Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 18.03.2024 15:31 Uhr

Niederlassung

Einzelpraxis oder Kooperation?

Ärztin mit hellblauer Mappe vor unscharfen Kolleginnen und KOllegegn.

Neben der "klassischen" Einzelpraxis gibt es schon seit Jahren weitere attraktive Möglichkeiten, als niedergelassener Arzt oder Psychotherapeut an der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern teilzunehmen.

Nichts ist "in Stein gemeißelt", d.h., man kann jederzeit seinen "Status" ändern, muss aber wissen, dass sich dadurch die eigenen Zulassungsbedingungen ändern.

Kooperationsmöglichkeiten

Der Vertragsarzt kann nach Maßgabe des § 95 Absatz 9 SGB V i.V.m. § 32b Ärzte-ZV mit Genehmigung des Zulassungsausschusses andere Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen. Auch fachfremde Anstellungen sind möglich.

Soweit für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, kann der Vertragsarzt die Ärzte unter Berücksichtigung der noch bestehenden freien Zulassungsmöglichkeiten anstellen. Dasselbe gilt auch für Vertragspsychotherapeuten mit der Besonderheit, dass die Anstellung von Ärzten durch Psychotherapeuten nicht zulässig ist.

Anzahl angestellter Ärzte (§ 14a Abs. 1 BMV–Ärzte)

  • voll zugelassene Vertragsärzten: Anstellung von bis zu drei vollzeitbeschäftigten bzw. entsprechend mehr teilzeitbeschäftigten Ärzten
  • hälftig zugelassene Vertragsärzten: Anstellung von einem vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzten.
  • Vertragsärzte, welche überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, die Anstellung von bis zu vier vollzeitbeschäftigte Ärzten

Kann der Vertragarzt im Einzelfall dem Zulassungsausschuss nachweisen, dass er ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die die persönliche Leitung der Praxis zu gewährleisten, können darüber hinaus weitere Ärzte beschäftigt werden.

 

Anstellung bei Zulassungsbeschränkungen

Bestehen keine freien Zulassungsmöglichkeiten, kann eine Anstellung nur erfolgen:

  • wenn ein im Planungsbereich bereits zugelassener Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet, um bei dem Vertragsarzt angestellt zu werden
  • wenn sich der Vertragsarzt um einen zur Nachbesetzung ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewirbt, um diesen mit einem Angestellten in seiner Praxis fortzuführen
  • im Wege des Jobsharings, wobei in diesem Fall nur eine fachidentische Anstellung möglich ist und der Vertragsarzt sich zur Einhaltung einer Leistungsobergrenze verpflichtet. Diese Angestellten werden in der Bedarfsplanung nicht angerechnet.

Darüber hinaus können nach § 95 Absatz 9a SGB V Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder deren wissenschaftliche Mitarbeiter, die in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen angestellt werden. Diese Angestellten werden in der Bedarfsplanung nicht angerechnet.

Alle zugelassenen Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung, also Vertragsärzte, -psychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren, können sich in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammenschließen.

Gegenstand des Zusammenschlusses ist die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Wird eine BAG ausschließlich unter Vertragsärzten gegründet, spricht man wie herkömmlich von einer "Gemeinschaftspraxis".

Eine BAG kann "fachgleich", "fachübergreifend",  "örtlich", "überörtlich" und/oder bezogen auf einzelne Leistungen als Teil-BAG gegründet werden. Sie erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid, die Partner haften gemeinsam. Eine BAG kann zudem mit Genehmigung des Zulassungsausschusses einen Arzt oder Psychotherapeuten anstellen.

Eine BAG bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

 

Die "überörtliche" BAG

Im Unterschied zur "örtlichen" BAG, die an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz tätig wird, besteht eine "überörtliche" BAG aus unterschiedlichen Vertragsarztsitzen. Dabei bleibt jeder Partner an seinem ursprünglichen Vertragsarztsitz zugelassen.

Die BAG-Partner können – ohne besondere Genehmigung – wechselseitig an den Vertragsarztsitzen der anderen Partner tätig werden. Dabei muss der Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen.

Die BAG-Partner bestimmen gegenüber der KV einen der Vertragsarztsitze als (Haupt-) Betriebsstätte, die anderen Vertragsarztsitze werden zu Nebenbetriebsstätten der überörtlichen BAG. Sie kann auch KV-Bereich-überschreitend gegründet werden.

 

Die Teil-BAG

Eine Teil-BAG ist eine auf einzelne Leistungen bezogene BAG, z.B. zur fachübergreifenden gemeinschaftlichen Betreuung eines bestimmten Patientenklientels. Sie kann "örtlich" oder "überörtlich" sein.

Auch in für neue Zulassungen/Anstellungen gesperrten Planungsbereichen gibt es für Ärzte und Psychotherapeuten eine Möglichkeit, vertragsärztlich tätig zu werden: das Job-Sharing.

Job-Sharing bedeutet, dass ein bereits zugelassener Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut seinen Versorgungsauftrag mit einem zusätzlich tätig werdenden Arzt bzw. Psychotherapeuten teilt und sich gemeinsam mit diesem dazu verpflichtet, nicht mehr Leistungen zu erbringen als der bisherige Vertragsarzt/-psychotherapeut in den vorangegangenen vier Quartalen.

War der bisherige Vertragsarzt/-psychotherapeut weniger als vier Quartale tätig oder hat er in den vorangegangenen vier Quartalen unterdurchschnittlich abgerechnet, wird die Obergrenze auf den Fachgruppendurchschnitt angehoben. Für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang wird die Obergrenze auf den Fachgruppendurchschnitt  plus 25 Prozent angehoben. Bei der Bedarfsplanung wird dieser zusätzliche Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt.

Dabei ist Job-Sharing jeweils nur unter Ärzten der gleichen Fachrichtung bzw. nur unter Psychologischen Psychotherapeuten, unter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder unter Angehörigen der beiden Berufsgruppen gemeinsam zulässig (jeweils unabhängig vom Therapieverfahren).

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig werden können.

MVZ können eine Chance für die dort Beteiligten sein. Ohne die Nutzung von betriebswirtschaftlichen Synergieeffekten durch die Kooperation und ohne von den Patienten wahrgenommene Verbesserungen von Behandlungsabläufen und Versorgungsqualität wird aber auch die Organisationsform MVZ keine nachhaltigen wirtschaftlichen Vorteile bieten.

Unter einer Praxisgemeinschaft versteht man die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte.

Im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft ("Gemeinschaftspraxis") bedarf diese Kooperationsform keiner Genehmigung, sondern ist lediglich der jeweils örtlich zuständigen Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.

Praxis- und Kooperationsbörse der KVB

In der KVB-Börse können Interessierte, die eine bestimmte Kooperationsmöglichkeit suchen, kostenlos ein Inserat aufgeben. Der Online-Vermittlungsservice der KVB ist eine komfortable Möglichkeit, damit sich Gleichgesinnte in Bayern finden können.

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