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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Im Jahr 2022 werden die Mitglieder der Vertreterversammlung der KVB für die Amtsperiode 2023 bis 2028 gewählt.
Für die Leitung und Durchführung der Wahl hat der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Peter Kalb zum Landeswahlleiter berufen.
Der Landeswahlausschuss setzt sich aus dem Landeswahlleiter (Vorsitzender), einem wahlberechtigten Mitglied der Gruppe der Psychotherapeuten und je zwei wahlberechtigten ärztlichen Mitgliedern aus dem Bereich der hausärztlichen und dem Bereich der fachärztlichen Versorgung zusammen.
Für jede der drei Gruppen wurde ein Verhinderungsvertreter berufen, der auch außerhalb des Verhinderungsfalls zur Wahrung der Kontinuität ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Landeswahlausschusses eingeladen werden kann.
Mitglieder, die für die Wahl zur Vertreterversammlung kandidieren, können nicht in den Landeswahlausschuss berufen werden. Die Mitglieder des Landeswahlausschusses wurden vom Landeswahlleiter auf Vorschlag der Beratenden Fachausschüsse berufen.
Vorsitzender
Peter Kalb (Landeswahlleiter)
Vertreter der Fachärztinnen und Fachärzte
Dr. med. Andreas Hellmann
Dr. med. Ulrich Schwiersch
Dr. med. Bernhard Weigl (Stellvertreter)
Vertreter der Hausärztinnen und Hausärzte
Angelika Haslbeck
Dr. med. Hans-Joachim Willerding
Dr. med. Katharina Teubner (Stellvertreterin)
Vertreter der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Dipl.-Psych. Lothar Niepoth
Dipl.-Päd. Wilhelm Strobl (Stellvertreter)
Bitte beachten: Diese Terminplanung steht noch unter Vorbehalt. Die rechtsverbindlichen Termine für die Wahl 2022 erfolgen erst mit der Wahlbekanntmachung.
Spätestens 18.08.2022 (10 Wochen vor Beginn der Wahlfrist)
Wahlbekanntmachung
Verbindliche Bekanntgabe der Wahlfrist sowie der Anzahl der Wahlberechtigten und der Anzahl der zu wählenden Vertreter getrennt nach Ärzten und Psychotherapeuten. Weitere Inhalte siehe § 7 Abs. 2 Wahlordnung.
Wir streben eine sehr frühzeitige Wahlbekanntmachung an, nach Möglichkeit bereits in der ersten August-Woche.
11.08.2022-09.09.2022
Einreichung der Wahlvorschläge
Für die Gruppe der Ärzte und für die Gruppe der Psychotherapeuten sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 wahlberechtigten Unterstützer der jeweiligen Wählergruppe eigenhändig unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind auch die Kandidaten des Wahlvorschlags.
22.09.2022-28.09.2022
Einsichtnahme in die Wählerlisten
Während der Einsichtnahmefrist können die Listen der wahlberechtigten Mitglieder bei der Landesgeschäftsstelle und den Bezirksstellen während den Dienststunden elektronisch eingesehen werden.
27.10.2022-09.11.2022 (13:00 Uhr)
Wahlfrist
In diesem Zeitraum müssen die Briefwahl-Unterlagen bei der KVB eingehen. Zu spät eingehende Wahlunterlagen dürfen für die Auszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der KVB, die zum Stichtag 22.07.2022 (sog. "wahlnaher Stichtag" gem. § 3 Abs. 2 der Wahlordnung) bis mindestens zum Ende der Wahlfrist (09.11.2022, 13:00 Uhr) Mitglied der KVB sind. Die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist in § 77 Abs. 3 SGB V wie folgt gesetzlich festgelegt:
"Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte, die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestellten Ärzte, die in Eigeneinrichtungen nach § 105 Absatz 1a und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigt sind."
Der Verlust der Mitgliedschaft in dem Zeitraum 22.07.2022 bis 09.11.2022 lässt die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit entfallen.
Wird eine Mitgliedschaft erst nach dem 22.07.2022 (sog. "wahlnaher Stichtag") begründet, so führt dies zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit, wenn die Mitgliedschaft bis mindestens zum Ende der Wahlfrist (09.11.2022, 13:00 Uhr) fortbesteht. Sofern die Mitgliedschaft erst nach dem 09.09.2022 (= Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen) begründet wird, entfällt das Recht zur Wählbarkeit (passives Wahlrecht), das aktive Wahlrecht bleibt aber bestehen.
Ein Wahlvorschlag darf maximal das Eineinhalbfache der zu wählenden Vertreter enthalten. Die Anzahl der zu wählenden Vertreter je Wählergruppe Ärzte bzw. Psychotherapeuten wird vom Landeswahlausschuss Ende Juli / Anfang August 2022 festgestellt werden. Bei der Ermittlung des Eineinhalbfachen wird auf ganze Zahlen aufgerundet. Sie werden über diese Zahlen in der für 11.08.2022 geplanten Wahlbekanntmachung informiert werden. Zusätzlich erfolgt eine Information auf der KVB-Homepage.
Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen von Kandidaten als zugelassen sind, so werden die Namen der Kandidaten gestrichen, die den in der zulässigen Zahl vorgeschlagenen Kandidaten folgen.
Jeder Kandidat darf nur einmal kandidieren. Kandidaten, die auf mehreren Vorschlagslisten genannt sind, werden durch Vermittlung der Listenführer (siehe unten Punkt 4) zu einer Äußerung aufgefordert, welchem Wahlvorschlag sie zugeteilt werden sollen; erklären sie sich hierauf nicht innerhalb der gesetzten Frist, so werden sie von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
Listenname
Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Namen bezeichnet werden (Listenname). Enthält der Wahlvorschlag keinen Listennamen, so erhält er als Listenname seine Ordnungsnummer. Die Ordnungsnummern werden nach Ende der Einreichungsfrist durch den Landeswahlausschuss per Losentscheid bestimmt.
Listenführer
Jeder Wahlvorschlag wird durch den ersten Kandidaten (Listenführer) vertreten; der zweite Kandidat gilt im Verhinderungsfall als dessen Stellvertreter. Bei Einreichung des Wahlvorschlags kann ein anderer Kandidat des Wahlvorschlags als Listenführer oder dessen Stellvertreter benannt werden. Den Verhinderungsfall stellt der Landeswahlleiter aufgrund der mitgeteilten oder festgestellten Umstände fest. An den Listenführer richten sich etwaige Nachfragen des Landeswahlleiters und des Landeswahlausschusses.
Gemäß § 9 der Wahlordnung wird jedem wahlberechtigten Mitglied der KVB im Zeitraum vom 04.08.2022 bis 09.11.2022 auf Verlangen und gegen Erstattung der dadurch anfallenden Kosten für die Vorbereitung der Wahl zur Vertreterversammlung eine Auflistung der Wahlberechtigten seiner Wählergruppe überlassen.
Die Auflistung kann in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Offenbart werden dürfen folgende Daten: Name, Vorname, akademischer Grad, Arztbezeichnung, Niederlassungs-/ Beschäftigungsort und Teilnahmestatus des Wahlberechtigten. Sofern ein wahlberechtigtes Mitglied der Offenbarung seiner Wählerdaten schriftlich widersprochen hat werden dessen Daten nicht übermittelt.
Die Daten können im genannten Zeitraum beim Wahlbüro angefordert werden (siehe Kontakt rechts oben).
Hinweis: Gemäß § 9 Abs. 4 der Wahlordnung darf der Empfänger der Daten diese nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl verwenden und sie nicht für andere Zwecke an Dritte weitergeben. Er hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um eine unbefugte Verwendung der ihm überlassenen Daten auszuschließen und diese Daten spätestens 4 Wochen nach Ende der Wahlfrist datenschutzkonform zu vernichten oder zu löschen. Die Daten dürfen erst übermittelt werden, nachdem der Auskunftsersuchende gegenüber dem Wahlbüro die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen schriftlich bestätigt hat.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Wahlbüro
Elsenheimerstr. 39
80687 München
KVB-Mitglieder wählen die Vertreterversammlung
(Vorstellung Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss)