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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
COVID-19
Übersichten zu den aktuellen Vorgaben zu den Themen "Impfen" und "Testen" finden Sie in den nachfolgenden PDFs. Diese werden laufend zeitnah aktualisiert. Bitte achten Sie daher unbedingt auf die Versionsnummer am Ende der Dokumente.
Ärzte sollten laut KBV sorgfältig entscheiden, ob telefonische Krankschreibung im Einzelfall vertretbar ist. Regel gilt bis 30. November
mehrDamit gilt in Arztpraxen bis 20. August 2022 weiterhin eine Maskenpflicht.
mehrDie Änderungen und aktuellen Abrechnungsziffern können dem KVB-Merkblatt "Veranlassung und Abrechnung von SARs-COV-2 Tests“ entnommen werden.
mehrIn CuraCampus stehen nun auch zertifizierte Long-Covid-Fortbildungen für Haus-, Fachärzte und Psychotherapeuten zur Verfügung.
mehrIn bayerischen Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern etc. gilt ab 2. Juli (weiterhin) die Tragepflicht einer medizinischen Gesichtsmaske.
mehrÜbersicht Impf-Abrechnung Vertragsarzt/Nicht-Vertragsarzt
Themenseite der KBV:
KBV-Seite Abrechnung und Dokumentation (Anlagen werden regelmäßig aktualisiert)
Dokumentation (Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, 24.06.2022)
Umgang mit abgelaufenen Covid-19-Impfstoffen- Entsorgung (Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, 24.06.2022)
Risikominimierung bei der Verabreichung des mRNA basierten COVID-19-Impfstoffs
Die STIKO gibt in der 18. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung folgenden aktuellen Hinweis zur Durchführung der Impfung: "Die Impfung ist strikt intramuskulär (i. m.) und keinesfalls intradermal, subkutan oder intravaskulär (i. v.) zu verabreichen. Im Tiermodell kam es nach direkter intravenöser Injektion eines mRNA-Impfstoffs zum Auftreten von Perimyokarditis (klinisch und histopathologisch).* Wenngleich akzidentielle intravasale Injektionen bei einer i.m.-Impfstoffapplikation nur selten auftreten, ist bei COVID-19-Impfungen eine Aspiration bei i.m.-Applikation zur weiteren Erhöhung der Impfstoffsicherheit sinnvoll."
Mehr Rechtssicherheit bei Covid-19-Impfungen außerhalb der Zulassung: Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren können eine Auffrischimpfung gegen COVID-19 erhalten. Das hat Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach klargestellt und darauf hingewiesen, dass im Fall eines Impfschadens ein Versorgungsanspruch bestehe, soweit mit einem für diese Personengruppe "grundsätzlich zugelassenen mRNA-Impfstoff" geimpft werde. Eine STIKO-Empfehlung, die es derzeit ebenso nicht gibt wie einen für die Auffrischung Minderjähriger zugelassenen Impfstoff, ist keine Voraussetzung.
KBV-Praxisnachrichten "Lauterbach: Booster-Impfungen auch für ab 12-Jährige ..."
Zu Auswirkungen einer Auffrischimpfungen auf das Haftungsrecht gibt es folgende Information aus dem BMG (Stand: 09.08.2021):
Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potentielle Versorgungsansprüche der Patienten bei […] möglichen Auffrischungsimpfungen, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet. Auch hier greife Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes, betont das BMG.
Zu Auswirkungen einer heterologen Impffolge auf das Haftungsrecht gibt es folgende Information aus dem BMG (Stand: 07.07.2021):
Der Wechsel des COVID-19-Impfstoffs innerhalb einer Impfreihe (heterologe Impffolge) stellt grundsätzlich keine Anwendung außerhalb der Zulassung dar, wenn die Impfung innerhalb der in der Zulassung festgelegten Indikation (Impfung gegen COVID-19) und innerhalb der von der Zulassung umfassten Altersgruppe durchgeführt wird. Es gilt hier nichts anderes als in sonstigen Fällen, in denen eine Ärztin oder ein Arzt einer Patientin oder einem Patienten einen Wechsel eines Arzneimittels aus Gründen einer besseren Verträglichkeit oder Wirksamkeit empfiehlt. Die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung und die Haftung für Impfschäden sind hiervon nicht berührt. Gleiches gilt für die Arzthaftung, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet.
Wer haftet für COVID-19-Impfschäden?
Hält der Arzt den ärztlichen Standard ein und gibt der Impfling in Kenntnis des Risikos, das sich später tatsächlich verwirklicht, seine Einwilligung (§ 630d BGB) in die Impfung ab, kann aus der fachgerechten Impfung keine Haftung des Arztes für einen Impfschaden, der auf die Verwendung des Impfstoff zurückzuführen ist, hergeleitet werden.
Entnahme zusätzlicher Impfdosen aus Mehrdosenbehältnissen
Bayern befürwortet zur weiteren Beschleunigung der Impfkampagne die Nutzung und Verimpfung entsprechender zusätzlicher Impfdosen, wenn der verantwortlich handelnde Arzt sicherstellt, dass die vom jeweiligen Hersteller geforderte Menge an Impfstoff vollständig und qualitätsgesichert (partikelfrei) aus einem Vial entnommen und verimpft werden kann. Eine Vermischung überschüssigen Impfstoffs aus mehreren Durchstechflaschen ist nicht zulässig.
Am 31. März 2022 ist die 19. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung erschienen. Darin empfiehlt die STIKO Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassenen inaktivierten Ganzvirusimpfstoff (CoronaVac von Sinovac, Covilo von Sinopharm oder Covaxin von Bharat Biotech International Ltd.) oder mit dem Vektor-basierten Impfstoff Sputnik V von Gamelaya geimpft wurden, zur Optimierung ihres Impfschutzes eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff nach den bestehenden STIKO-Empfehlungen.
Bisher hat die STIKO empfohlen, dass alle im Ausland mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geimpften Personen eine erneute Impfserie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erhalten sollen.
COVID 19-Infomaterial (BZgA) in ukrainischer Sprache
Nächste Impfstoffbestellung
Impfstoffe
Bestellmenge
Hinweise zum Impfstoff von BioNTech/Pfizer
Hinweis zum Impfstoff von Moderna
Hinweise zum Impfstoff von Novavax
Hinweis zum Impfstoff von Johnson&Johnson
Vorgehensweise
Auffrischimpfungen
Kostenträger
Zweitimpfungen
Weitergabe von COVID-19 Impfstoffen
Impfstoffe für Kinder 5-11 Jahre
Für die Bestellung nutzen Praxen dasselbe Rezept, auf dem sie auch den Impfstoff für Jugendliche und Erwachsene ordern.
Neu ist der Zusatz "für Kinder (5-11 Jahre)". Beispiel: "30 Dosen Comirnaty plus Impfzubehör und 20 Dosen Comirnaty für Kinder (5-11 Jahre) plus Impfzubehör"
Der Kinderimpfstoff von BioNTech/Pfizer unterscheidet sich in der Dosierung und Handhabung von dem Impfstoff, der für Kinder ab 12 Jahren eingesetzt wird.
Der Impfstoff von Moderna ist inzwischen auch für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren zugelassen. Es gibt keine gesonderte Formulierung. Kinder erhalten zur Grundimmunisierung die halbe Menge wie Erwachsene – also je Impfung 0,25 ml statt 0,5 ml. Eine Impfung von Personen unter 30 Jahren mit Spikevax wird von der STIKO allerdings nicht empfohlen.
Mehr Informationen
Themenseite der KBV
KBV-Seite Impfstoffe und Zubehör (Anlagen werden regelmäßig aktualisiert)
Neue Formulierung für Comirnaty®
Laut Hersteller steht zusätzlich eine neue Formulierung des COVID-19-Impfstoffs Comirnaty® für Personen ab 12 Jahren zur Verfügung: eine Fertiglösung, die ohne Rekonstitution direkt verabreicht werden kann. Die bisherige Formulierung (Konzentrat zum Verdünnen) ist aber nach wie vor verfügbar. Da die Formulierung beim Bestellen nicht ausgewählt werden kann, ist sie vor dem Gebrauch anhand der verschiedenfarbigen Kappen zu identifizieren.
Serviceblatt des Verbands Forschender Arzneimittelhersteller e.V. zur Covid-19-Impfung:
vfa-Seite zur Sicherheit der zugelassenen Covid-19-Impfstoffe (Serviceblatt zum Download ist dort eingebunden)
Technischer Ablauf in der App:
Die Gültigkeit digitaler COVID-Impfzertifikate läuft nach 365 Tagen aus technischen Gründen automatisch ab. Der QR-Code auf dem Impfzertifikat kann dann nicht mehr gelesen werden. Es sind bereits Updates angekündigt, um die Zertifikate mit wenigen Klicks selbst zu verlängern; für die Corona-Warn-App voraussichtlich ab Ende Mai 2022 und die CovPass-App ab Juni 2022.
Das technische Ablaufdatum der Zertifikate ist hierbei nicht mit dem Impfschutz gleichzusetzen. Die analogen Impfnachweise sind entsprechend der jeweiligen Regelungen zum (vollständigen) Impfschutz gültig
Die Generierung von Impfzertifikaten ist über zwei Wege möglich:
1.) über ein bereitgestelltes Praxisverwaltungssystem-Modul:
2.) über eine Webanwendung des RKI:
Beide Anwendungsmöglichkeiten setzen die Anbindung des Praxisrechners/-netzwerks an die Telematikinfrastruktur voraus. Der Konnektor muss dabei die Update-Stufe PTV 3 (d.h. E-Health-Konnektor) enthalten.
Mehr Informationen (KVB-Serviceschreiben vom 10.06.2021)
KVB-Merkblatt "Erzeugung digitaler Impfzertifikate"
Ausstellung von Impfzertifikaten in Praxen soll in Kürze starten
Anlage "Übersicht zum Covid-19-Impfzertifikat und zur Vergütung"
Unterschiede und Besonderheiten für Vertragsärzte, Impfzentren, niedergelassene Betriebsärzte und Privatärzte im Überblick
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde mit Wirkung zum 30.06.2022 diesbezüglich aktualisiert.
Einen Anspruch auf einen POC-Antigen-Test nach § 4a TestV (Bürgertestung) haben ab dem 30.06.22 nur noch asymptomatische Personen bestimmten Fallgruppen, bspw. die zum Zeitpunkt der Testung:
Der Anspruch auf Testung nach § 4a TestV besteht nur, wenn ein Nachweis über die Identität und für die jeweilige Variante bzw. eine Selbstauskunft zum Zweck der Testung vorgelegt und dokumentiert werden.
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde mit Wirkung zum 30. Juni 2022 bzw. teilweise zum 1. Juli 2022 aktualisiert.
Einen Anspruch auf einen POC-Antigen-Test nach § 4a TestV (Bürgertestung) haben ab dem 30. Juni 2022 nur noch asymptomatische Personen bestimmten Fallgruppen (siehe Bürgertests). Überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung unterfallen nicht mehr der TestV.
Darüber hinaus wurde die Vergütung der Leistungen mit Wirkung zum 1. Juli 2022 abgesenkt:
Die Pflicht zur Testung von Mitarbeiter ist - ungeachtet des Impf-/Genesenenstatus - mit der Änderung in § 28b IfSG zum 20. März 2022 entfallen.
Im Rahmen des einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts besteht weiterhin die Möglichkeit nach der geltenden TestV noch bis zunächst 25. November 2022 bis zu 10 Antigen-Tests pro Monat/pro Mitarbeiter*in (bzw. 2 Antigen-Tests pro Woche/pro Mitarbeiter*in) in eigener Verantwortung zu beschaffen, zu nutzen und abzurechnen.
Für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung wird eine Pauschale von 2,50 Euro je Test erstattet. (§ 11 TestV)
Die notwendigen Dokumentationen für den Nachweis der Durchführung und Abrechnung gemäß der TestV sind bis zum 31. Dezember 2024 zu speichern bzw. aufzubewahren. (vgl. § 7 Abs. 5 TestV)
Abstand
Abstand wahren, wo es eng wird; mind. 1,5 Meter
Hygiene
Richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge sowie gründliches Händewaschen – mind. 30 Sekunden mit Wasser und Seife.
Händedesinfektion unter den Bedingungen der SARS-CoV-2-Epidemie
Lüften
Innenräume regelmäßig lüften.
(Alltag mit) Maske
Das Bayerische Kabinett hat die 16. BayIfSMV angepasst und bis zum 30. Juli 2022 verlängert. Damit gilt in Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und anderen vulnerablen Bereichen ab dem 2. Juli 2022 weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Muster-Hygieneplan inkl. Reinigungs- und Desinfektionsplan für Corona-Ambulanz
Angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial (BMAS) über den 25. Mai 2022 hinaus nicht verlängert.
Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche können jedoch weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Arbeitgeber sollten gemäß dem BMAS das Infektionsgeschehen weiter beobachten und das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anpassen.
Als Hilfestellung für Basisschutzmaßnahmen haben RKI, KBV und BGW Leitfäden zum Arbeitsschutzstandard und betrieblichen Hygienekonzepten für ärztliche Praxen veröffentlicht.
19.06.2022: Gesundheitsamt darf kein Bußgeld wegen fehlenden Nachweis androhen
Bußgeld-Androhungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen, die der Aufforderung der Gesundheitsämter zum Nachweis der Impfung oder der Immunität nicht nachkommen seien nach einem jüngstem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein rechtswidrig. Ohne Nachweis könne das Gesundheitsamt nur ein Tätigkeits- oder ein Betretungsverbot für betroffene Einrichtungen aussprechen. Hier könne das Gesundheitsamt dann den Sofortvollzug anordnen und entsprechend auch ein Bußgeld androhen. (Az.: 1 B 28/22, Eilbeschluss vom 13. Juni 2022)
07.06.2022: Kein automatisches Beschäftigungsverbot für Praxispersonal ohne Corona-Impfung
Nach Ansicht eines Bonner Arbeitsgerichts besteht für Corona-Impfverweigerer in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen kein automatisches Beschäftigungsverbot, sondern erst wenn das örtliche Gesundheitsamt ein Betretungs- und damit auch Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat. Ein unmittelbares Verbot gelte nur bei Neueinstellungen ab dem 16. März 2022. (Arbeitsgericht Bonn, Az.: 2 Ca 2082/21)
Nachweis-, Dokumentations- und Meldepflichten
Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 20a IfSG) müssen ab 16. März 2022 Personen, die in Arztpraxen oder Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe tätig sind, geimpft oder genesen sein. Alle in einer Arztpraxis tätigen Personen ("Bestandskräfte") – egal, welche Tätigkeit diese ausüben – waren daher verpflichtet, ihrem Arbeitgeber, also Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten, spätestens bis zum 15. März 2022 einen der nachfolgenden Nachweise vorzulegen.
Darüber hinaus besteht auch eine Aktualisierungspflicht, sofern ein vorgelegter Nachweis nach dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert.
Wird der Nachweis nicht vorgelegt, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber Maßnahmen aussprechen, bis hin zu einem individuellen Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für die Praxis. Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen ausgesprochen werden, steht dem Gesundheitsamt ein Ermessensspielraum zu. Das bedeutet, dass das Gesundheitsamt rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob mildere Mittel als z. B. ein sofortiges Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in der konkreten Situation in Frage kommen könnten. Indessen ist bislang nicht absehbar, wie sich die Verwaltungspraxis der Gesundheitsämter dazu gestalten wird. Gegen die angeordneten Maßnahmen des Gesundheitsamtes, z. B. ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, besteht die Möglichkeit Widerspruch zu erheben. Dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung, sodass die ausgesprochene Anordnung des Gesundheitsamtes zunächst einmal gilt.
Wir empfehlen, die Meldepflicht an das Gesundheitsamt ernst zu nehmen, da nach dem Infektionsschutzgesetz für fahrlässig oder vorsätzlich unterlassene Meldungen Geldbußen bis zu 2500 € verhängt werden können. Gleiches gilt, wenn Sie in Kenntnis eines Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbots den Mitarbeitenden weiter in den Praxisräumen beschäftigen. Daneben droht in diesem Fall auch für den Mitarbeitenden eine entsprechende Geldbuße.
Gesondert betrachtet werden muss die Tätigkeit von Personen, die erst nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer Arztpraxis oder psychotherapeutischen Praxis aufnehmen wollen ("Neukräfte“) und keinen der o.g. Nachweis vorlegen. Diese Personen dürfen nicht beschäftigt werden (gesetzliches Beschäftigungsverbot).
Die Nachweispflicht gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Nachweis-/Meldeverfahren in Bayern
Der gesetzliche Auftrag zur Prüfung eines Nachweises über die Immunität gegen COVID-19 (Impf- bzw. Genesenennachweis) wird im Rahmen eines gestuften Verwaltungsverfahrens umgesetzt.
Für die Meldung an das Gesundheitsamt wurde vorübergehend ein bayernweites digitales Meldeportal (BayImNa) eingerichtet.
Mehr Informationen
Was Praxen dazu wissen sollten (KBV)
Einrichtungsbezogene Impfpflicht (BMG)
Information an Spitzenverbände der betroffenen Einrichtungen (StMGP)
Digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (StMGP)
Mit der Änderung der IfSMV wurde am 29. Jun i 2022 auch die AV Isolation bis zum Ablauf des 30. September verlängert.
Aktuelle Hinweise und Merkblätter zur Isolation & Quarantäne
Die elektronischen Bestellmöglichkeit von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für den Praxisbetrieb über das Mitgliederportal "Meine KVB“ wurde zum 15. Mai 2022 deaktiviert.
Ein begründeter Verdachtsfall besteht bei Personen, die folgende klinisch-epidemiologische Kriterien erfüllen:
RKI-Ablaufschema bei Verdachtsfällen
Bei Patienten, die außerhalb der Regelversorgung (also der üblichen Sprechzeiten) bei der 116117 anrufen, wird abgefragt, ob Symptome bestehen, die zu einem Verdacht auf Covid-19 führen.
Bei Patienten, die unmittelbar eine Bereitschaftspraxis aufsuchen, wird nach Symptomen zu Covid-19 abgefragt. Bei Vorliegen eines Verdachts auf eine Covid-19-Infektion wird der Patient auf die 116117 verwiesen, die dann einen Hausbesuch vermittelt.
Testungen von Patienten ohne Symptome oder sonstigem Verdacht auf eine Covid-19-Infektion werden im Bereitschaftsdienst grundsätzlich nicht durchgeführt.
Die Ausstellung einer vertragsärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Muster 1 richtet sich nach der AU-RL des G-BA und hat dann zu erfolgen, wenn eine Krankheit ursächlich für die Nichtarbeitsfähigkeit ist. Rechtsfolge ist hier die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem EntGFZG bzw. die Krankengeldzahlung an den Versicherten durch die Krankenkasse nach §§ 44 ff SGB V.
Ein Beschäftigungsverbot oder die Anordnung von Quarantäne wird vom Gesundheitsamt auf der Grundlage des InFSchG angeordnet. D.h., es liegt keine Erkrankung mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit vor. Vielmehr beruht das Nichtarbeitenkönnen bzw. Nichtarbeitendürfen auf Gründen des Schutzes anderer vor (möglichen) Ansteckungsgefahren. Hier darf das Muster 1 (oder 21) nicht verwendet werden.
Das Gesundheitsamt kann dafür eine formlose (ärztliche) Bescheinigung ausstellen. Rechtsfolge ist hier die Erstattung von Schadensersatz durch das Bundesland gegenüber dem Anordnungsadressaten (Patient) bzw. Erstattung der verauslagten Kosten an den Arbeitgeber bei geleisteter Lohnfortzahlung.
Hinweise und Erläuterungen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
COVRIIN erstellt Übersichten über mögliche Therapeutika zur Behandlung von COVID-19 mit Erkenntnissen aus der Praxis für die Praxis.
Die Therapie von COVID-19 mit monoklonalen Antikörpern ist auch in Deutschland möglich. Geregelt wird die Bereitstellung, der Anspruch sowie die Vergütung der Anwendung dieser vom Bund beschafften Arzneimittel durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, die jetzt rückwirkend zum 1. Januar in Kraft getreten ist. Die KBV hat die wichtigsten Punkte hierzu für Vertragsärzte in einer Praxisinformation zusammengefasst.
Antivirale Arzneimitteltherapie (KBV)
Eingeschränkte Wirksamkeit von Ronapreve® bei Omikron-Variante (KBV)
Sotrovimab (Xevudy®)
Das COVID-19-Medikament Xevudy® kann laut BMG voraussichtlich ab Ende Januar 2022 zur Behandlung von Risikopatienten eingesetzt werden. Das Präparat mit dem monoklonalen Antikörper Sotrovimab wird intravenös verabreicht, kann einen schweren Krankheitsverlauf vorbeugen und soll auch vor "Omikron" schützen.
Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld®)
Das BMG informiert darüber, dass es begrenzte Kontingente der monoklonalen Antikörper Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld®) für eine Anwendung in der Präexpositionsprophylaxe von COVID-19 bereitstellt. Das Präparat wird auf ärztliche Anforderung über
sogenannte Sternapotheken zur Verfügung gestellt. (Weitere Details folgen in Kürze)
Molnupiravir (Lagevrio®)
Zur Behandlung von nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf kann - wie beim COVID-19-Impfstoff - auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) Lagevrio® zu Lasten des Bundesamts für Soziale Sicherung (IK 103609999) verordnet werden.
Verordnung und Belieferung
Mehr Informationen der KBV
Bevorratung antiviralen Medikamente Paxlovid® und Lagevrio®
Antivirale Arzneimitteltherapie
Für Risikopatienten: Erstes orales antivirales Medikament kann ab Montag verordnet werden
Nirmatrelvir und Ritonavir (Paxlovid®)
Das Medikament Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten ist ab dem 25. Februar verfügbar und kann somit von Ihnen verordnet werden.
Therapiebeginn innerhalb von fünf Tagen
Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden. Das Präparat selbst besteht aus zwei Wirkstoffen, Nirmatrelvir und Ritonavir, in zwei verschiedenen Tabletten.
Die empfohlene Dosierung beträgt nach Herstellerangaben 300 mg Nirmatrelvir (zwei 150 mg Tabletten) und 100 mg Ritonavir (eine 100 mg Tablette) zur gleichzeitigen Einnahme alle zwölf Stunden über einen Zeitraum von fünf Tagen.
Nicht mit bestimmten anderen Medikamenten verabreichen
Paxlovid® darf nicht mit bestimmten anderen Medikamenten verabreicht werden. Hinweise zu Wechselwirkungen von Paxlovid® mit anderen Arzneimitteln bietet eine Übersicht der Fachgruppe COVRIIN am Robert Koch-Institut.
Verordnung und Belieferung
Danach können Ärzte nach patientenindividueller Risikoabwägung die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln, sobald ein positives Testergebnis vorliegt. Hierfür reicht auch ein Antigen-Schnelltestest aus. Zudem klären Sie die Patienten über die Wirkungsweise des Arzneimittels und mögliche Risiken auf und initiiert (sofern bisher nur ein Schnelltest vorliegt) einen PCR-Test.
Apotheken dürfen sich mit bis zu zwei Therapieeinheiten bevorraten und Krankenhausapotheken sowie krankenhausversorgende Apotheken mit bis zu fünf Therapieeinheiten. Dies betrifft die antiviralen Medikamente Paxlovid® und Lagevrio®, die innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden müssen.
Ärzte stellen die Verordnung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie – wie beim COVID-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an.
Das Rezept muss innerhalb von fünf Werktagen nach Ausstellung eingelöst werden. Ärztinnen und Ärzte geben dazu auf dem Rezept "gültig bis" an, um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Die fünf Werktage zählen ab dem Ausstellungsdatum: Verordnungen, die beispielsweise am 20. Januar erfolgen, sind – da der 23. Januar kein Werktag ist – bis zum 26. Januar gültig. Danach darf der Apotheker das Medikament nicht mehr abgeben.
Mehr Informationen der KBV
Bevorratung antiviralen Medikamente Paxlovid® und Lagevrio®
Für Risikopatienten: Neues orales antivirales Medikament Paxlovid kann ab Freitag verordnet werden
LoCoN Liste: Die Liste der teilnehmenden Ärzte wird regelmäßig aktualisiert. Die neueste Version der LoCoN Liste (siehe Datum links oben) finden Sie in der Suche bei Meine KVB unter dem Stichwort "Liste der Teilnehmer am Long Covid Netzwerk Bayern".
Informationen zur psychotherapeutischen Behandlung während der Corona-Pandemie
Psychotherapeutisches Unterstützungsangebot per Video für Patienten
Interessierte Psychotherapeuten, die in der Unterstützerliste aufgenommen werden wollen, müssen zuvor per Formular schriftlich Ihr Einverständnis erklären.
Formular "Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet"
Hinweis: Bitte das Formular ausfüllen und per Mail/Fax an die KVB senden. Bitte das Formular auch nutzen, wenn ein bestehendes Angebot widerrufen werden soll.
Suchtmedizinisch qualifizierte Ärzte können in einem Notfall, der durch die Corona Krise entstanden ist, befristet bis 31. März 2021 von ihrem genehmigten Patientenkontingent abweichen.
Die aktuelle Situation erfordert, dass Suchtmediziner mit Qualifikation zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger als Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der Coronakrise von ihrer im Bescheid festgesetzten Patientenhöchstzahl abweichen können, wenn dies zur Sicherstellung opioidabhängiger Menschen erforderlich ist.
Hintergrund: Die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA sieht in Anlage I Nr. 2 (Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger), § 10 Abs. 4 vor, dass die Anzahl der vertragsärztlich durchzuführenden Substitutionsbehandlungen je Arzt begrenzt ist. In der Regel soll ein Arzt nicht mehr als 50 Opioidabhängige gleichzeitig substituieren. In geeigneten Fällen kann die zuständige KV aber den Genehmigungsumfang zur Sicherstellung der Versorgung erweitern. Dieses Kontingent soll nach den bundesweiten Vorgaben des G-BA regelmäßig eingehalten werden.
Das Zi hat in Zusammenarbeit mit mehreren KVen kurze Erklärvideos zum Engagement der KVen in der Corona-Pandemie erstellt.
Hilfsangebot ("HELPLINE") des Münchner Vereins PSU Akut e.V. für Mitarbeiter im bayerischen Gesundheitswesen bei besonderen Belastungs- und Stressreaktionen infolge der Coronakrise
täglich 08:00-21:00 Uhr
089 54558440
Die Servicetelefonie erreichen Sie unter:
089 57093 - 40 600
Unsere telefonischen Beratungszeiten sind:
Montag bis Donnerstag von 08:00-16:00 Uhr
Freitag von 08:00-13:00 Uhr
26.04.2022
Maskenpflicht in psychotherapeutischen Praxen
22.03.2022
15.02.2022
Gesondertes Impfangebot mit Impfstoff von Novavax
25.01.2022
Notfallplan zum Umgang mit der Omikron-Variante von SARS-CoV-2
23.12.2021
Covid-19-Schutzimpfung - Impfzuschlag über die Feiertage
17.12.2021
EBM - Weitere Verlängerung der Sonderregelungen bis 31. März 2022
08.12.2021
Sonderfahrdienst zur PCR-Testung im Ärztlichen Bereitschaftsdienst
03.12.2021
Corona-Impfung der 5- bis 11-Jährigen in Bayern
Spikevax® (Moderna) - Sonderlieferung des Freistaats Bayern
26.11.2021
Moratorium zur Testpflicht in Praxen
24.11.2021
23.11.2021
Wichtige Corona-Informationen (Änderung Testverordnung Bund/FAQ Bayerische Teststrategie)
01.10.2021
Stiko-Empfehlungen für Corona-Impfungen parallel zu anderen Impfungen und Corona-Auffrischimpfung
24.09.2021
Sonderzahlung - Coronavirus-Impfverordnung für 2/2021
30.08.2021
Elektronische Bestellung von persönlicher Schutzausrüstung kostenfrei ab 30.08.2021
17.08.2021/19.08.2021
LoCoN-Netzwerk der KVB: Eintragungsmöglichkeit in das Verzeichnis (Psychotherapeuten)
LoCoN-Netzwerk der KVB: Eintragungsmöglichkeit in das Verzeichnis (Fachärzte)
16.08.2021
Corona-Auffrischungsimpfungen ab sofort möglich
12.07.2021
Corona-Information: Test-/Impfstrategie des Bundes | Registrierung Corona-WarnApp
28.06.2021
Bayerische Teststrategie: Fortschreibung der mit dem Freistaat abgeschlossenen Vereinbarung
24.06.2021
COVID-19 Pandemie: Information zu Honorarmaßnahmen
18.06.2021
Sonderregelungen für Haus- und Fachärzte sowie in der psychotherapeutischen Versorgung
10.06.2021
Ausstellung von Impfzertifikaten in Praxen soll in Kürze starten
Anlage "Übersicht zum Covid-19-Impfzertifikat und zur Vergütung"
14.05.2021
Aufhebung der Priorisierung der COVID 19 Impfstoffe in Bayern
26.04.2021
Unterstützung der Impfkampagne zur Eindämmung von COVID-19
19.04.2021
Impfstoffbestellung für KW17: Ausschließlich BioNTech/Pfizer, dafür mehr Dosen
12.04.2021
Corona-Schutzimpfung: Bestell-Erinnerung: "Immer bis 12:00 Uhr am Dienstag"
29.03.2021
COVID-19 Pandemie: Information zu Honorarmaßnahmen
25.03.2021
Start der Coronavirus-Impfungen in den Arztpraxen!
24.03.2021
Sonderregelungen für Haus- und Fachärzte sowie in der psychotherapeutischen Versorgung
Anlage "Übersicht Telefonkonsultation je Fachgruppe"
12.03.2021
Geplanter Start der Corona-Impfungen in den Praxen im April
09.03.2021
Coronavirus-Testverordnung - TestV
09.03.2021
Corona: U-Untersuchungen ab U6 bei Überschreitung der Toleranzzeiten
11.02.2021
Nachtrag 12.02.21:
25.01.2021
Corona-Impfverordnung: Abrechnung Ausstellung ärztliches Zeugnis
19.01.2021
FFP2-Maskenpflicht ab sofort auch für Patienten in Praxen
22.12.2020
Neue KVB-Online-Anwendung zur Abrechnung von Corona-Impfleistungen
21.12.2020
Neufassung Allgemeinverfügung Isolation
16.12.2020
Coronavirus: Sonderegelungen verlängert bis 31. März 2021
04.12.2020
Coronavirus: Bitte um Unterstützung in Impfzentren und mobilen Impfteams
01.12.2020
23.11.2020
Informationen zu Honorarmaßnahmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
12.11.2020
Abfrage zu selbst beschaffter persönlicher Schutzausrüstung
05.11.2020
03.11.2020
Coronavirus: Telefonsprechstunde wieder möglich
Anlage: Übersicht zur Telefonkonsultation je Fachgruppe
16.10.2020
Corona-Impfung: Ihre Mithilfe ist gefragt
06.10.2020
Abrechnung von SARS-CoV-2-Antikörpertests über GOP 32641 EBM
02.10.2020
Coronavirus: Änderungen bei Testungen auf SARS-CoV-2 mit Wirkung zum 01.10.2020
Version für Laborärzte, Mikrobiologen etc.
Version für Vertragsärzte, die Abstriche vornehmen
Aktualisierung durch die KBV vom 06.10.: Die GOP 32779 für den Antigentest auf SARS-CoV-2 wurde noch in den Ziffernkranz der Ausnahmekennnummer 32006 aufgenommen. Damit kann auch für den Antigentest die Ausnahmekennziffer 32006 (Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht) angesetzt werden und die Kosten wirken sich nicht auf den Wirtschaftlichkeitsbonus der den Test veranlassenden Praxis aus.
28.09.2020
Coronavirus: Sonderregelungen zur Videosprechstunde und U-Untersuchungen verlängert
25.09.2020
15.09.2020
Coronavirus: Bayerische Teststrategie
Anlagen:
Bestellschein zum Bezug des Vordrucks OEGD
Informationsblatt – Details zur Abrechnung gemäß Bayerischem Testkonzept
11.09.2020
Wegfall des K-Falls: Behandlung von Infektpatienten
20.08.2020
06.08.2020
Coronavirus: Testung von Reiserückkehrern - Abrechnung der Abstrichnahme und Beauftragung der Labore
10.07.2020
Ergänzung des bayerischen SARS-COV-2 Testangebots
07.07.2020
Informationen zum Corona-Schutzschirm
29.06.2020
Coronavirus: bayerisches Testangebot bei Patienten ohne Symptome
22.06.2020
Coronavirus: Aktuelle Änderungen bei Testungen auf SARS-CoV-2
22.06.2020
Informationen zum Corona-Schutzschirm
13.05.2020
Allgemeinverfügung Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen
Formular "COVID-10-Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (Isolation von Kontakt-/Verdachtspersonen)"
04.05.2020
Auswirkungen durch den Covid-19 Katastrophenfall: Änderungen im Fahrdienst des Bereitschaftsdienstes
KVB-Serviceschreiben zur Entscheidungshilfe für den Rettungsdienst
20.04.2020
15.04.20
Covid-19: Abrechnung und Vergütung der Tätigkeit in Schwerpunktpraxen
14.04.20
DMP: Ausnahmeregelung für Dokumentationen und Schulungen wegen der Covid-19-Pandemie
Anlage (Quartalsübersicht)
Coronavirus: Änderungen bestehender Regelungen
Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und FÄ für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Neurologen, Nervenärzte, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychiater und Neurochirurgen
Hausärzte und Kinder- und Jugendmediziner (einschließlich Genehmigung Schmerztherapie)
Fachärzte mit der Genehmigung Schmerztherapie
Fachärzte (ohne N-/P-Fächer und Schmerztherapeuten)
09.04.2020
Covid-19: Abrechnung und Vergütung der Tätigkeit in Schwerpunktpraxen - aktualisiert am 15.04.20
03.04.2020
Meldevorgehen bei Verdacht auf SARS-CoV-2 und Hinweise zur Abstrichentnahme
02.04.2020
01.04.2020
Corona-Pandemie: Änderungen des Sozialgesetzbuches mit Wirkung für das Honorar
Coronavirus: Befristete Sonderregelung zur Telefonsprechstunde
31.03.2020
30.03.2020
25.03.2020
COVID-19: Patientenbetreuung in Alten- und Pflegeheimen während der Corona-Pandemie
KVB-Infoblatt "Betreuung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen"
18.03.2020
Coronavirus - Videosprechstunde und finanzielle Hilfen gem. Infektionsschutzgesetz
Coronavirus Abfrage Praxisschließung
Meldeformular entfällt ab 02.06.2020
16.03.2020
Coronavirus: Unterstützung der Regelversorgung durch Abstrichnahme in Abstrichstationen
Fax-Formular "Abfrage zur Abstrichnahme in Abstrichstationen"
Coronavirus (Covid-19) - Aktuelle Informationen zur Abrechnung
12.03.2020
Aktuelle Informationen zum Coronavirus
28.02.2020
Coronavirus (Covid-19) - Informationen zur aktuellen Situati
Informationen, Tipps und Ratschläge für Patienten und deren Angehörigen im Zusammenhang mit Corona (Hotline-Nummern, psychotherapeutische Angebote, Corona-Impfungen etc) mehr