Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 26.04.2024 21:02 Uhr

KVB-Statement

Klarstellung zum IGES-Gutachten in Bezug auf iMVZ

München, 13. April 2022: Das Gutachten des IGES-Instituts im Auftrag der KV Bayerns zu MVZ mit besonderem Augenmerk auf MVZ im Eigentum von Finanzinvestoren sorgt für Schlagzeilen. Im Rahmen der Berichterstattung hatte sich auch die "Ärzte Zeitung" mit der umfassenden Versorgungsanalyse auseinandergesetzt und dabei einige der Aussagen des Gutachtens in Frage gestellt.

Die Autoren des IGES-Gutachtens haben dazu fundiert Stellung genommen, siehe: Investoren-MVZ in Bayern: höhere Honorarumsätze als Einzelpraxen (iges.com).

 

Anbei finden Sie die Stellungnahme im Wortlaut:

Stellungnahme zu Missverständnissen in der Berichterstattung über das Gutachten

"Die Ärzte-Zeitung (ÄZ) hat sich am 8. April 2022 in einem Bericht sowie einem Kommentar mit dem kurz zuvor durch die KV Bayerns veröffentlichten Gutachten des IGES Instituts befasst. Die ÄZ stützt ihre Argumentation dabei auf sachlich falsche Deutungen der publizierten Ergebnisse.

Als ein zentrales Ergebnis hat das Gutachten ermittelt, dass die Gesamtgruppe der MVZ im Vergleich zu Einzelpraxen im Durchschnitt um 5,7 % höhere Honorarvolumina je Arztgruppenfall abrechnen. Sofern sich ein MVZ im Eigentum von Finanzinvestoren befindet ("PEG-MVZ"), werden aber um 10,4 % höhere Honorarvolumina abgerechnet. Die ÄZ meint nun, dass dem Gutachten zu entnehmen sei, dass MVZ in vertragsärztlicher Trägerschaft ein noch höheres Honorarvolumen abrechneten als die MVZ im Eigentum von Private Equity Gesellschaften (PEG) und anderen Finanzinvestoren. Hier liegt ein Missverständnis in Bezug auf die Ergebnisse vor, die in Tabelle 3 (S. 21) der Kurzfassung (Tabelle 15, S. 76 der Langfassung) dargestellt sind.

Das Merkmal "PEG-MVZ" bezeichnet die Eigentümerschaft, wogegen im oberen Teil von Tabelle 3 eine Differenzierung der MVZ nach der Trägerschaft erfolgt. MVZ unterschiedlicher Kategorien von Trägern können komplett oder teilweise im Eigentum von Finanzinvestoren sein. Mit anderen Worten: PEG-MVZ sind in den Ergebnissen des oberen Teils von Tabelle 3 in mehreren Zeilen enthalten. Deshalb macht es keinen Sinn, die "PEG-MVZ" mit einzelnen Trägerkategorien im oberen Teil der Tabelle zu vergleichen.

Die gleiche Fehldeutung liegt auch bei den Ausführungen der ÄZ zu den praxisbezogenen Behandlungskosten je Patient vor. Methodisch belastbar ist entweder der Vergleich zwischen MVZ unterschiedlicher Trägerschaft (vgl. Tabelle 3, S. 21, oberer Teil) oder zwischen MVZ mit unterschiedlicher Eigentümerschaft. In dem Gutachten sind die Ergebnisse für MVZ im Eigentum von Finanzinvestoren und allen MVZ ausgewiesen (Tabelle 3, S. 21, unterer Teil). Nicht explizit dargestellt sind die Ergebnisse nur für die MVZ, die sich nicht im Eigentum von Finanzinvestoren befinden. Dieses Ergebnis liefern wir hier nach: Bei den MVZ im Eigentum von Finanzinvestoren liegt das Honorarvolumen je Arztgruppenfall um 10,4 Prozent (O/E-Ratio: 1,104) über den Einzelpraxen, bei den MVZ mit anderen Eigentümern liegt es nur um 5,3 Prozent (O/E-Ratio: 1,053) über dem Vergleichswert.

Ein weiteres methodisches Missverständnis liegt bei der Interpretation der in Tabelle 1 (S. 15) der Kurzfassung ("Kennzahlen der Praxisstruktur in Q4 2019") dargestellten Ergebnisse vor. Die ÄZ beobachtet richtig, dass dort für die PEG-MVZ ein geringerer Fallwert als für die MVZ insgesamt ausgewiesen ist (Honorar je Behandlungsfall: PEG-MVZ 82,75 €, MVZ Gesamt 95,91 €). Im Methodenteil des Gutachtens wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hier – ebenso wie bei allen anderen Ergebnissen in Abschnitt 3.1 der Kurzfassung des Gutachtens – um rein deskriptive Ergebnisse handelt.

Das bedeutet: Die zwischen den Betriebsstättenarten unterschiedliche Zusammensetzung nach ärztlichen Fachgruppen sowie nach Patientenklientelen ist nicht berücksichtigt. Das ist in Bezug auf die PEG-MVZ besonders relevant, weil sich das Niveau der Fallwerte zwischen den Fachgruppen stark unterscheidet und sich Finanzinvestoren ganz überwiegend nur in bestimmten Fachgruppen engagieren. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und um möglicherweise bestehende Unterschiede in den Morbiditätsstrukturen zu berücksichtigen, wurden in dem Gutachten aufwändige statistische Analysen durchgeführt, die zu den Vergleichen auf Grundlage der O/E-Ratios führen.

Die von den IGES-Autoren vorgenommene Einordnung der Befunde ist daher keineswegs "merkwürdig", wie die ÄZ meint, sondern ergibt sich stringent aus den dargestellten empirischen Ergebnissen. Die Schlussfolgerungen der ÄZ beruhen dagegen auf einer Verwechslung bzw. unzulässigen Vermischung der Merkmale Trägerschaft bzw. Eigentümerschaft eines MVZ."