Qualitätssicherung

Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse

Die mit der QSD-RL im Jahr 2006 begonnene Qualitätssicherung wird fortgeführt und weiterentwickelt. Dabei soll die Weiterentwicklung in zwei Schritten erfolgen: In einem ersten – mit der ab 1. Januar 2014 gültigen QSD-RL – Entwicklungsschritt wird die QSD-RL als Längsschnittverfahren ausgestaltet. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die QSD-RL als sektorenübergreifendes Verfahren weitergeführt werden.

Durch die "längsschnittliche" Datenerhebung der externen Qualitätsicherungs- und Benchmarkdaten sowie die Möglichkeit die Daten zusammenzuführen, kann zum ersten Mal anhand patientenbezogener Endpunkte evaluiert werden. Damit werden auch alle dialysierenden Ärzte und Einrichtungen in die Lage versetzt, die klinischen Parameter (Auffälligkeits- und Benchmarkparameter) patientenbezogen zusammenzufassen und zu beurteilen. Eine am Behandlungsverlauf des Patienten orientierte Dokumentation (und Auswertung) ist somit möglich.

Die Grundstruktur der QSD-RL und das  etablierte Berichtswesen bleiben erhalten. Dadurch wird sich der Organisations- und Dokumentationsaufwand für die Dialyseeinrichtungen so gut wie nicht erhöhen.

Die Änderungen im Überblick

  • Anpassung des vorhandenen externen QS-Systems aufgrund der Umstellung auf ein längsschnittliches Erhebungsverfahren einschl. Datenfluss und Pseudonymisierung über eine bundesweit zuständige Vertrauensstelle (§§ 4, 4a, Anlage1 QSD-RL)
  • Analoger Datenfluss auch für die Daten des Benchmarksystems über die Kassenärztliche Vereinigung und die Vertrauensstelle an die Berichtersteller einschl. längsschnittlicher Erhebung (§§ 11, 11a, Anlage 4 QSD-RL)
  • Zusammenführungsmöglichkeit der externen QS-Daten mit den Benchmarkdaten anhand gleichsinnig vergebener Patientenpseudonyme zum Zweck der externen und internen Evaluation (§ 14 Abs. 1 und 2 QSD-RL)
  • Anpassung der Auffälligkeitsparameter an die aktuelle Evidenzlage: Modifizierung Dialysedauer (pro Woche), Aufnahme Anteil Katheterzugänge bei Hämodialyse, Wegfall Kt/V bei Hämodialyse sowie Hämoglobin bei Hämo- und Peritonealdialyse (§ 8, Anlage 1 bis 3 QSD-RL)
  • Anpassung der Benchmark-Parameter an die aktuelle Evidenzlage: Aufnahme von Kt/V, Hämoglobin, Parathormon, CRP, zugangsassoziierte Infektion (HD), infektiöse Peritonitis, Wegfall HbA1c, Gabe Wachstumshormon, systolischer und diastolischer Blutdruck (Anlage 4 QSD-RL

Einreichungstermin

Bitte übermitteln Sie uns Ihre digitalen QS-Daten Dialyse spätestens bis zum fünften Werktag des jeweils neuen Quartals (z. B. für das Quartal 1/2014 spätestens bis zum  7. April 2014).

Die Onlineübermittlung kann entweder im KVB-Mitgliederportal "Meine KVB"  über die Kachel "Leistungen dokumentieren" oder über "Doctor-to-Doctor (D2D)" erfolgen.

Übermittlung der QS-Daten

Bitte übermitteln Sie uns Ihre digitalen QS-Daten Dialyse ausschließlich mit der entsprechenden Verschlüsselungssoftware und als gezipte Datei. Unverschlüsselte/nicht gezipte Dateien können wir nicht weiterverarbeiten bzw. nicht an den externen Datenanalysten weiterleiten.

Eine korrekte Datei lautet z. B. –  671900000_20111001_1_DIA.ZIP.XKM

Bitte achten Sie auf die exakte Eingabe Ihres Einrichtungspseudonyms und Ihrer Betriebsstättennummer.

Dialyseleistungen für Privatpatienten und Versicherte der Besonderen Kostenträger müssen nicht dokumentiert werden.

Frist

Bei etwaigen Problemen mit den eingereichten Dateien (Lesbarkeit/Funktionalität) können wir nur dann intervenieren, wenn "noch Zeit ist". Bitte reichen Sie uns deshalb Ihre digitale Datei möglichst vor dem "offiziellen" Termin (5. Werktag des neuen Quartals) ein.

Grundsätze der QSD-Richtlinie

Pseudonym (71d000…) für Dialyseeinrichtungen (DE)

Wir stellen nach Eingang Ihrer Daten eine Datenlieferung für den externen Datenanalysten zusammen. Dabei werden Ihre Daten aufbereitet und bezüglich der BSNR von uns pseudonymisiert. Die Pseudonyme werden auf Einrichtungsebene, nicht auf Nebenbetriebsstättenebene, vergeben. Das von uns an Sie schriftlich mitgeteilte Pseudonym gilt für Ihre gesamte Einrichtung. Bitte behandeln Sie dieses Pseudonym unbedingt vertraulich und geben Sie es nicht an Dritte weiter.

Bitte achten Sie darauf, dass die einmalige Eingabe des Pseudonyms  und der BSNR korrekt und vollständig in Ihre Dokumentationssoftware (Stammdaten) erfolgt. Nur dann ist uns eine entsprechende Weiterverarbeitung/Vergütung möglich.

Datenschutz

Die vollständig anonymisierten Patientendaten (keine Patientenidentifizierenden Daten) werden von der DE zweifach verschlüsselt an die zuständige KV unter Verwendung des Pseudonyms (71d000…) und der BSNR versandt.

Dabei sind die dokumentierten Daten – bis auf die BSNR und das Pseudonym – für uns nicht einsehbar.

Wir sammeln die Daten aller DE, anonymisieren diese (BSNR -> Pseudonym) und übertragen sie an den externen Datenanalysten. Die vom Datenanalysten nach entsprechender Zeit bundesweit ausgewerteten Daten werden an die jeweiligen Länder-KVen zurückgesandt. Für die einzelnen KVen sind pseudonymbezogen nur die Werte der Pflichtparameter einsehbar. Für unsere bayerischen DE setzen wir die Pseudonyme wieder in die BSNR um und senden den "Quartalsbericht Datenanalyse Dialyse" der entsprechenden DE circa Mitte des letzten Quartalsmonats per E-Mail zu.

QS-Kommission

Die Kommission QS Dialyse führt vierteljährlich Stichprobenprüfungen nach den §§ 7, 8, 9 und 10 der QSD-RL durch QS-Richtlinie Dialyse durch. Die Kommission besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern – drei niedergelassenen Nephrologen, ein KfH Vertreter, Nephrologe und ein Kassenvertreter, Nephrologe. Die Kommission tagt mindestens einmal im Quartal. Sie kann von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Dialyseärzten zu Problemen bei der Anwendung der Richtlinie mit der Bitte um Beratung angerufen werden.

Stichprobenprüfung

Eine DE wird dann auffällig, wenn bei einem Qualitätsparameter (siehe nachfolgende Übersicht) bei mehr als 15 Prozent der behandelten Patienten der vorgegebene Grenzwert für den jeweiligen Parameter überschritten wird:

HämodialysePeritonealdialyse
Effektive Dialysedauer < 4 h
(>15% der Patienten)    
wKt/V (Wochendosis) < 1,7
(> 15% der Patienten)
Anzahl der Dialysen –
Dialysefrequenz < 3
(> 15% der Behandlungen)
 
Anzahl der Katheterpatienten (Referenzwert voraussichtl. 2016) 


Gegebenenfalls kann im Rahmen von Praxisbesonderheiten von der DE deutlich gemacht werden, dass bestimmte Abweichungen sich aus der Zusammensetzung der Patientenklientel oder anderen, nicht durch den Arzt zu vertretenden Bedingungen begründet werden.

Die KVB hat einen Dokumentationsbogen entwickelt (siehe Unterlagen Dialyse). Dieser Bogen wird mit einem Begleitschreiben den betroffenen DE zugesendet.

Sollte eine Stichprobenprüfung ergeben – die Anonymität der DE bleibt zunächst gewahrt –, dass die geprüften Dialysebehandlungen nicht dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen oder nicht in der fachlich gebotenen Qualität erbracht wurden, wird die Kommission die betroffene DE zur Stellungnahme auffordern.

Bestehen die Mängel auch nach einem längeren Zeitraum, entscheidet der Vorstand der KV nach Anhörung der Kommission über das weitere Vorgehen. Dabei kann in letzter Konsequenz die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der betreffenden Leistungen mit bestimmten Auflagen versehen  oder mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.

Eine vollständige Dokumentation  der durchgeführten Dialysen eines Quartals ist Bestandteil der Dialyseleistung und damit abrechnungsbegründend. D. h., für jeden Abrechnungsfall muss eine Dialysedokumentation vorhanden sein (unabhängig von deren verschlüsseltem Inhalt). Nur dann kann die entsprechende Dialyseleistung vergütet werden.