Presseinformation Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) informiert über rechtswidrige Angebote der TeleClinic GmbH
München, 11. Juli 2025: Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat heute in München ihre Mitglieder, die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, über ein bedeutendes Urteil des Sozialgerichts München im Rahmen eines Rechtsstreits mit der TeleClinic GmbH informiert. Das Sozialgericht München hat am 29. April 2025 entschieden, dass das Angebot der TeleClinic GmbH einschließlich ihrer Werbung in wesentlichen Teilen rechtswidrig ist, soweit die Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung (Regelversorgung) stattfinden und hat zudem bestimmte Vorgehensweisen verboten (AZ: S 56 KA 325/22, nicht rechtskräftig).
Der Vorstand der KVB – Dr. Christian Pfeiffer, Dr. Peter Heinz und Dr. Claudia Ritter-Rupp – erklärte dazu: "Das Urteil des Sozialgerichts München ist ein wichtiger Schritt zum Erhalt der Rechtssicherheit in der Telemedizin. Wir begrüßen, dass der vertragsarztrechtliche Rahmen gestärkt wird und setzen uns weiterhin für eine transparente und patientenorientierte telemedizinische Versorgung ein. Kommerzielle Telemedizinanbieter können an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wenn sie die geltenden Regelungen beachten."
Das Sozialgericht München hat mehrere wesentliche Verbote und Untersagungen gegen die TeleClinic GmbH ausgesprochen:
1. Patientenakte und Dokumentation: TeleClinic darf den Ärztinnen und Ärzten keine eigene Patientenakte zur Dokumentation zur Verfügung stellen.
2. Registrierungspflicht: TeleClinic darf kein Dienstleistungsangebot bewerben oder betreiben, das eine zwingende Registrierungspflicht für Patienten vorsieht.
3. Freie Arztwahl: TeleClinic darf keine Dienstleistungsangebote bewerben oder betreiben, ohne die zur Verfügung stehenden Ärztinnen und Ärzte sichtbar und auswählbar für den Patienten zu machen. Die freie Arztwahl und das Verbot der willkürlichen Ablehnung der Behandlung von Patienten müssen gewahrt bleiben.
4. Symptomschilderung und Datenschutz: TeleClinic darf erhobene Daten aus der Symptomschilderung des Patienten nur an den Arzt weiterleiten, wenn der Patient nach Beginn der Videosprechstunde ausdrücklich zustimmt.
5. Medizinische Vorprüfung: TeleClinic darf online aufrufbare Fragebögen zu gesundheitlichen Beschwerden nicht medizinisch vorprüfen.
6. Nutzungsentgelt: TeleClinic darf kein Nutzungsentgelt von teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten fordern, das ausschließlich auf abgerechnete vertragsärztliche Leistungen abstellt.
7. Abrechnungsziffern: TeleClinic darf keine Abrechnungsziffern der Ärzte speichern.
Die Nutzungsbedingungen der TeleClinic für Ärzte und Versicherte sind in Teilen rechtswidrig. Insbesondere dürfen Ärztinnen und Ärzte nicht willkürlich die Behandlung von Patienten ablehnen. Versicherte dürfen nicht ohne Grund von der Plattform ausgeschlossen werden, und es darf keine Gebühr für die Nutzung durch Versicherte eingeführt werden.
Mehrere Werbeaussagen der TeleClinic wurden ebenfalls als rechtswidrig eingestuft. Die KVB empfiehlt allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten dringend, bei der Nutzung von Videodienstanbietern auf die Korrektheit der Inhalte zu achten, die ihre berufs- und vertragsarztrechtlichen Pflichten betreffen.