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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
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Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Hilfsmittel sind "sächliche medizinische Leistungen", die durch befugt Leistungserbringer abgegeben werden. Im Hilfsmittelverzeichnis sind die Hilfsmittel aufgeführt, die zum Leistungsumfang der GKV gehören.
Hilfsmittel sollen Behinderungen ausgleichen, die Rehabilitation unterstützen oder Menschen mit bereits vorhandenen gesundheitlichen Risiken vor weiteren Risiken bei der Bewältigung ihres normalen Lebens schützen.
Gemäß § 33 SGB V haben Patienten Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
HiM-Info ist das Hilfsmittel-Infoportal der KVB. In ihm stehen alle im Hilfsmittelverzeichnis der GKV aufgeführten Hilfsmittel sowie weitere Informationen.
KVB-Mitglieder können komfortabel im Mitgliederportal über die Kachel "Hilfsmittel suchen" zugreifen (Zugang rechts).
Nicht-KVB-Mitglieder erhalten einen separaten Zugang (Zugang rechts).
Zur Vereinfachung der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat der GKV-Spitzenverband in der Richtlinie die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel mit Doppelfunktion bestimmt.
Sie können sowohl Vorsorgezwecken, der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung dienen.
Die Richtlinie legt das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung für alle Kassen nach einheitlichen Maßstäben fest.
Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel
Die Richtlinie legt die Voraussetzungen für Hilfsmittel bei vollstationärer Pflege die grundsätzlich zur Ausstattung eines Pflegeheims zählen bzw. für die Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 33 SGB V besteht, fest.
Abgrenzungskatalog zur Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen
Seit Mitte 2008 dürfen Hilfsmittel nur noch aufgrund von Hilfsmittel-Lieferverträgen der Krankenkassen mit den Leistungserbringern an die Versicherten abgegeben werden. Die Krankenkassen schließen kontinuierlich Lieferverträge neu ab oder ändern bestehende. Dies bedeutet, dass Ihre Patienten unter Umständen Hilfsmittel nicht mehr bei ihrem gewohnten Hilfsmittel-Lieferanten beziehen können. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Versicherte ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, dass er das verordnete Hilfsmittel von einem anderen Hilfsmittel-Lieferanten bezieht; dadurch entstandene Mehrkosten hat der Versicherte dann selbst zu tragen.
Aufgrund der zahlreichen, unterschiedlichen Lieferverträge der Krankenkassen verzichtet die KVB auf konkrete Informationen zu einzelnen Lieferverträgen. Bei Nachfragen von Patienten sollte an die jeweils zuständige Krankenkasse verwiesen werden.
Der Patient hat grundsätzlich die freie Wahlmöglichkeit seines Hilfsmittelsversorgers. Die Zuweisung zu bestimmten Leistungserbringern ist nicht erlaubt. Sie kann als unzulässige Zusammenarbeit bewertet werden. Ausnahme: Im Falle der Hilfsmittel-Lieferverträge benennt die Krankenkasse dem Patienten den Versorger.
Für die Verordnung von Hilfsmittel gelten die bisherigen Grundsätze unverändert fort.
Teile des so genannten Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) sind seit 11. April 2017 in Kraft.
Die wichtigsten Regelungen des HHVG kurz zusammengefasst (Auszug aus der Pressemitteilung des BMG)
Der G-BA wird nun die entsprechenden Richtlinien der vertragsärztlichen Versorgung ergänzen. Erst wenn dies geschehen ist, entfalten diese neuen gesetzlichen Regelungen ihre volle Wirkung.
Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Zu ihnen gehören:
Hilfsmittel können auch technische Produkte sein, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika in den menschlichen Körper einzubringen (z. B. bestimmte Spritzen, Inhalationsgeräte oder Applikationshilfen).
089 57093-40030
089 57093-40031
Zugang zu HiM-Info für Nicht-Mitglieder
Der Zugang zum Mitgliederportal ist über KV-Ident Plus, KV-SafeNet oder die Telematikinfrastruktur (TI) möglich.
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