Pädiatrische Institutsambulanz
Pädiatrische Institutsambulanzen (PädIA) dienen der spezialisierten ambulanten Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der Behandlung durch ein Krankenhaus bedürfen und deshalb eine krankenhausnahe ambulante Behandlung benötigen.
Ziel ist die Verbesserung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit komplexen, oft chronischen Erkrankungen und die Vermeidung stationärer Krankenhausaufenthalte.
Die rechtliche Grundlage bildet § 118b SGB V. Die bundesweite Vereinbarung gemäß § 118b SGB V regelt insbesondere die Patientengruppen, die Struktur-, Personal- und Qualitätsanforderungen sowie den Nachweis der Teilnahmevoraussetzungen.
- Zugelassene Kinderkrankenhäuser und zugelassene Krankenhäuser mit selbständiger pädiatrischer Fachabteilung nach § 108 SGB V.
- Zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 118b SGB V weisen die Einrichtungen gegenüber den KVen sowie den Landesverbänden der Kranken- und der Ersatzkassen nach, dass die Voraussetzungen nach § 5 der Vereinbarung nach § 118b SGB V erfüllt sind.
- Kinder und Jugendliche benötigen für die Inanspruchnahme einer PädIA eine Überweisung von einem Kinder- und Jugendarzt bzw. einem Hausarzt.
- Die PädIA prüft und dokumentiert die Behandlungsbedürftigkeit im Sinne der Vereinbarung sowie die Übernahme der Behandlung.
Die Vereinbarung regelt die Grundzüge der strukturellen, personellen und qualitativen Anforderungen:
- Patientengruppe (anspruchsberechtigte Kinder- und Jugendliche sowie Leistungsbereiche)
- Strukturelle Voraussetzungen (Organisation, Ausstattung, Erreichbarkeit)
- Personal (Ärztliche Leitung, personelle Besetzung)
- Qualitätssicherung (Sicherung der Behandlungsqualität, Genehmigungserfordernisse bei qualifikationsgebundenen Leistungen)