Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 30.09.2026 16:12 Uhr
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Offener Brief vom 29.09.2026 Reform des Nachrichtendienstrechts: Absoluter Schutz auch für Ärzte und Psychotherapeuten

Sehr geehrter Herr Bundesminister Dobrindt,

der Kabinettsentwurf vom 12. August 2026 zur Reform des Nachrichtendienstrechts sieht vor, dass Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch auf hochsensible Informationen aus ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen zugreifen können. Während Rechtsanwälte, Geistliche und Abgeordnete von bestimmten Überwachungs- und Auskunftsmaßnahmen grundsätzlich ausgenommen werden sollen, soll das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten, Ärzten und Psychotherapeuten lediglich über eine Abwägungslösung nach § 32 Abs. 2 BVerfSchG-E geschützt werden.

Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Kommunikation von Ärzten und Psychotherapeuten bereits durch den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, insbesondere nach § 31 BVerfSchG-E, hinreichend geschützt sei. Diese Einschätzung überzeugt nicht:

Die Differenzierung im Entwurf ist widersprüchlich. Wäre ärztliche und psychotherapeutische Kommunikation über § 31 BVerfSchG-E tatsächlich hinreichend geschützt, bedürfte es in § 32 BVerfSchG-E keiner Unterscheidung zwischen Rechtsanwälten, Geistlichen und Abgeordneten einerseits und Ärzten und Psychotherapeuten andererseits. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass die Arzt-Patienten-Beziehung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann. Für die Psychotherapie gilt dies in besonderem Maße: Die Stellungnahmen von beispielsweise BPtK, DGPPN, DGKJP und DGPM machen deutlich, dass höchstpersönliche und kernbereichsrelevante Inhalte dort nicht die Ausnahme, sondern regelmäßig den Gegenstand der Behandlung bilden. Warum ausgerechnet diese Berufsgruppen nur die schwächere Abwägungslösung erhalten sollen, ist nicht zu begründen.

Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist strukturtragend für die Gesundheitsversorgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt die ärztliche Schweigepflicht nicht nur den einzelnen Patienten, sondern dient zugleich der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsfürsorge insgesamt (vgl. BVerfGE 32, 373). Patienten müssen darauf vertrauen können, ihren Ärzten und Psychotherapeuten auch höchstpersönliche Informationen offenbaren zu können; nur so sind eine vollständige Diagnostik und eine erfolgreiche Behandlung möglich. Dem Arzt-Patienten-Verhältnis kommt damit – vergleichbar dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant – eine strukturtragende Bedeutung zu. Warum soll dieser Schutz im Nachrichtendienstrecht dennoch hinter dem Schutz anderer Berufsgeheimnisträger zurückstehen?

Kernbereichsschutz und Berufsgeheimnisschutz sind nicht dasselbe. Selbst wenn man den Kernbereichsschutz als ausreichend annimmt, ersetzt er keinen Berufsgeheimnisträgerschutz. Der Kernbereichsschutz knüpft an den Inhalt einer einzelnen Kommunikation an; ob er berührt ist, lässt sich regelmäßig erst beurteilen, wenn Daten bereits erhoben und gesichtet wurden. Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern setzt dagegen am Vertrauensverhältnis an und verhindert, dass dieses überhaupt zum Gegenstand staatlicher Überwachungsmaßnahmen wird. Nach Darstellung der Bundesregierung selbst fallen medizinische Daten zudem nur "typischerweise" in den Kernbereich – also gerade nicht immer. Verkehrsdaten werden vom Kernbereichsschutz jedenfalls nicht in gleicher Weise erfasst wie der Inhalt einer Kommunikation. Bereits der regelmäßige Kontakt zu einer psychotherapeutischen Praxis, einer psychiatrischen Einrichtung oder einer onkologischen Ambulanz kann aber hochsensible Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand ermöglichen, ohne dass der Inhalt der Kommunikation bekannt ist. Der Kernbereichsschutz ist deshalb strukturell kein gleichwertiger Ersatz für einen vorgelagerten Schutz des Berufsgeheimnisses.

Das Argument eines vorgelagerten ausreichenden Schutzes gilt für alle zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger gleichermaßen. Auch Rechtsanwälte, Geistliche und Abgeordnete sind bereits durch Berufsrecht und verfassungsrechtliche Gewährleistungen abgesichert. Gleichwohl sieht der Gesetzentwurf für sie zusätzlich einen absoluten Schutz vor bestimmten nachrichtendienstlichen Überwachungs- und Auskunftsmaßnahmen vor. Damit erkennt der Gesetzgeber selbst an, dass Verschwiegenheitspflichten, Berufsrecht und Zeugnisverweigerungsrechte allein keinen gleichwertigen Ersatz für einen spezifischen nachrichtendienstlichen Schutz darstellen.

Für Ärzte und Psychotherapeuten gilt dies nicht weniger. Ihr Schutz ist verfassungsrechtlich doppelt verankert: im allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Patienten (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in der Berufsausübungsfreiheit der Behandelnden (Art. 12 Abs. 1 GG), die grundsätzlich nicht an der Erfüllung ihrer Schweigepflicht gehindert werden dürfen. Zudem sind sie beim Schutz von Berufsgeheimnissen ausdrücklich mit anderen Berufsgeheimnisträgern gleichgestellt, insbesondere durch § 203 StGB sowie die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 53 StPO und § 383 ZPO.

Besteht der Schutz ohnehin, schadet eine Klarstellung nicht. Trifft die Einschätzung der Bundesregierung zu, dass ärztliche und psychotherapeutische Kommunikation aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen faktisch nicht erfasst wird, entsteht den Diensten durch die ausdrückliche Aufnahme in den Kreis der absolut geschützten Berufsgruppen kein Nachteil. Patienten, Ärzte und Psychotherapeuten gewännen dagegen Rechtssicherheit, und einem erwartbaren Vertrauensverlust würde vorgebeugt. Verzichtet der Gesetzgeber hingegen bewusst darauf, legt dies nahe, dass ein Zugriff im Einzelfall gewollt ist – und der Schutz eben nicht „ohnehin“ gegeben ist. Es geht dabei nicht um ein Sonderrecht für Ärzte und Psychotherapeuten, sondern um die konsequente Absicherung eines Vertrauensverhältnisses, das für die Gesundheitsversorgung ebenso grundlegend ist wie das anwaltliche Vertrauensverhältnis für die Rechtspflege.

Zudem gefährdet der Entwurf das Vertrauen in die ärztliche und psychotherapeutische Schweigepflicht. Vertraulichkeit ist keine Komfortfrage, sondern Voraussetzung dafür, dass Kranke überhaupt ärztliche und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Wie fragil dieses Vertrauen schon heute ist, zeigt eine Umfrage der Barmer Krankenkasse: Nahezu jede fünfte Person hat bereits Gesundheitsbeschwerden aus Scham oder Misstrauen in einer Arztpraxis verschwiegen. Ein Rechtsrahmen, der den Eindruck erweckt, selbst die Kommunikation mit Ärzten oder Psychotherapeuten könne Gegenstand nachrichtendienstlicher Maßnahmen werden, würde dieses Vertrauen nachhaltig beeinträchtigen – und zwar nicht im Einzelfall, sondern bei Millionen Patienten, die befürchten müssten, ihre Gesundheitsdaten seien nicht ausreichend geschützt.

Wir bitten Sie daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf hinzuwirken, Ärzte, Psychotherapeuten und ihre Praxen – ebenso wie Rechtsanwälte, Geistliche und Abgeordnete – in den Kreis der absolut geschützten Berufsgeheimnisträger aufzunehmen und die für diese Berufsgruppen vorgesehene Abwägungslösung ersatzlos zu streichen. Eine solche Regelung würde die Systematik des Berufsgeheimnisschutzes konsequent fortführen, das für die Gesundheitsversorgung konstitutive Vertrauensverhältnis schützen und klare, verlässliche rechtliche Verhältnisse für Patienten, Ärzte und Psychotherapeuten schaffen.

Für ein Gespräch und einen fachlichen Austausch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen
           
Dr. med. Christian Pfeiffer, Vorsitzender des Vorstandes

Dr. med. Peter Heinz, 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes

Dr. med. Claudia Ritter-Rupp, 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer   

Dr. Nikolaus Melcop, Präsident der Psychotherapeutenkammer Bayern