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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
Informationen zur Koordinationsstelle Psychotherapie für psychotherapeutische Behandlungen
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Heilmittelverordnung
Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie entfalten ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit, die Stimmgebung, das Sprechen, die Sprache und den Schluckakt bei krankheitsbedingten Störungen wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlechterung zu vermeiden.
Grundsätzlich kann sowohl der Hausarzt als auch der Facharzt (z. B. HNO, Neurologe, Pneumologe) Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie verordnen. Da eine störungsbildabhängige Diagnostik, z. B. Tonaudiogramm durchzuführen ist, wird die Erstverordnung überwiegend von einem Facharzt ausgestellt. Hausärzte können jedoch auf zeitnah erhobene Fremdbefunde zurückgreifen. Folgeverordnungen durch Hausärzte sind möglich, sofern eine aktuelle Befunderhebung möglich ist bzw. vorliegt.
Die Vordrucke sind vom Vertragsarzt mit dem Arztstempel zu versehen und persönlich zu unterzeichnen, eingescannte Unterschriften sind unzulässig.
Seit 1. Juli 2014 ist immer der ICD-10-GM-Code anzugeben, und zwar "endstellig". Das bedeutet, dass der ICD-10-GM-Code einschließlich der letzten Stelle definiert werden muss (Beispiel: G35.20, nicht nur G35.2- oder G35.-). Unterstützt das Praxisverwaltungssystem (PVS) die Eingabe beziehungsweise Auswahl der endstelligen Codes nicht, sollten Sie sich an ihren Softwareanbieter wenden.
Um die Identifikation der besonderen Verordnungsbedarfe im Vorfeld einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eindeutig sicherzustellen, wurde zum 1. Januar 2017 ein zweites elektronisch lesbares ICD-10-Feld auf die Verordnungsformulare aufgebracht. Es besteht keine Verpflichtung, dieses zweite ICD-10-Feld zu befüllen.
Der zweite ICD-10-Code ist lediglich erforderlich, um bestimmte besondere Verordnungsbedarfe (z. B. postoperative Versorgung, Angabe einer Myelopathie oder Radikulopathie bei Bandscheibenschäden) geltend zu machen.
Leistungserbringer von Heilmitteln sind verpflichtet, alle Verordnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Der Zugang zum Mitgliederportal ist über KV-Ident Plus, KV-SafeNet oder die Telematikinfrastruktur (TI) möglich.
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