Schritte in die Niederlassung/Anstellung
1. Arztregistereintrag
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) führt für jeden Zulassungsbezirk ein eigenes Arztregister. Dieses enthält alle Ärzte und
Psychologische Psychotherapeuten, die in der ambulanten Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassen/angestellt sind bzw. eine solche Zulassung anstreben.
Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit (§ 95 Abs. 2 SGB V). Die Arztregistereintragung setzt unter anderem eine abgeschlossene Weiterbildung als Facharzt bzw. Fachpsychotherapeut oder eine Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (PP) bzw. Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeut (KJP) in einem der anerkannten psychotherapeutischen Richtlinienverfahren voraus:
- Die Eintragung ins Arztregister beantragen Sie bei der Arztregisterstelle, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort haben. Wenn Sie Ihren Wohnort beispielsweise in Würzburg haben, beantragen Sie die Eintragung für die Registerstelle Unterfranken.
- Bei Wohnsitz im Ausland wählen Sie den Registerbezirk Ihres geplanten Tätigkeitsorts.
- Dies gilt auch für die nachfolgenden Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung:
Humangenetiker
Laborärzte
Neurochirurgen
Nuklearmediziner
Pathologen
Physikalische und Reha-Mediziner
Strahlentherapeuten
Transfusionsmediziner
- Die Eintragung ist bundesweit nur einmal erforderlich. Besteht bereits eine Registrierung, ist bei einem Wechsel nach Bayern kein neues Verfahren nötig – die Akten werden zwischen den KVen übermittelt.
Notwendige Unterlagen für den Arztregistereintrag:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Geburtsurkunde (bei Namensänderung auch Heiratsurkunde, bzw. Auszug aus dem Familienstammbuch, ggf. Einbürgerungsurkunde)
- Approbationsurkunde
- Urkunde über Med. Promotion / weitere Titel
- Anerkennung für eine bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung, fakultative Weiterbildungsnachweise und Fachkunde nach der Weiterbildungsordnung
- Bescheinigung bzw. Zeugnis über alle bisherigen ärztlichen Tätigkeiten als Arzt seit dem Staatsexamen, einschließlich einer aktuellen Bestätigung über derzeitige ärztliche Tätigkeit
- Falls bereits niedergelassen oder niedergelassen gewesen: Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer über Ort und Dauer
- Nachweise zu Berufsverbot, Entzug bzw. Ruhen der Approbation
- Antragsgebühr von 100€
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Geburtsurkunde (bei Namensänderung auch Heiratsurkunde, bzw. Auszug aus dem Familienstammbuch, ggf. Einbürgerungsurkunde)
- Approbationsurkunde mit Nachweis einer vertieften Ausbildung in einem psychotherapeutischen Richtlinienverfahren
- Abschlusszeugnis (z.B. Diplom) im Studiengang Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik oder gleichwertiger Studiengang
- Urkunde über Med. Promotion / weitere Titel
- Bescheinigung bzw. Zeugnis über alle bisherigen psychotherapeutischen Tätigkeiten als Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut seit dem Studienabschluss, einschließlich einer aktuellen Bestätigung über derzeitige psychotherapeutische Tätigkeit
- Falls bereits niedergelassen oder niedergelassen gewesen: Bescheinigung der zuständigen Psychotherapeutenkammer über Ort und Dauer
- Nachweise zu Berufsverbot, Entzug bzw. Ruhen der Approbation
- Antragsgebühr von 100€
Originaldokumente vorlegen
- Urkunden sind grundsätzlich im Original vorzulegen.
- Die Arztregisterstellen fertigen entsprechende Beglaubigungen an.
- Anstelle von Urschriften können ausnahmsweise auch amtlich beglaubigte Abschriften eingereicht werden.
Wer eine Zulassung als Vertragsarzt erhalten will, muss einen Eintrag im Arztregister nachweisen.
Arztregistereintragung beantragen
Sie möchten Ihren Antrag persönlich bei der KVB abgeben?
Dann ist eine vorherige Terminvereinbarung bei unseren KVB-Berater:innen notwendig, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.
Die Kolleginnen und Kollegen in den regionalen Beratungscentern können Ihre Dokumente für die Antragsstellung im Rahmen der Arztregistereintragung beglaubigen.
Gerne können Sie uns Ihre Anträge auch inkl. der nötigen Unterlagen auf dem Postweg zukommen lassen. Ihre Originalurkunden werden von uns beglaubigt und anschließend an Sie zurückgeschickt.
Auch, wenn Sie bereits eingetragen sind, bleibt das Arztregister ein wichtiger Bestandteil Ihrer vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit. Für Änderungen Ihrer Daten oder beispielsweise der Sprechzeiten bestehen verschiedene Mitteilungspflichten.
Bitte nutzen Sie hierfür das Mitgliederportal „Meine KVB“, das Ihnen ermöglicht, uns Ihre Sprechzeiten, Kontaktdaten sowie Praxismerkmale zur Barrierefreiheit elektronisch zu melden.
Mehr Informationen auf derThemenseite "Arztregistereintrag" der KVB-Website
Falls Sie noch keinen Zugang zu „Meine KVB“ haben senden Sie uns Ihre Änderungen bitte schriftlich an arztregister(at)kvb.de.
Ein Auszug aus dem Arztregister mit einem Überblick über die hinterlegten persönlichen Daten kann unter Meine KVB/Persönliche Daten abgerufen werden.
siehe bei KV Hessen Arzt- & Psychotherapeutenregister | www.kvhessen.de
Macht so was auch für uns Sinn?
Lebenslange Arztnummer (LANR)
Die LANR setzt sich aus insgesamt neun Ziffern zusammen, einer siebenstelligen eindeutigen Ziffernfolge sowie einem zweistelligen Arztgruppenschlüssel (8. und 9. Stelle), welcher zunächst mit -00 codiert ist. Sofern ein Leistungserbringer seine ärztlichen Leistungen oder Verordnungen persönlich kennzeichnen muss, kann die KVH für die Stelle acht und neun eine Codierung vergeben. Beendet der Leistungserbringer diese Tätigkeit, ändert sich auch die achte und neunte Stelle wieder auf -00.
Wer sich ins Arztregister eintragen lässt, erhält automatisch auch eine Lebenslange Arztnummer (LANR). Mit ihr können ärztliche Leistungen und Verordnungen einer bestimmten Person zugeordnet werden. Unter besonderen Voraussetzungen erhalten auch weitere Leistungserbringer eine LANR.
Die Zuordnung der LANR erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnummern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Bitte beachten Sie, dass für die Vergabe einer LANR nicht immer zwingend eine Eintragung in das Arztregister erforderlich ist. Sofern Sie in einem Anstellungsverhältnis in einer Klinik tätig sind, kann die LANR auch direkt über die Krankenhausverwaltung beantragt werden.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an das Team Arztregister wenden.
Betriebsstättennummern (BSNR)
Im Rahmen der Zulassung wird vom Arztregister eine BSNR zugeordnet und die Praxisdaten erfasst. Bei Fragen zur Vergabe von BSNR wenden Sie sich bitte an das Team Arztregister.
Abrechnung von Untersuchungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Vertragsarztpraxen außerhalb von Hessen können eine Betriebsstättennummer (BSNR) zur Abrechnung von Leistungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beim Team Arztregister beantragen.
Nebenbetriebsstättennummern (NBSNR) für Anästhesisten
Anästhesistinnen und Anästhesisten können eine weitere BSNR, die sogenannte Nebenbetriebs-stättennummer (NBSNR), beantragen, indem sie den Meldebogen Anästhesisten ausgefüllt an das Team Arztregister schicken.
Für die Tätigkeit in zahnärztlichen Praxen wird vom Team Arztregister nur eine NBSNR vergeben. Alle Leistungen, die in Zahnarztpraxen erbracht werden, können über diese eine NBSNR abgerechnet werden.
BSNR für das Entlassmanagement
Um Leistungen dem Entlassmanagement zuordnen zu können, benötigen Rehabilitationseinrichtungen eine zusätzliche BSNR. Die BSNR können sie sowohl formlos als auch über das Antragsformular beim Team Arztregister beantragen.
Folgende Angaben werden benötigt:
- Art des Entlassmanagement
- Name und Anschrift
- Ansprechpartner (einschließlich Kommunikationsdaten)
Adresszuordnung von Angestellten Ärzten
Als Anschrift für die Versendung von Informationen der KVH wird grundsätzlich bei Angestellten Ärztinnen und Ärzten die Privatanschrift verwendet. Sofern eine Adressierung an die Praxisanschrift erfolgen soll, bedarf es einer schriftlichen Mitteilung (per E-Mail/Fax/Post) an das Team Arztregister.
2. Weitere Schritte Richtung Praxis
Eine freie Zulassung oder Anstellung in der vertragsärztlichen Versorgung ist nur dort möglich, wo es offene Zulassungsmöglichkeiten gibt.
Die Bedarfsplanung regelt, wie viele Zulassungsmöglichkeiten es in jedem Planungsbereich für die einzelnen Arztgruppen gibt.
Für Zulassungsbezirke mit gesperrten Planungsbereichen in Bayern führt die KVB eine Warteliste. In diese Wartelisten werden auf Antrag Ärzte und Psychotherapeuten aufgenommen, die sich um die Übernahme eines Vertragsarztsitzes bewerben (wollen).
Die Dauer der Eintragung ist, neben anderen Gesichtspunkten, ein zu berücksichtigendes Kriterium beim Auswahlverfahren im Rahmen der Praxisnachfolge.
Mehr Informationen auf der Themenseite "Praxisabgabe" der KVB-Website.
Die Wartezeiten werden vom Zulassungsausschuss bei einer möglichen Auswahlentscheidung unter mehreren Zulassungsbewerbern berücksichtigt.
Sobald Sie im Arztregister eingetragen sind, können Sie die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bei Ihrem örtlich zuständigen Zulassungsausschuss beantragen.
Hilfe vor der Antragstellung
Unvollständige oder fehlerhafte Anträge kosten Sie nur wertvolle Zeit und sind dazu noch ärgerlich. Ziehen Sie deshalb zur Antragstellung gerne frühzeitig Ihre Beraterin bzw. Ihren Berater hinzu.
Checkliste Zulassungsantrag
- Tabellarischer Lebenslauf
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Anforderungen des § 95e SGBV genügt.
- Für Antragsteller:innen, die im Arztregister einer außerbayerischen KV eingetragen sind: Arztregisterauszug
- Falls Sie bereits außerhalb Bayerns zugelassen waren: Bescheinigungen der zuständigen KV, aus der sich Ort und Dauer der bisherigen Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben.
- Tabellarische Auflistung über die bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeiten mit entsprechenden Bescheinigungen
- Erklärung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Ärzte-ZV