Coronavirus: Tests und Impfungen

Abrechnung für Nicht-KVB-Mitglieder

Aktuelle Hinweise zur Abrechnung

Steuerdaten der KVB mitteilen

Im Rahmen der Mitteilungsverordnung erhalten Leistungserbringer derzeit per E-Mail von der KVB die Bitte zur Mitteilung von Steuerdaten.

Hintergrund: Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 14 Mitteilungsverordnung i. V. m. § 93c Absatz 1 Abgabenordnung den Finanzbehörden die von ihnen nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer geleisteten Zahlungen nach der Coronavirus-Testverordnung mitzuteilen. Korrekte Angaben von den Leistungserbringern sind daher unerlässlich für die KVB.

Die Schritte zur Abrechnung

1. Testkonzept und Beauftragung (beendet zum 28.02.2023)

Antigentests nach § 6 Absatz 3 TestV auf Grundlage eines einrichtungsinternen Testkonzepts (Einrichtungsart, Personenzahl etc.)

Bürgertestung nach § 4aTestV Nicht ärztliche/-medizinische Leistungserbringer müssen Sie sich für die Durchführung von Bürgertestungen beauftragen lassen.

StMGP-Merkblatt für die Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen

Übersicht Abrechnungsprozess

Coronavirus-Testverordnung

Hinweis: Ärzte und Zahnärzte mit vertrags(zahn)ärztlicher Zulassung müssen kein Testkonzept für ihre Praxis abstimmen.

2. Tests beschaffen (beendet zum 28.02.2023)

Die benötigten Tests sind über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller zu beziehen. Welche PoC-Antigen-Tests zugelassen sind, veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

zugelassene Antigen-Tests

Hinweis: Die Rechnung über beschaffte PoC-Tests ist bis mindestens Ende 2024 aufzubewahren.

3. Personal schulen (beendet zum 28.02.2023)

Nichtärztlich geführte Einrichtungen oder Unternehmen, die in eigener Verantwortung testen und abrechnen möchten, müssen ihr Personal durch einen Arzt in der Anwendung und Auswertung der Antigen-Schnelltests schulen lassen.

Hinweis: Einrichtungen unter ärztlicher Leitung benötigen keine Personalschulung.

4. Bei der KVB registrieren

Für die Anmeldung zum Abrechnungsverfahren ist eine verbindliche Selbstauskunft zum Anspruch auf Testung im Sinne der TestV notwendig.

Für die Registrierung sind folgende Schritte notwendig:

  1. Selbstregistrierung unter https://dienste.kvb.de/car-signup-public/, um eine Benutzerkennung zu erhalten. Bitte wählen Sie bei Personen-Gruppe "Coronavirus-Testverordnung-Nutzer" aus.
  2. Registrierung Ihrer Einrichtung mit der erhaltenen Benutzerkennung unter https://dienste.kvb.de/testverordnung/
  3. Soweit erforderlich Formular ausdrucken, unterschreiben und mit den notwendigen Unterlagen über den Postweg an die angegebene Adresse senden.
    Ausfüllhilfe zur Registrierung bei der KVB

Hinweis: Vertragsärzte benötigen keine Registrierung und rechnen Leistungen und Beschaffungskosten für PoC-Antigentests wie üblich über GOPen ab.

5. Anbindung an Corona-Warn-App (beendet zum 31.03.2022)

Bürgertests werden nur vergütet, wenn das Testergebnis und das Testzertifikat an die Corona-Warn-App übermitteln kann.

mehr Informationen

6. Abrechnung online einreichen

Leistungen und Kosten für die Testkits oder die Anzahl der durchgeführten Corona-Impfungen müssen online erfasst werden. Dafür wird die im Zuge der Registrierung vergebene Benutzerkennung benötigt.

Mehr Informationen dazu siehe in der Präsentation "Online-Anwendung Leistungs- und Kostenerfassung nach TestV" oder "Online-Anwendung Leistungs- und Kostenerfassung (Betriebsärzte)" rechts oben.

zur Online-Anwendung

7. Honorarauszahlung (Termine/Mitteilung)

Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung von der Bereitstellung der Finanzmittel durch das BAS abhängig ist und sich dadurch auch terminliche Verschiebungen ergeben können.

Die Auszahlungstermine werden rechtzeitig auf dieser Website veröffentlicht. Von Rückfragen per Telefon oder eMail bitten wir deshalb abzusehen.

  • 22.05.2023 (erfolgt)
  • 24.07.2023 (geplant)

Die Honorarmitteilung wird für Sie zeitnah im Abrechnungs-Programm ersichtlich sein.

    8. Auftrags- und Leistungsdokumentation

    Für den Nachweis der korrekten Abrechnung ist es notwendig, die Auftrags-  und Leistungsdokumentation zu speichern bzw. diese aufzubewahren.