Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 28.03.2024 15:45 Uhr

Ärztliche Stelle nach § 128 Strahlenschutzverordnung

Die ärztliche Stelle bei der KVB arbeitet gemäß § 128 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).

Aufgabe der ärztlichen Stelle ist es, die Qualität bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen im Hinblick auf die Optimierung der Strahlenanwendung, insbesondere die gerechtfertigte Anwendung, zu überprüfen und Vorschläge zu unterbreiten, wie dieses Ziel erreicht werden kann.

Hierfür berät ein Team aus Medizin-Physikexperten und radiologischen Fachkräften insbesondere in unklaren oder schwerwiegend mangelhaften Fällen. In letzter Konsequenz ist auch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde vorgesehen.

Zur Vermeidung derartiger Meldungen bietet die ärztliche Stelle die Erarbeitung geeigneter Maßnahmen bereits im Vorfeld an.

Die Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle erfolgt auf der Grundlage des § 130 StrlSchV. Den Maßstab für die physikalisch-technischen Parameter bilden die einschlägigen Richtlinien und Vereinbarungen, wie die Richtlinie "Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen", die Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik und Computerdiagnostik sowie Empfehlungen und Stellungnahmen der Strahlenschutzkommission.

Die ärztliche Stelle bei der KVB prüft auf dieser Grundlage die von den Betreibern von Röntgenanlagen (in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärzten) angeforderten und eingereichten Unterlagen und informiert diese schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.

Die Erstüberprüfung findet i. d. R. innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Röntgentätigkeit statt. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Überprüfungen leitet sich ansonsten aus dem Ergebnis der vorangegangen Prüfungen ab. In Fällen ohne Beanstandung werden nach drei Jahren erneut Unterlagen angefordert. Werden bei einer Prüfung deutliche oder schwerwiegende Mängel festgestellt, erfolgt kurzfristig eine erneute Prüfung im Abstand von drei bis zwölf Monaten. Der Zeitpunkt und der Umfang dieser Prüfung richten sich insbesondere nach der Art der Mängel und dem voraussichtlichen Zeitbedarf für deren Beseitigung.

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs (acht Stunden) aktualisiert werden.

Die durch das Bundesamt für Strahlenschutz festgelegten diagnostischen Referenzwerte für röntgendiagnostische und nuklearmedizinische Untersuchungen müssen bei jeder Untersuchung am Menschen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten nicht für einzelne Patienten, sondern für Patientengruppen.

alle Aufzeichnungen zur Röntgenuntersuchung einschließlich der Bilder

zehn Jahre nach der letzten Untersuchung mindestens jedoch bis Vollendung des 28. Lebensjahres der untersuchten Person

Aufzeichnung und Unterschrift über Unterweisung anderer Personen im Kontrollbereich (z. B. haltende Mutter)

ein Jahr

Aufzeichnung und Unterschriften von Unterweisung beruflich strahlenexponierter Personen

fünf Jahre nach der Unterweisung

Aufzeichnungen zur Röntgenbehandlung

30 Jahre nach der letzten Behandlung

Unterlagen der Abnahmeprüfung

für die Dauer des Betriebes der Röntgenanlage, mindestens jedoch drei Jahre nach der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung

Unterlagen der Konstanzprüfung

mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Aufzeichnungen

Die ärztlichen Stellen nach § 128 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erheben für ihre Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen nach der Umweltgebührenordnung (UGebO).

Gemäß Nr. 7.1.3 der Anlage zu § 2 Abs.1 UGebO - Gebührenverzeichnis erhebt die Ärztliche Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns folgende Gebühren:

  • Grundgebühr in Höhe von 50 Euro je Anforderung
  • Zusatzgebühr von 220 Euro je überprüfter Röntgendiagnostikeinrichtung (Strahler)