Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 30.06.2026 15:01 Uhr
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Pädiatrische Institutsambulanz

Pädiatrische Institutsambulanzen (PädIA) dienen der spezialisierten ambulanten Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der Behandlung durch ein Krankenhaus bedürfen und deshalb eine krankenhausnahe ambulante Behandlung benötigen.  

Ziel ist die Verbesserung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit komplexen, oft chronischen Erkrankungen und die Vermeidung stationärer Krankenhausaufenthalte.  

Die rechtliche Grundlage bildet § 118b SGB V. Die bundesweite Vereinbarung gemäß § 118b SGB V regelt insbesondere die Patientengruppen, die Struktur-, Personal- und Qualitätsanforderungen sowie den Nachweis der Teilnahmevoraussetzungen. 

  • Zugelassene Kinderkrankenhäuser und zugelassene Krankenhäuser mit selbständiger pädiatrischer Fachabteilung nach § 108 SGB V.   
  • Zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 118b SGB V weisen die Einrichtungen gegenüber den KVen sowie den Landesverbänden der Kranken- und der Ersatzkassen nach, dass die Voraussetzungen nach § 5 der Vereinbarung nach § 118b SGB V erfüllt sind. 
  • Kinder und Jugendliche benötigen für die Inanspruchnahme einer PädIA eine Überweisung von einem Kinder- und Jugendarzt bzw. einem Hausarzt.
  • Die PädIA prüft und dokumentiert die Behandlungsbedürftigkeit im Sinne der Vereinbarung sowie die Übernahme der Behandlung. 

Die Vereinbarung regelt die Grundzüge der strukturellen, personellen und qualitativen Anforderungen:

  1. Patientengruppe (anspruchsberechtigte Kinder- und Jugendliche sowie Leistungsbereiche)
  2. Strukturelle Voraussetzungen (Organisation, Ausstattung, Erreichbarkeit)
  3. Personal (Ärztliche Leitung, personelle Besetzung)
  4. Qualitätssicherung (Sicherung der Behandlungsqualität, Genehmigungserfordernisse bei qualifikationsgebundenen Leistungen)
  • Vor Aufnahme der Leistungserbringung weisen die Einrichtungen die Erfüllung der personellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 5 der Vereinbarung gemäß § 118b SGB V nach. Der Nachweis bildet die Grundlage zur Vergabe einer BSNR. 
  • Dieser Nachweis erfolgt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen.  
  • Änderungen, die diese Voraussetzungen betreffen (z.B. Leitungswechsel, personelle Änderungen, wesentliche Strukturänderungen), sind der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen unverzüglich mitteilen. 
  • Die ambulanten Leistungen der PädIA werden grundsätzlich nach § 120 Abs. 1 SGB V nach den für Vertragsärzte geltenden Vorgaben vergütet.
  • Zusätzlich können nach § 120 Abs. 1a SGB V fall- oder einrichtungsbezogene Zusatzpauschalen für pädiatrische Spezialambulanzen vereinbart werden.
  • Für die PädIA wird eine eigene Betriebsstätten-Nummer (BSNR) vergeben; die Abrechnung erfolgt nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.

Keine "Doppelstrukturen"

Der Aufbau von Doppelstrukturen in fachgleichen Leistungsbereichen ist ausgeschlossen. Die PädIA ergänzt bestehende Versorgungsangebote für Kinder und Jugendliche mit besonderem spezialisierten Versorgungsbedarf und soll keine parallelen Versorgungsstrukturen schaffen.