeln.
Kurzarbeit
Um kurzfristig die Personalkosten Ihrer versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu decken, besteht für Sie die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (individuelle Prüfung) nach §§ 95ff. SGB III besteht somit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen. Für die Prüfung der arztindividuellen Voraussetzungen ist die jeweilige Arbeitsagentur zuständig.
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Corona-Schutzschirm
Mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber Regelungen zum Ausgleich für Honorarrückgänge aufgrund pandemiebedingter Fallzahlrückgänge für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten geschaffen. Das Gesetz sieht befristete Ausgleichszahlungen für Honorarverluste vor, die bei Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entstehen (z.B. Leistungen bei antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM oder ambulanten Operationen). (= EGV-Ausgleich).
Außerdem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, auch über den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) pandemiebedingte Hilfsmaßnahmen zu ergreifen. Im HVM geht es dabei um Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden. Dies sind zum Beispiel Leistungen, die im Rahmen der Obergrenze aus RLV und QZV oder über Leistungstöpfe vergütet werden. (= MGV-Ausgleich)
Es werden Honorarrückgänge im Vergleich zum Vorjahresquartal ausgeglichen. Der Honorarausgleich erfolgt – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – bis 90 Prozent des ausgleichsfähigen Honorars des entsprechenden Vorjahresquartals. Nicht umfasst ist Honorar außerhalb der GKV, also insbesondere selektivvertragliche oder privatärztliche Honorarverluste.
Erhaltene Entschädigungszahlungen und sonstige finanzielle Hilfen sind dabei an die KVB zu melden, da diese die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Corona-Schutzschirms ggf. mindern.
Verhältnis Kurzarbeitergeld und Corona-Schutzschirm
Haben Sie Entschädigungszahlungen und sonstige finanzielle Hilfen erhalten und möchten Sie am Corona-Schutzschirm teilhaben, sind diese Zahlungen an die KVB zu melden.
Bitte beachten Sie:
Im Quartal 3/2020 erfolgt keine automatische Umsetzung des Corona-Schutzschirms, sondern es ist ein Antrag erforderlich. Für den Antrag sollten Sie den Honorarbescheid 3/2020 abwarten und prüfen, ob für Ihre Praxis Bedarf einer Ausgleichszahlung besteht. Der Antrag ist dann spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids 3/2020 zu stellen.
Ein Antragsformular (inklusive Erklärung zur Kausalität und Meldung für Entschädigungszahlungen) wird rechtzeitig zum Versand des Honorarbescheids 3/2020 im Internet unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/ Honorar/ Ausgleich Corona zur Verfügung gestellt.
Für die Meldung von Kurzarbeitergeld (KUG) gilt Folgendes:
Hinweis: Besteht für Ihre Praxis kein Bedarf für eine Ausgleichsregelung im Rahmen des Corona-Schutzschirms, ist die Rückmeldung an die KVB nicht erforderlich.
Die Servicetelefonie erreichen Sie unter:
089 57093 - 40 600
Unsere telefonischen Beratungszeiten sind:
Montag bis Donnerstag von 07:30-17:30 Uhr
Freitag von 07:30-16:00 Uhr
Abrechnung von Leistungen nach der "Coronavirus-Testverordnung"
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Infoblätter (StMGP)
Quarantäne von Verdachtspersonen
Isolation nach positivem Antigen-Schnelltest
Formulare (StMGP)
Bestätigung "Negativer Testbefund (allgemein)"
Bestätigung "Negativer Testbefund (Schüler)"
LGL-Liste der nichtvertragsaerztlichen Labore zur Durchführung der SARS-CoV-2-PCR-Diagnostik
(Stand 04.01.2021)
Der Zugang zum Mitgliederportal ist über KV-Ident Plus, KV-SafeNet oder die Telematikinfrastruktur (TI) möglich.
Der Internet Explorer wird nicht mehr unterstützt. Bitte nutzen Sie einen anderen aktuellen Browser.
Bitte wählen Sie den Zugangsweg.
KV-Ident Plus:
KV-SafeNet und Telematikinfrastruktur (TI):