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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Förderung fachärztliche Weiterbildung
Stellen Sie ab dem 25. Januar 2023 ab 09:00 Uhr einen Antrag und Sie erhalten monatlich 5.400 Euro für Ihren Arzt oder Ihre Ärztin in Weiterbildung!
Ab Mittwoch, 25. Januar 2023, können Sie einen Antrag auf Förderung der Weiterbildung stellen, wenn Sie planen einen Arzt in Weiterbildung zu beschäftigen.Für Anträge, die bis zum 31. Januar 2023 eingehen, ist eine rückwirkende Förderung bis 1. Januar 2023 möglich. Das Ausschreibungsverfahren endet am 24. März 2023.
Unser Tipp: Beachten Sie die Übersicht über den Antragsprozess sowie unseren Fragen- und Antwortenkatalog, um sich bestmöglich vor Ausschreibungsbeginn auf die Antragstellung vorzubereiten. Am 25. Januar 2023 können Sie das Bewerbungsformular ab 09:00 Uhr von dieser Internetseite herunterladen, ausfüllen und an uns zurücksenden. Bitte beachten: Das Bewerbungsformular von Juli/August 2022 ist nicht für das nächste Ausschreibungsverfahren gültig.
Erfreuliche Neuigkeiten zum Jahresanfang:
Der Förderbetrag beträgt seit dem 01. Januar 2023 5.400 Euro. Hinweis: Der Zuschuss für bereits laufende Förderungen wird von der KVB automatisch angepasst. Ein gesonderter Antrag der Weiterbilder bzw. Antragsteller ist nicht notwendig.
Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ, die einen Arzt in Weiterbildung bestimmter Fachgruppen beschäftigen oder dies planen, können eine Förderung beantragen. Demselben Antragsteller (=der Praxisinhaber bzw. das MVZ oder auch die BAG als Arbeitgeber des Arztes in Weiterbildung) kann im selben Förderzeitraum eine Förderung entweder nur für ein vollzeitiges Beschäftigungsverhältnis eines Weiterbildungsassistenten oder für bis zu zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse bewilligt werden (siehe auch "Was sind die Fördervoraussetzungen?").
Grundsätzlich förderfähig sind folgende Bedarfsplanungsarztgruppen bzw. Facharztweiterbildungen:
Der monatliche Gehaltszuschuss beträgt seit dem 1. Januar 2023 5.400 Euro für Vollzeitbeschäftigte. Für eine Förderung gelten verschiedene Fördervoraussetzungen. Beachten Sie dazu bitte unbedingt unsere FAQ.
Auf Basis des regionalen Förderkontingents und abzüglich bereits vergebener laufender Förderungen, stehen für die Förderjahre 2023, 2024 und 2025 folgende Gesamtkontingente für die förderfähigen Arztgruppen zur Verfügung:
Offene Förderstellen 2023* | Offene Förderstellen 2024 | Offene Förderstellen 2025 | |
---|---|---|---|
Stellenkontingent („Mindestquote“) Kinder- und Jugendärzte | 0,81 Stellen | 32,8 Stellen | 37,86 Stellen |
Gesamtkontingent für alle benannten förderfähigen Arztgruppen | 140,15 Stellen | 267,02 Stellen | 306,76 Stellen |
*Frühestmöglicher Förderbeginn in diesem Ausschreibungszeitraum ist der 01.01.2023
Grundsätzlich auf dem § 75a SGB V. Dieser beauftragt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) eine Vereinbarung über die weitere Ausgestaltung der Förderung zu treffen. Die Vereinbarung auf Bundesebene bildet die Basis der Umsetzung auf Landesebene, auf der wiederum Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen über die Details der Umsetzung für die fachärztliche Weiterbildung hergestellt werden muss. In Bayern stehen ab 2023 316,61 Stellen zur Verfügung.
Der § 105 SGB V bietet den Kassenärztlichen Vereinigungen die generelle Grundlage zur Ausgestaltung von Sicherstellungsmaßnahmen. Wir haben unter anderem auf dieser Basis eine hauseigene Förderung für die fachärztliche Weiterbildung geschaffen. Sie ist allerdings an bestimmte Umstände der Versorgungssituation gebunden, jedoch fachgruppenunspezifisch.
Der § 75a SGB V schafft dagegen eine spezielle Förderung hausärztlicher und fachärztlicher Weiterbildungen. Sie ist höher, da sie sowohl von den Krankenkassen als auch von der Kassenärztlichen Vereinigung finanziert wird, und richtet sich im fachärztlichen Bereich an ausgewählte Arztgruppen.
Welche Arztgruppen dies aktuell sind finden Sie unter "Welche Fachgruppen können gefördert werden?" hier auf der Website.
Bitte beachten Sie, dass eine parallele Förderung von ein und demselben Weiterbildungsabschnitt nach der KVB-eigenen Förderung (§ 105 SGB V) und nach § 75a SGB V ausgeschlossen ist!
Die Feststellung der Förderfähigkeit von Arztgruppen erfolgt auf regionaler Ebene gemeinsam und einheitlich durch die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Die Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt anhand von regionalen Kriterien, wie zum Beispiel festgestellte (drohende) Unterversorgung oder die Altersstruktur der Arztgruppe.
Bitte beachten Sie: Die zur Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit der Arztgruppe berücksichtigten regionalen Kriterien sind Fördervoraussetzungen, die sich auf die Arztgruppe beziehen, jedoch auf Praxisebene keine Bedeutung haben! Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Praxis eine Förderung erhalten kann, beachten Sie bitte den Punkt "Was sind die Fördervoraussetzungen?"
Mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen wurde vereinbart, dass folgende Arztgruppen (im Sinne der Bedarfsplanung) bzw. Facharztbezeichnungen grundsätzlich förderfähig sind:
Von den bundesweit vorgesehenen maximal 2.000 Stellen entfallen ab 2023 316,61 Stellen (Vollzeitäquivalente) auf Bayern. Diese Stellen stehen allen grundsätzlich förderfähigen Fachgruppen zur Verfügung. Das heißt konkret, dass sich Antragsteller der förderfähigen Fachgruppen sowie Antragsteller von Fachgruppen mit Weiterbildungsabschnitten, die auf ein Weiterbildungsziel der grundsätzlich förderfähigen Fachgruppen als verpflichtende oder fakultative Abschnitte anrechenbar sind, in den zwei Ausschreibungszeiträumen auf alle ausgeschriebenen Stellen bewerben können. Lediglich für die Fachgruppe der Kinderärzte ist eine gesetzliche Mindestquote von 12,5 % der pro Förderjahr jeweils insgesamt verfügbaren Stellen vorgesehen. Dies entspricht pro Jahr mindestens 39,51 Stellen. Eine Förderung für Kinder- und Jugendärzte aus dem Gesamtkontingent aller benannten förderfähigen Facharztgruppen ist auch bei Ausschöpfung der Mindestquote nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen, vertraglichen und satzungsrechtlichen Fördergrundsätze, insbesondere zur Durchführung eines Auswahlverfahrens möglich. Weitere Informationen zum Auswahlverfahren finden Sie unter Punkt "Was passiert, wenn sich mehr Antragsteller bewerben als Stellen verfügbar sind?".
Die im aktuellen Ausschreibungszeitraum tatsächlich verfügbaren Stellen werden vor Beginn der Ausschreibung jeweils unter "Ausschreibung der verfügbaren Stellen" bekannt gegeben (siehe oben).
Die Feststellung der Förderfähigkeit wird zum 31. März eines Kalenderjahres von der KVB und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen überprüft. Entsprechend können zu diesen Zeitpunkten neue Fachgruppen hinzukommen oder bisherige wegfallen.
Sie benötigen zuerst eine Genehmigung zur Beschäftigung Ihres Weiterbildungsassistenten. Den entsprechenden Antrag finden Sie während des Ausschreibungszeitraums unter www.kvb.de / Nachwuchs / Weiterbildung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Förderung muss der KVB mindestens schon der Antrag auf Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten vorliegen!
Der im Rahmen der Förderung beantragte Weiterbildungsabschnitt muss der jeweiligen Weiterbildungsordnung genügen. Hierfür fordert die KVB bei der Landesärztekammer eine entsprechende Bescheinigung an.
Bitte beachten Sie insbesondere bei Weiterbildungen, die auf Basis der neuen, kompetenzbasierten Weiterbildungsordnung vom 16. Oktober 2021 (WBO 2021) der Bayerischen Landesärztekammer erfolgen sollen, die Übergangsregelungen der Bayerischen Landesärztekammer und beantragen Sie ggf. rechtzeitig eine neue Weiterbildungsbefugnis. Wir weisen darauf hin, dass es bei einem Nicht-Vorliegen einer aktuellen Befugnis zu Verzögerungen in der Antragsbearbeitung und in der Bestätigung der förderfähigen Zeiten durch die Bayerische Landesärztekammer kommen kann.
Weiterbildungen, die in einer der förderfähigen Fachgruppen erfolgen, sind förderfähig, wenn die weiterbildende Praxis gemäß der Vorgaben auf Bundesebene "überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig ist". Praxen, in denen im überwiegenden Teil der abgerechneten Fälle die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) angesetzt wird (Kinder- und Jugendärzte: Fälle ohne Facharzt-Kennzeichnung) erfüllen dieses Kriterium. Dies wird von uns im Rahmen der Antragsbearbeitung gleichförmig und objektiv grundsätzlich anhand der in den letzten vier verfügbaren Quartalen in der Praxis abgerechneten Fälle überprüft. Im Falle, dass ein Arzt in Weiterbildung einen Abschnitt der Weiterbildung bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin absolviert und dies als Weiterbildungsabschnitt in einer der förderfähigen Fachgruppen gemäß Weiterbildungsordnung anerkannt wird, ist, sofern die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich anzunehmen, dass die weiterbildende Praxis grundversorgend, überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig ist. Dies gilt auch bei hausärztlichen Internisten.
Besonderheiten
Bei Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie: Eine überwiegend konservative Tätigkeit wird im Falle von Praxen von Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie dann angenommen, wenn die Praxis in über 50 Prozent der Fälle eine Leistung aus Kapitel 22.2 (Psychosomatisch und psychotherapeutisch-medizinische Grundpauschalen) und zusätzlich in über 50 Prozent der Fälle eine Leistung aus Kapitel 35.2 (Antragspflichtige Leistungen) abgerechnet hat.
Bei der Arztgruppe der Urologen werden für die Prüfung einer überwiegend konservativen und nicht spezialisierten Tätigkeit als Leistungen der Grundversorgung neben der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) auch die abgerechneten Gebührenordnungspositionen 32351 und 32720 des Abschnitts 32.3 EBM-Ä berücksichtigt.
Bei der Arztgruppe der Chirurgen und Orthopäden werden für die Prüfung einer überwiegend konservativen und nicht spezialisierten Tätigkeit als Leistungen der Grundversorgung neben der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) auch die abgerechneten Gebührenordnungspositionen 30500 und 30501 des Abschnitts 30.5 EBM-Ä, die Gebührenordnungsposition 33061 des Kapitels 33 EBM-Ä und die Gebührenordnungspositionen 30600, 30610 und 30611 des Abschnitts 30.6 EBM-Ä berücksichtigt.
Beurteilungszeitraum sind auch hier grundsätzlich die letzten vier Abrechnungsquartale vor der Antragstellung. Die KVB ist aufgrund bundesrechtlicher Regelungen zur Prüfung auf Praxisebene verpflichtet.
Zudem beträgt die Mindestdauer des ambulanten Weiterbildungsabschnitts grundsätzlich drei Monate in Vollzeit. Kürzere Abschnitte im Rahmen von geplanten und dokumentierten Rotationen in Weiterbildungsverbünden sind förderfähig, sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung dies ermöglicht. Bei Teilzeittätigkeit erfolgt eine entsprechende Umrechnung auf den jeweiligen Tätigkeitsumfang.
Bitte beachten Sie: Bei einem bereits begonnen ambulanten Weiterbildungsabschnitt sind die verbleibenden Monate weiterhin förderfähig, sofern der gesamte Abschnitt gemäß der Weiterbildungsordnung anrechnungsfähig ist.
Die weiteren Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Förderung einer fachärztlichen Weiterbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte nach § 75a SGB V.
Bitte beachten Sie, dass eine parallele Inanspruchnahme der KVB-eigenen Weiterbildungsförderung (§ 105 SGB V) und der Weiterbildungsförderung für ein und denselben Weiterbildungsabschnitt nach § 75a SGB V ausgeschlossen ist!
Darüber hinaus gilt, dass demselben Antragsteller (=der Praxisinhaber bzw. das MVZ oder auch die BAG als Arbeitgeber des Arztes in Weiterbildung) im selben Förderzeitraum eine Förderung entweder nur für ein vollzeitiges Beschäftigungsverhältnis eines Weiterbildungsassistenten oder für zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse bewilligt werden kann. Konkret bedeutet dies, dass sich ein Antragsteller während eines Auswahlverfahrens nur um die Förderung einer Stelle in Vollzeit oder von bis zu zwei Stellen in Teilzeit bewerben kann. Bereits bestehende Förderverhältnisse werden dabei nicht betrachtet.
Gemäß § 3 Abs. 5 der Vereinbarung der Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V unterliegt die Förderung in den ausgewählten Fachgebieten der Voraussetzung, dass die beantragende Praxis überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig ist. Eine entsprechende Prüfung durch die KVB erfolgt auf Basis der Abrechnungsdaten.
Eine Praxis gilt alsüberwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig, wenn mehr als 50% der von ihr abgerechneten Fälle der Grundversorgung zuzurechnen sind; Anknüpfungspunkt hierfür ist bei den Kinder- und Jugendmedizinern die Abrechnung der Versichertenpauschalen, die nicht als fachärztlich gekennzeichnet sind, sowie bei den übrigen Fachgruppen die Abrechnung der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale.
Eine überwiegend konservative Tätigkeit wird im Falle von Praxen von Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie dann angenommen, wenn die Praxis in über 50 Prozent der Fälle eine Leistung aus Kapitel 22.2 (Psychosomatisch und psychotherapeutisch-medizinische Grundpauschalen) und zusätzlich in über 50 Prozent der Fälle eine Leistung aus Kapitel 35.2 (Antragspflichtige Leistungen) abgerechnet hat. Auch hier werden grundsätzlich die letzten vier verfügbaren Abrechnungsquartale betrachtet.
Hinweis: Das EBM-Kapitel 35.2 weist neben den antragspflichtigen Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie auch die sogenannten Strukturzuschläge auf. Diese werden von der KVB automatisch Leistungen zugesetzt, die sich auf Kapitel 35.2, aber auch auf Kapitel 35.1 beziehen. Die Zuschläge werden bei der Ermittlung der Fallzahlen berücksichtigt und auf der Honorarzusammenstellung der Praxen ausgewiesen (unabhängig davon, ob der Zuschlag ausbezahlt wird oder nicht). Betroffen ist der "Zuschlag Sprechstunde/Akutbehandlung" (35573) auf die Leistungen 35151 "Psychotherapeutische Sprechstunde" und 35152 "Psychotherapeutische Akutbehandlung". Beide Leistungen gehören dem EBM-Kapitel 35.1 an. Die Strukturzuschläge werden in die Prüfung der Fördervoraussetzung einer "überwiegend konservativen und nicht spezialisierten Tätigkeit" einbezogen.
Bei der Arztgruppe der Urologen werden für die Prüfung einer überwiegend konservativen und nicht spezialisierten Tätigkeit als Leistungen der Grundversorgung neben der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) auch die abgerechneten Gebührenordnungspositionen 32351 (Prostataspezifisches Antigen (PSA) oder freies PSA) und 32720 (Urinuntersuchung mit mindestens zwei Nährböden (ausgenommen Eintauchnährböden) und/oder mit apparativer Wachstumsmessung) des Abschnitts 32.3 EBM-Ä berücksichtigt.
Bei der Arztgruppe der Chirurgen und Orthopäden werden für die Prüfung einer überwiegend konservativen und nicht spezialisierten Tätigkeit als Leistungen der Grundversorgung neben der PFG auch die abgerechneten Gebührenordnungspositionen 30500 und 30501 des Abschnitts 30.5 EBM-Ä (phlebologische Leistungen), die Gebührenordnungsposition 33061 des Kapitels 33 EBM-Ä (Doppler-Sonographische Untersuchung der extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße) und die Gebührenordnungspositionen 30600, 30610 und 30611 des Abschnitts 30.6 EBM-Ä (proktologische Leistungen) berücksichtigt.
Im Falle, dass ein Arzt in Weiterbildung einen Abschnitt der Weiterbildung bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin absolviert und dies als Weiterbildungsabschnitt in anderen Gebieten gemäß Weiterbildungsordnung anerkannt wird, ist, sofern die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich anzunehmen, dass die weiterbildende Praxis grundversorgend, überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig ist. Dies gilt auch bei hausärztlichen Internisten.
Nein, auch Befugnisse mit einem geringeren Umfang sind möglich. Es gibt auch keine geografische Einschränkung für den Praxisstandort innerhalb Bayerns. Allerdings werden im Falle eines Auswahlverfahrens Praxen in (drohend) unterversorgten oder ländlichen Gebieten bevorzugt. Siehe dazu auch den Punkt „Was sind die Fördervoraussetzungen?“ bzw. „Was passiert, wenn sich mehr Antragsteller bewerben als Stellen verfügbar sind?".
Alle Weiterbildungsabschnitte in der angestrebten Facharztbezeichnung gelten als grundsätzlich förderfähig. Eine Förderung von (verpflichtend oder fakultativ abzuleistenden) Weiterbildungsabschnitten in anderen Fachgebieten ist möglich, soweit diese von der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in ihrer jeweils geltenden Fassung für die angestrebte Facharztanerkennung in einer der förderfähigen Fachgruppen vorgesehen bzw. anrechenbar und noch nicht abgeleistet sind. Gefördert werden nur ambulant abgeleistete Weiterbildungsabschnitte. Im Falle, dass wegen der Begrenztheit der förderfähigen Stellen nicht alle Anträge positiv beschieden werden können, werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens (siehe "Was passiert, wenn sich mehr Antragsteller bewerben als Stellen verfügbar sind?") verpflichtend abzuleistende Abschnitte vorrangig vor fakultativ abzuleistenden Abschnitten behandelt.
Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf Weiterbildungen zur Erlangung einer Facharztbezeichnung der förderfähigen Arztgruppen. Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen als solche können nicht Fördergegenstand sein. Sofern es sich um einen Abschnitt in einer Schwerpunktbezeichnung handelt, der auf die angestrebte Facharztbezeichnung in einer der förderfähigen Fachgruppen anrechenbar ist, ist eine Förderung dieses Abschnitts möglich. Hierbei ist nicht relevant, ob der weiterbildende Arzt einer durch die KVB und die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen als förderfähig eingestuften Facharztgruppe (siehe "Welche Fachgruppen können gefördert werden?") angehört oder nicht.
Die Förderung wird auf Antrag des Praxisinhabers gewährt, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in einer der förderfähigen Fachgruppen anbietet und die Besetzung dieser Stelle nachweisen kann. Ein MVZ, bei dem der Arzt in Weiterbildung angestellt ist, kann ebenfalls Antragsteller sein.
Bitte beachten Sie, dass demselben Antragsteller (=der Praxisinhaber bzw. das MVZ oder auch die BAG als Arbeitgeber des Arztes in Weiterbildung) im selben Förderzeitraum eine Förderung entweder nur für ein vollzeitiges Beschäftigungsverhältnis eines Weiterbildungsassistenten oder für bis zu zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse bewilligt werden kann. Konkret bedeutet dies, dass sich ein Antragsteller während eines Auswahlverfahrens nur um die Förderung einer Stelle in Vollzeit oder von bis zu zwei Stellen in Teilzeit bewerben kann. Bereits bestehende Förderverhältnisse werden dabei nicht betrachtet.
Auf Basis der Bundesvorgaben werden verschiedene Nachweise gefordert. In unserem Antrag auf Förderung einer fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V erbringen Sie diese Nachweise per Selbsterklärung. Das bedeutet, dass Sie außer dem Antrag keine weiteren Unterlagen einreichen müssen. Es kann jedoch sein, dass im Einzelfall die Nachweise nachgereicht werden müssen. Stellen Sie deshalb sicher, dass Sie Ihren Antrag mit genug zeitlichem Abstand zum Ausschreibungsende einreichen und alle Nachweise kurzfristig verfügbar haben.
Bitte beachten Sie: Übersteigt die Anzahl der beantragten Stellen die ausgeschriebenen Stellen eines Förderjahres, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, siehe auch "Was passiert, wenn sich mehr Antragsteller bewerben als Stellen verfügbar sind?" Nur Anträge, die vor Ablauf des Ausschreibungszeitraums vollständig bei uns vorliegen, können für die Vergabe der Förderstellen berücksichtigt werden (unabhängig von der Durchführung eines Auswahlverfahrens)!
Hierbei gilt ein Antrag als vollständig, wenn das entsprechende Antragsformular vollständig ausgefüllt und inkl. aller Anhänge und ggf. weiterer geforderter Nachweise eingereicht wird. Bitte achten Sie auf die Verwendung des richtigen Antragsformulars "Förderung fachärztliche Weiterbildung nach § 75a SGB V" des jeweiligen Ausschreibungszeitraums.
Ein Antrag auf Förderung ist schriftlich anhand des von der KVB bereitgestellten Formulars bei der KVB einzureichen. Die Beantragung der Förderung ist nur im jeweiligen Ausschreibungszeitraum (in der Regel 25. Januar bis 24. März sowie 1. Juli bis 31. August eines Jahres; falls der Start oder das Ende der Ausschreibung auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, startet bzw. endet die Ausschreibung am darauffolgenden Arbeitstag) möglich. Der Förderantrag sowie weitere Informationen zu den ausgeschriebenen Stellen werden rechtzeitig zur Ausschreibung online verfügbar sein.
Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen an:
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Sicherstellung
Elsenheimerstraße 39
80687 München
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass nur vollständig innerhalb des Ausschreibungszeitraumes eingegangene Anträge berücksichtigt werden! Hierbei gilt ein Antrag als vollständig, wenn das vollständig ausgefüllte Antragsformular inkl. aller Anhänge und der ggf. weiterführenden geforderten Nachweise eingereicht wird.
Nutzen Sie deshalb die im Antrag enthaltene Checkliste der notwendigen Unterlagen und reichen Sie Ihren Förderantrag früh genug ein, um auf mögliche Nachforderungen von Unterlagen innerhalb des Ausschreibungszeitraums reagieren zu können!
Eine Förderung kann maximal sechs Monate im Voraus beantragt werden. Ausschlaggebend ist der letzte Tag des Ausschreibungszeitraums (in der Regel 25. Januar bis 24. März sowie 1. Juli bis 31. August eines Jahres; falls der Start oder das Ende der Ausschreibung auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, startet bzw. endet die Ausschreibung am darauffolgenden Arbeitstag).
Eine Warteliste ist nicht möglich, es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung.
Eine rückwirkende Förderung ist maximal bis zum Monatsersten des Eingangs des Förderantrags möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der beantragte Förderbeginn der Monatserste ist und zu diesem Zeitpunkt bereits alle Fördervoraussetzungen (dies schließt die Genehmigung des Weiterbildungsassistenten mit ein) erfüllt sind. Eine Förderung im Rahmen der KVB-Förderung nach § 105 SGB V ist parallel nicht möglich. Es kann jedoch nahtlos umgestiegen werden, ausbezahlte Förderbeträge werden in einem solchen Fall ggf. verrechnet.
Der Zeitraum vom beantragten Förderbeginn bis zur Bewilligung des Antrags ist ebenfalls durch die Förderung abgedeckt.
Wenn Sie bereits an unserer hauseigenen Förderung teilnehmen und zu einer der nach § 75a SGB V förderfähigen Fachgruppen gehören, können Sie die bereits laufende Förderung weiter fortführen. Falls Sie alle Voraussetzungen für eine Förderung nach § 75a SGB V erfüllen, besteht eventuell die Möglichkeit, auf Antrag in diese zu wechseln. Bitte beachten Sie, dass eine parallele Inanspruchnahme der KVB-eigenen Weiterbildungsförderung (§ 105 SGB V) und der Weiterbildungsförderung nach § 75a SGB V für ein und denselben Weiterbildungsabschnitt ausgeschlossen ist!
Die Höhe des Förderbetrages beträgt 5.400 Euro auf Basis einer 40-Stunden Woche. Die anstellende Praxis bzw. das anstellende MVZ ist verpflichtet den Förderbetrag dem Weiterbildungsassistenten ohne Abzüge weiterzuleiten. Er ist als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegt somit dem Einkommensteuergesetz.
Soweit die von der KVB gezahlte Förderung im konkreten Fall die im Krankenhaus übliche Vergütung unterschreitet, ist der an den Weiterbildungsassistenten weiterzuleitende Förderbetrag von der anstellenden Praxis bzw. vom anstellenden MVZ auf das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung anzuheben und in dieser Höhe vollständig an den/die Weiterbildungsassistenten/-in auszuzahlen.
Bitte lesen Sie dazu unser umfangreiches Infoblatt zum Aufstockungsbetrag (siehe graue Box rechts).
Die anstellende Praxis bzw. das anstellende MVZ ist verpflichtet die Förderung von 5.400 Euro im Monat ohne Abzüge an den Weiterbildungsassistenten weiterzuleiten. Mehrkosten entstehen – abgesehen von den zu zahlenden Lohnnebenkosten – nur, wenn die von der KVB gezahlte Förderung im konkreten Fall die im Krankenhaus übliche Vergütung unterschreitet. In diesem Fall ist der an den Weiterbildungsassistenten weiterzuleitende Förderbetrag von der anstellenden Praxis bzw. vom anstellenden MVZ auf das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung anzuheben und in dieser Höhe vollständig an den/die Weiterbildungsassistenten/-in auszuzahlen. Als Orientierung dient hier der Tarifvertrag Ärzte des Verbands Kommunaler Arbeitgeber.
Bitte beachten Sie, dass sich unabhängig von einem ggf. zu leistenden Aufstockungsbetrag die Lohnnebenkosten durch die Förderung erhöhen. Dies ist ebenfalls von der anstellenden Praxis bzw. dem anstellenden MVZ zu tragen.
Bitte lesen Sie dazu unser umfangreiches Infoblatt zum Aufstockungsbetrag (siehe graue Box rechts).
Ja, Teilzeitstellen sind förderfähig, sofern die Weiterbildungsordnung diese anerkennt und diese mindestens zwölf Wochen-Arbeitsstunden umfassen. Zudem müssen alle weiteren Fördervoraussetzungen (s. Punkt „Was sind die Fördervoraussetzungen?“) erfüllt sein.
Grundsätzlich muss das Weiterbildungsverhältnis in der Praxis mindestens drei Monate in Vollzeit betragen. Bei Teilzeittätigkeit erfolgt eine entsprechende Umrechnung auf den jeweiligen Tätigkeitsumfang. Kürzere Abschnitte im Rahmen von geplanten und dokumentierten Rotationen in Weiterbildungsverbünden sind förderfähig, sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung dies ermöglicht.
In bestimmten Ausnahmefällen sind kürzere Weiterbildungsabschnitte möglich. Dies kann z.B. sein, wenn ein Arzt in Weiterbildung zur Ableistung der noch erforderlichen Weiterbildungszeit weniger als drei Monate benötigt. Auch andere Gründe sind nicht absolut ausgeschlossen, sondern werden im Einzelfall geprüft. Auf jeden Fall muss jedoch die weiterbildungsrechtliche Anerkennungsfähigkeit gegeben sein. Ein Feld zur Erläuterung Ihrer Gründe ist im Antragsformular vorgesehen.
Können wegen der Begrenztheit der förderfähigen Stellen nicht alle Anträge auf Förderung positiv beschieden werden, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Weitere Informationen zum Auswahlverfahren finden Sie in der jeweils aktuellsten Version der Bekanntmachung „Förderung der Weiterbildung weiterer Facharztgruppen nach der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“ auf www.kvb.de/Bekanntmachungen unter "Bekanntmachungen zu Sicherstellungsthemen“ Für das Auswahlverfahren werden die am Ende des Ausschreibungszeitraumes vorliegenden aktuellen amtlichen Datenstände herangezogen.
Eine Verlängerung der Förderung ist grundsätzlich nicht möglich. Unter besonderen Umständen kann jedoch eine Verlängerung bewilligt werden, zum Beispiel, wenn die Weiterbildung aufgrund eines Beschäftigungsverbotes wegen bestehender Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Pflege/Todesfall von nahen Angehörigen, schwerer Krankheit oder pandemiebedingter Kurzarbeit mit Umfang 100% unterbrochen wird. Die Unterbrechung darf nicht mehr als sechs Monate betragen (dies gilt jedoch zuzüglich der Zeit des Beschäftigungsverbots und gesetzlichen Mutterschutzes). Weitere Ausnahmetatbestände sind auf Basis einer Einzelfallprüfung ggf. möglich (zum Beispiel bei Erweiterung der Weiterbildungsbefugnis).
Damit sich Praxen rechtzeitig um die Suche und Anstellung von Ärzten in Weiterbildung kümmern und auf die Ausschreibung vorbereiten können, werden die freien Stellen zu festen Ausschreibungszeiträumen ausgeschrieben. Die Ausschreibungstermine sind in der Regel 25. Januar bis 24. März sowie 1. Juli bis 31. August eines Jahres; falls der Start oder das Ende der Ausschreibung auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, startet bzw. endet die Ausschreibung am darauffolgenden Arbeitstag. Das Antragsformular wird jeweils rechtzeitig zum Start der Ausschreibung um 09:00 Uhr online verfügbar sein.
Die im jeweiligen Ausschreibungszeitraum verfügbaren Stellen werden mit entsprechendem Vorlauf vor Beginn der Ausschreibung jeweils unter "Ausschreibung der verfügbaren Stellen" bekannt gegeben (siehe oben) und den förderfähigen Fachgruppen mitgeteilt.
Hinweis: Den Fragen-/Antwortenkatalog zur Förderung nach § 75a SGB V gibt es auch als PDF-Datei (siehe rechts oben unter "Dokumente") zum Download.
Förderantrag am 03.07.2023 wieder verfügbar
Erläuterungen und Fördervoraussetzungen für Antragsteller ("FAQ")