Bedarfsplanung

Der Bedarfsplan

Der Bedarfsplan stellt den Stand der vertragsärztlichen Versorgung dar. Er dient unter anderem als Grundlage für die Entscheidungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und auch als Ausgangspunkt für Sicherstellungsmaßnahmen.

Die Inhalte des Bedarfsplans sind in der Bedarfsplanungs-Richtlinie und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) definiert. Der Bedarfsplan gliedert sich in drei Teile:

Teil 1 beschreibt die regionale Versorgungssituation und enthält

  • Informationen zur ärztlichen Versorgung, zu den Einrichtungen der Krankenhausversorgung und zu sonstigen medizinischen Versorgungsangeboten,
  • Angaben zur Bevölkerungsdichte und -struktur, zur Nachfrage nach vertragsärztlichen Leistungen sowie zu soziodemographischen Faktoren,
  • Informationen über geographische Besonderheiten und infrastrukturelle Voraussetzungen,
  • Angaben zu den Zielen der Bedarfsplanung.

Teil 2 enthält Informationen zu den regionalen Grundlagen der Bedarfsplanung, zum Beispiel wo und weshalb von der Bedarfsplanungs-Richtlinie abgewichen wird.

Teil 3 enthält die sogenannten Planungsblätter und dokumentiert den Stand der vertragsärztlichen Versorgung.

Der Bedarfsplan soll laufend fortgeschrieben werden. Die Teile 1 und 2, die die Grundsätze der Bedarfsplanung beschreiben, sollen dabei alle drei bis fünf Jahre, Teil 3, der über den aktuellen Stand der Bedarfsplanung berichtet, soll in der Regel alle sechs Monate aktualisiert werden.

Regionale Abweichungsmöglichkeiten von der Bedarfsplanungs-Richtlinie

Bei der Erstellung oder Anpassung des Bedarfsplans kann von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen werden "soweit es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität, für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist." (§ 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Abweichungen können zum Beispiel auf eine Änderung der Verhältniszahlen, der Planungsbereiche oder der Arztgruppen abzielen.

Der Gestaltungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen ist jedoch beschränkt:

  • Die Bedarfsplanungsrichtlinie bleibt weiterhin maßgeblich; Abweichungen sind nur möglich, wenn eine spezifische regionale Besonderheit vorliegt und aus dieser aus Versorgungsgründen ein objektiver Bedarf für eine Abweichung von den Bundesvorgaben abgeleitet werden kann.
  • Die KV muss den Bedarfsplan im Einvernehmen mit den Krankenkassen aufstellen; diese müssen damit auch regionalen Abweichungen von der Bedarfsplanungsrichtlinie zustimmen.
  • Der Bedarfsplan ist der Rechtsaufsicht über die KV (in Bayern das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) zur Prüfung vorzulegen.

Abweichungen von der Bedarfsplanungs-Richtlinie waren in Bayern bisher im Bereich hausärztlichen Versorgung erforderlich, da die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehenen Mittelbereiche als räumliche Planungseinheit in manchen Regionen die Gegebenheiten vor Ort unzureichend berücksichtigen. Eine weitere Abweichung wurde außerdem im Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung umgesetzt, indem der Stadtkreis Erlangen weiterhin als stark mitversorgender Planungsbereich eingeordnet wird.