Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 27.04.2024 06:14 Uhr

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Irreführende Information zu Nystatin-haltigen Salben/Cremes

In einem Schreiben verneint Infectopharm die Verordnungsfähigkeit von Nystatin-haltigen Salben/Cremes und beruft sich auf eine Änderung der OTC-Ausnahmeliste zur Arzneimittel-Richtlinie vom 31. Januar 2023: Das ist nicht korrekt.

Nystatin ist in topischer Darreichungsform (Cremes, Salben) für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei entsprechender Indikation nach wie vor zu Lasten der GKV verordnungsfähig!

Abgesehen davon, dass die OTC -Ausnahmeliste frühestens ab dem vollendeten 12. Lebensjahr maßgeblich ist, bezieht sich die Ergänzung der OTC-Ausnahmeliste auf Nummer 34. Nummer 34 regelt eine ausnahmsweise Verordnung von Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten.

Zur Klarstellung, dass sich die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit von Nystatin zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten aufgrund der hierbei als Therapiestandard geltenden peroralen Anwendung auf oral zu verabreichende Arzneimittel bezieht, wurde nach dem Wort "Nystatin" der Einschub "oral" eingefügt.

Hiervon unbenommen besteht nach Nummer 7 der OTC-Ausnahmeliste eine ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Antimykotika zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum, bei der ggf. auch topisch anzuwendende Arzneiformen mit dem Wirkstoff Nystatin zur Anwendung kommen können.

siehe GBA-Beschluss