Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 26.06.2026 13:52 Uhr
KVB Logo im Header

Presseinformation KVB fördert fachärztliche Weiterbildung in unterversorgten Planungsbereichen

München, 26. Juni 2026: Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat im Juni eine zusätzliche Fördermaßnahme zur Unterstützung der fachärztlichen Weiterbildung in Regionen mit drohender oder festgestellter Unterversorgung initiiert. Die Förderung richtet sich an aktive Weiterbilder in Planungsbereichen, in denen der Landesauschuss der Ärzte und Krankenkassen für die jeweilige Fachgruppe eine drohende oder tatsächliche Unterversorgung festgestellt hat. 

Die monatliche Förderhöhe beträgt 5.800 Euro, die vollständig an den Arzt oder die Ärztin in Weiterbildung weiterzureichen ist. Die Antragstellung ist ganzjährig möglich und an keine Ausschreibungszeiträume geknüpft. Ziel der Maßnahme ist es, die finanziellen Belastungen der Praxen bei der Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung zu reduzieren und so zusätzliche Weiterbildungskapazitäten zu schaffen. Dadurch können langfristig betrachtet Praxisnachfolger gewonnen und so die Versorgung in den bayerischen Regionen gesichert werden, wo der Bedarf am größten ist.

"Das Ziel ist, niedergelassene Kolleginnen und Kollegen in drohend unterversorgten oder in festgestellt unterversorgten Planungsbereichen dazu zu motivieren, weiterzubilden. Deshalb entlastet die neue Förderung finanziell und schafft gleichzeitig die Chance, frühzeitig potenzielle Praxisnachfolger zu gewinnen", so der Vorstand der KVB - Dr. Christian Pfeiffer, Dr. Peter Heinz und Dr. Claudia Ritter-Rupp. 

Mit der neuen Förderung verfolgt die KVB das Ziel, nachhaltige und zukunftsfähige Versorgungsstrukturen im fachärztlichen Bereich zu stärken. Mit zusätzlichen Weiterbilderinnen und Weiterbildern lassen sich frühzeitig potenzielle Praxisnachfolgerinnen und -nachfolger finden und damit drohende Versorgungslücken langfristig vermeiden. Die neue Förderung unterscheidet sich von der Weiterbildungsförderung nach § 75a SGB V dahingehend, dass sie sich an einen enger definierten Empfängerkreis richtet – nämlich an bereits aktive Weiterbildungspraxen, die sich in einem drohend unterversorgten beziehungsweise unterversorgten Planungsbereich befinden.