Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 26.04.2024 16:08 Uhr

Frühförderung von behinderten Kindern in speziellen Fördereinrichtungen

Seit 1. Januar 2023 regelt ein Vertrag die Vergütung für die Ausstellung eines Förder- und Behandlungsplans (FuB) und die Durchführung von Teamgesprächen im Rahmen der Kooperation mit interdisziplinären Frühförderstellen und interdisziplinär tätigen heilpädagogischen Fördereinrichtungen (sog. Tagesstätten).

  • Ausfüllen des Förder- und Behandlungsplans (FuB Erstausstellung)
  • bei Bedarf die Therapieplanänderung (FuB Änderungsantrag)
  • bei Bedarf die Therapieplanverlängerung (FuB Folgeausstellung)
  • Verfahrensablauf zur Ausstellung des Förder- und Behandlungsplans durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Frühförderstelle bzw. Tagesstätte
  • Durchführung des Teamgesprächs der Ärztin bzw. des Arztes mit den Behandelnden der jeweiligen Frühförderstelle bzw. Tagesstätte über den Fortgang der Behandlung
  • Teilnahmevoraussetzungen für Ärzte
  • Vergütung der ärztlichen Leistungen inkl. Einführung einheitlicher Abrechnungsnummern für alle zugelassenen Frühförderstellen bzw. Tagesstätten

 

Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich Fachärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin sowie an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte. Aber auch für andere Fachgruppen besteht die Möglichkeit am Vertrag teilzunehmen, wenn sie behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche behandeln. Die Teilnahme am Vertrag ist freiwillig.

Zur Teilnahme ist eine Teilnahmeerklärung (s.u.) einzureichen.

Tipp: Nutzen Sie die komfortable Online-Antragstellung in "MEINE KVB".

 

Bitte beachten: Ärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vereinbarung bereits über eine Genehmigung nach dem Altvertrag verfügen, d.h. eine Abrechnungsgenehmigung für eine oder mehrere zugelassene interdisziplinäre Frühförderstellen und/oder interdisziplinär tätige heilpädagogische Fördereinrichtung (Tagesstätte), müssen keine erneute Teilnahmeerklärung einreichen. Diese bestehenden Genehmigungen werden von der KVB automatisch in eine einzige, einheitliche Abrechnungsgenehmigung für alle zugelassenen Fördereinrichtungen überführt.

Erbringung medizinisch-therapeutischer Leistungen (z.B. Physio-, Sprach- und Ergotherapie) sowie heilpädagogischer Leistungen (Leistungen zur sozialen Teilhabe) in:

  1. zugelassenen interdisziplinären Frühförderstellen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder (Kinder von Geburt bis Einschulung)
  2. interdisziplinär tätigen heilpädagogischen Tagesstätten für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (Kinder im Vorschul- und Schulalter, einschließlich Berufsschulalter bis max. zur Vollendung des 23. Lebensjahres)

Erbringung und Abrechnung ist für GKV-Versicherte, die die oben genannten Kriterien erfüllen, möglich. Eine Einschreibung der Versicherten ist nicht erforderlich.

Der Abschluss der Vereinbarung basiert auf zwei mit den Krankenkassen, Sozialhilfeträgern und Fördereinrichtungen geschlossenen Rahmenverträgen.

  1. Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Kinder von Geburt bis zur Einschulung) in Interdisziplinären Frühförderstellen
  2. Rahmenvertrag über die Behandlung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen (im Vorschul- und Schulalter, einschließlich Berufsschulalter bis max. zur Vollendung des 23. Lebensjahres) in interdisziplinär tätigen heilpädagogischen Fördereinrichtungen (sog. Tagesstätten)

Beide Rahmenverträge regeln u.a. das Zusammenwirken der Rehabilitationsträger mit den Frühförderstellen und Tagesstätten sowie die Erbringung und Finanzierung der medizinisch-therapeutischen (z.B. Physio-, Sprach- und Ergotherapie) und heilpädagogischen Leistungen (Leistungen zur sozialen Teilhabe). Damit diese Leistungen in der jeweiligen Einrichtung erbracht werden können, ist die Ausstellung eines Förder- und Behandlungsplans durch den behandelnden niedergelassenen Arzt erforderlich.

Nachdem in beiden Verträgen die Vergütung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte nicht geregelt war, wurde eine gesonderte Vereinbarung zwischen KVB und Krankenkassen in Bayern notwendig.

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