Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 01.10.2023 15:19 Uhr
Ärztlichen Nachwuchs weiterbilden
Sie möchten sich für den ärztlichen Nachwuchs engagieren? Oder frühzeitig einen potentiellen Nachfolger für Ihre Praxis finden? Es gibt viele gute Gründe, einen Arzt in Weiterbildung zum Facharzt (AiW) oder Psychotherapeuten in Ausbildung zu beschäftigen.
Hier erfahren Sie, was Sie dafür brauchen.
Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Sie für die Beschäftigung ihres AiW oder Psychotherapeuten in Ausbildung eine finanzielle Förderung erhalten können.
Beachten Sie bitte dabei: Erst nach der Antragstellung zur Assistentengenehmigung können Sie einen Antrag auf finanzielle Förderung stellen.
Anstellung eines Arztes in Weiterbildung (AiW) oder und Psychotherapeuten in Ausbildung
Wichtig: Sprechen Sie sich mit Ihrem AiW vor Beginn seiner Weiterbildung genau ab, welche Weiterbildungsabschnitte gemäß seiner gültigen Weiterbildungsordnung im ambulanten Bereich abgeleistet werden können.
- Allgemeinärztliche und fachärztliche Weiterbildung: Sie benötigen eine so genannte Weiterbildungsbefugnis, um grundsätzlich ÄiW weiterbilden zu dürfen. Nur so können Ihrem AiW Weiterbildungszeiten und -inhalte zum Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung angerechnet werden.
Ihre Weiterbildungsbefugnis können Sie bei der Bayerischen Landesärztekammer beantragen:
- Psychotherapeutische Ausbildung: Ihre Ausbildungsstätte benötigt analog einen Ausbilder Psychotherapie mit Kooperationsvertrag mit einem staatlich anerkanntem Ausbildungsinstitut.
Um konkret einen AiW im ambulanten Bereich anzustellen, benötigen Sie zusätzlich zur Weiterbildungsbefugnis eine so genannte Assistentengenehmigung. Diese können Sie bei uns beantragen.
Sie suchen einen AiW? In unserer KVB Börse können Sie ein kostenfreies Inserat aufgeben.
Drei weitere wichtige Tipps
Erhalten Sie bis zu 5.400 Euro pro Monat Förderbetrag zur Weiterleitung an Ihren Arzt in Weiterbildung.
Schließen Sie sich mit anderen Vertragsärzten und Kliniken zu einem so genannten Weiterbildungsverbund zusammen.
Vorteil: Der Arzt in Weiterbildung hat Planungssicherheit und kann alle relevanten Abschnitte seiner Weiterbildung in Ihrem Verbund absolvieren.
Ob in Ihrer Region bereits ein Weiterbildungsverbund besteht, erfahren Sie bei den zuständigen Koordinierungsstellen:
Erfahren Sie, wie Sie die Weiterbildung noch attraktiver gestalten können:
Die TtT-Seminare des Kompetenzzentrums Allgemeinmedizin Bayern (KWAB) für Weiterbilder in der Allgemeinmedizin sind sehr praxisorientiert.
Tipp: Auch AiW können ihr Fachwissen bei „Seminaren Weiterbildung Allgemeinmedizin (SemiWAM)" vertiefen. Davon profitiert wiederum Ihre Praxis.

Finanzielle Förderung nach § 75 a SGB V
In den Aufklappfeldern unten sowie in den Dokumenten im Downloadbereich finden Sie alle weiterführenden Informationen im Detail, hier die wichtigsten Infos in aller Kürze:
- Der Gehaltszuschuss für angehende Allgemeinmediziner beträgt 5.400 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit (Teilzeit anteilig). Weitere Zuschüsse gibt es in unterversorgten und drohend unterversorgten Gebieten (500 Euro bzw. 250 Euro).
- Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (es gibt keine festgelegten „Ausschreibungszeiträume“).
- Es gibt keine Stellenbegrenzung.
Bitte prüfen Sie als erstes die Anrechnungsfähigkeit des beantragten Weiterbildungsabschnitts auf die Weiterbildung des Arztes in Weiterbildung.
Wichtig: Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Hinweise zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten.
Wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind und Sie eine Förderstelle erhalten haben, werden Ihnen bis zu 5.400 Euro pro Monat (bei Teilzeit anteilig) von uns überwiesen.
Als Förderempfänger müssen Sie den erhaltenen Förderbetrag aus eigenen Mitteln auf „das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung“ aufstocken und den Gesamtbetrag unverzüglich und vollständig an den AiW auszahlen.
Tarifvertrag Ärzte (Kommunale Arbeitgeber)
Als Arbeitgeber übernehmen Sie außerdem die Lohnnebenkosten für Ihren AiW.
Wenn Sie Ihrem AiW Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen möchten, ist dieses selbstständig dem Förderbetrag zuzugeben.
- Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ, die einen Arzt in Weiterbildung beschäftigen oder dies planen, können eine Förderung beantragen.
- Im selben Förderzeitraum kann Ihnen als Antragsteller eine Förderung entweder für ein vollzeitiges Beschäftigungsverhältnis eines AiW oder für bis zu zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse bewilligt werden.
- Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.
- Bitte senden Sie Ihren vollständigen Antrag
- bevorzugt per E-Mail an Versorgungsgenehmigungen(at)kvb.de
- alternativ per Fax an: 089/57093-64904
- alternativ per Post an: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, CoC Sicherstellung, Elsenheimerstraße 39, 80687 München
Wichtig: Nur vollständig eingegangene Anträge werden berücksichtigt.
- Gesetzliche Grundlage der Förderung ist die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft geeinigt haben (in Kraft getreten am 01. Juli 2016).
- Die Anzahl der Förderstellen ist nicht begrenzt (die genannte Vereinbarung sieht vor, dass die Anzahl der zu fördernden allgemeinmedizinischen Weiterbildungsstellen bundesweit insgesamt mindestens 7.500 Stellen pro Jahr beträgt).
Weiterbildungsverbünde (KoStA)
Werden Sie Mitglied eines Weiterbildungsverbunds und erhöhen Sie Ihre Chancen, einen besonders engagierten Weiterbildungsassistenten zu beschäftigen.
Ziel einer so genannten Verbundweiterbildung ist es, die Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin noch attraktiver zu gestalten.
Durch Kooperation von Kliniken und niedergelassenen Fachärzten und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin ist für den AiW eine kontinuierliche Weiterbildung für die gesamte Weiterbildungszeit von fünf Jahren gewährleistet. So können sie die Weiterbildung komplett in einer Region absolvieren und müssen sich nicht mehr für jede Weiterbildungsstelle einzeln bewerben (und möglicherweise umziehen). Sie durchlaufen die Weiterbildung nach einem strukturierten Rotationsplan und erhalten damit langfristige Planungssicherheit.
Ihre Vorteile als Weiterbilder:
- Besonders gute Chancen, eine/n engagierte/en Ärztin/Arzt in Weiterbildung zu rekrutieren (Ihr AiW kann sich auf die Weiterbildung selbst konzentrieren, statt sich immer wieder um die Organisation des nächsten Weiterbildungsabschnitts kümmern zu müssen)
- Verbesserte Möglichkeiten, eine/n potentielle/n Praxispartner/in oder -Nachfolger/-in zu gewinnen
- Gute Vernetzung vor Ort mit Kliniken
Interessiert? Die Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KostA) ist für Sie da!
Train-the-trainer Fortbildung (KWAB)
Im Train-the-Trainer-Fortbildungsprogramm erfahren Sie, wie Sie die Weiterbildung Ihres AiW noch strukturierter und attraktiver gestalten können.
Basiskurs : Rechtliche/Inhaltliche Rahmenbedingungen und Einführung in Didaktik
Anbieter ist das Kompetenzzentrum für Allgemeinmedizin Bayern (KWAB), eine Kooperation zwischen verschiedenen Institutionen aus dem Gesundheitswesen. Auch die KVB ist Kooperationspartner des KWAB.
„Beste Landpartie Allgemeinmedizin“ (BeLA): Förderung für Lehrpraxen
Sie sind hausärztlicher Vertragsarzt und bilden als anerkannte Lehrpraxis der TU München, der FAU Erlangen bzw. der JMU Würzburg einen Studierenden des "BeLA"-Programms während seines Allgemeinmedizin-Tertials im Praktischen Jahr (PJ) aus? Dann können Sie eine Förderung beantragen. Die KVB unterstützt "BeLA"-Lehrpraxen finanziell mit insgesamt 240.000 Euro Fördervolumen.
- Die Förderung kann nur auf Antrag und so lange Fördermittel zur Verfügung stehen gewährt werden.
- Die Förderung kann auch rückwirkend, nachdem der Studierende sein Allgemeinmedizin-Tertial im Praktischen Jahr absolviert hat, beantragt werden.
- WICHTIG: Bitte legen Sie dem Antrag unbedingt eine Bestätigung der jeweiligen am "BeLA"-Programm teilnehmenden Universität über die "BeLA"-Teilnahme des Studierenden und der Lehrpraxis bei.

Für angehende Fachärzte und Psychotherapeuten gibt es in Bayern zwei unterschiedliche Fördermöglichkeiten. Bitte beachten Sie, dass die beiden Förderoptionen nicht parallel in Anspruch genommen werden können.
Unser Tipp: Prüfen Sie zunächst, ob Sie die Voraussetzungen für die finanzielle Förderung nach § 75a SGB V erfüllen. Denn bei dieser Förderung ist der Gehaltszuschuss höher (5.400 Euro gegenüber 2.700 Euro bei der Förderung nach § 105 SGB V).
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V
Alle weiterführenden Informationen im Detail finden Sie in den Aufklappfeldern unten sowie im Dokument:
Erläuterungen und Fördervoraussetzungen für Antragsteller ("FAQ")
Hier die wichtigsten Infos in aller Kürze:
- Der Gehaltszuschuss für angehende Fachärzte beträgt 5.400 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit (Teilzeit anteilig).
- Bitte beachten: Nur bestimmte Bedarfsplanungsarztgruppen bzw. Facharztweiterbildungen sind förderfähig.
- Weitere Voraussetzung: Sie sind „überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig“.
- Eine Antragstellung ist grundsätzlich zwei Mal pro Jahr ausschließlich während der zwei definierten Ausschreibungszeiträume möglich (in der Regel: 25. Januar bis 24. März sowie 1. Juli bis 31. August eines Jahres). Eine Förderung kann maximal sechs Monate im Voraus beantragt werden.
Übersicht über den Antragsprozess
Aktuell werden die Anträge geprüft. Wir bitten um Geduld. Der nächste Ausschreibungszeitraum wird rechtzeitig hier bekannt gegeben.
Hier finden Sie die drei wichtigsten Fördervoraussetzungen. So können Sie grob prüfen, ob Sie diese erfüllen.
1) Fachrichtung: Grundsätzlich förderfähig sind folgende Bedarfsplanungsarztgruppen bzw. Facharztweiterbildungen:
- Augenärztinnen/-ärzte
- Frauenärztinnen/-ärzte
- Dermatologinnen/Dermatologen
- HNO-Ärztinnen/-Ärzte (inkl. Fachärztinnen/-ärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie)
- Kinder- und Jugendärztinnen/-ärzte
- Kinder- und Jugendpsychiaterinnen/-psychiater
- Fachärztinnen/-ärzte für Allgemeinchirurgie und Kinderchirurgie
- Nervenärztinnen/-ärzte
- Fachärztinnen/-ärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Urologinnen/Urologen
Tipp: Auch Weiterbildungsabschnitte in anderen Fachgebieten sind förderfähig, wenn sie auf die jeweilige Weiterbildung des AiW angerechnet werden können. Hier lohnt sich ein Blick in den Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) unten.
2) „Grundversorger-Praxis“: Als weiterbildende/r Ärztin oder Arzt müssen Sie überwiegend „konservativ und nicht spezialisiert“ tätig sein. Dies wird anhand Ihrer abgerechneten Fälle der letzten vier Quartale geprüft.
3) Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte: Bei ganztätiger Beschäftigung beträgt diese drei Monate. Kürzere Abschnitte im Rahmen von Rotationen in Weiterbildungsverbünden sind möglich.
Alle weiterführenden Informationen im Detail finden Sie in diesem Dokument:
Erläuterungen und Fördervoraussetzungen für Antragsteller ("FAQ")
Wichtig: Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Hinweise zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten.
Wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind und Sie eine der Förderstellen (Achtung: begrenztes Kontingent!) erhalten haben, werden Ihnen bis zu 5.400 Euro pro Monat (bei Teilzeit: anteilig) von uns überwiesen.
Als Förderempfänger müssen Sie den erhaltenen Förderbetrag aus eigenen Mitteln auf „das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung“ aufstocken und den Gesamtbetrag unverzüglich und vollständig an den AiW auszahlen:
Tarifvertrag Ärzte (Kommunale Arbeitgeber)
Als Arbeitgeber übernehmen Sie außerdem die Lohnnebenkosten für Ihren AiW.
Hinweis: Wenn Sie Ihrem AiW Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen möchten, ist dieses selbstständig dem Förderbetrag zuzugeben.
- Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ, die einen Arzt in Weiterbildung bestimmter Fachgruppen beschäftigen oder dies planen, können eine Förderung beantragen, nachdem sie einen Antrag zur Genehmigung eines Weiterbildungsassistenten gestellt haben.
- Im selben Förderzeitraum kann Ihnen als Antragsteller eine Förderung entweder für ein vollzeitiges Beschäftigungsverhältnis eines AiW oder für bis zu zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse bewilligt werden.
- Bitte senden Sie Ihren vollständigen Antrag
- bevorzugt per E-Mail an Fa-foerderung(at)kvb.de
- alternativ per Fax an: 089/57093-553021
- alternativ per Post an: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, CoC Sicherstellung, Elsenheimerstraße 39, 80687 München.
Bitte beachten:
- Der jeweils gültige Förderantrag wird rechtzeitig zum Ausschreibungsstart hier als Download zur Verfügung stehen.
- Nur vollständig innerhalb des Ausschreibungszeitraumes eingegangene Anträge werden berücksichtigt.
- Gesetzliche Grundlage der Förderung ist die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft geeinigt haben (in Kraft getreten am 1. Juli 2016).
- Die Vereinbarung sieht vor, dass die Anzahl der Förderstellen im fachärztlichen Versorgungsbereich auf bundesweit 2.000 Stellen pro Jahr begrenzt ist.
- Jedem KV-Bezirk werden – abhängig von der Einwohnerzahl – folglich eine unterschiedlich hohe Anzahl an Förderstellen zugeteilt. Im Jahr 2023 stehen in Bayern insgesamt 316,61 Förderstellen zur Verfügung. Für die Fachgruppe der Kinder- und Jugendärzte ist eine gesetzliche Mindestquote von 12,5 Prozent (in 2023: 39,58 Stellen) der insgesamt pro Kalenderjahr verfügbaren Stellen vorgesehen. Ist die Mindestquote der Kinder- und Jugendärzte ausgeschöpft, ist auch eine Förderung aus dem Gesamtkontingent aller förderfähigen Fachgruppen möglich.
- Wenn wir mehr förderfähige Anträge als freie Stellen in einem Ausschreibungszeitraum erhalten, führen wir ein Auswahlverfahren durch.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der jeweils aktuellsten Version des Dokuments "Förderung der Weiterbildung weiterer Facharztgruppen nach der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V". Dieses finden Sie auf unserer Seite Bekanntmachungen im Bereich "Sicherstellungsthemen".
Finanzielle Förderung nach § 105 SGB V
Unter „Fördervoraussetzungen“ finden Sie alle weiterführenden Informationen im Detail, hier die wichtigsten Infos in aller Kürze:
- Der Gehaltszuschuss für angehende Fachärzte beträgt 2.700 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit für Abschnitte von mindestens sechs Monaten (bei Teilzeit Zuschuss anteilig). Die Beschäftigung eines Psychotherapeuten in Ausbildung zur Durchführung der praktischen Tätigkeit wird mit 17,31 Euro je Stunde gefördert.
- Für den Erhalt dieser Förderung muss in dem Planungsbereich, in dem die Weiterbildung erfolgen soll,
- ein Versorgungsgrad von < 100% und
- mindestens eine volle Zulassungsmöglichkeit vorliegen.
Darüber hinaus ist eine Förderung in angrenzenden Planungsbereichen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich, wenn sich im originär förderfähigen Planungsbereich kein Weiterbilder / Ausbilder (PT) zum Zeitpunkt der Antragsprüfung befindet.
Hier finden Sie die wichtigsten Fördervoraussetzungen. So können Sie prüfen, ob Sie die wichtigsten Erfordernisse erfüllen. Detaillierte Informationen finden Sie im folgenden Merkblatt:
Förderung/förderfähige Planungsbereiche
- Fachrichtung bzw. Planungsbereich: Für den Erhalt dieser Förderung muss in dem Planungsbereich, in dem die Weiterbildung erfolgen soll,
- ein Versorgungsgrad von < 100% und
- mindestens eine volle Zulassungsmöglichkeit vorliegen. Darüber hinaus ist eine Förderung in angrenzenden Planungsbereichen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich, wenn sich im originär förderfähigen Planungsbereich kein Weiterbilder / Ausbilder (PT) zum Zeitpunkt der Antragsprüfung befindet.
- Förderdauer: Die Mindestdauer des Weiterbildungsabschnitts beträgt sechs Monate. Die maximale Förderdauer richtet sich nach der Befugnisdauer und der anrechenbaren Weiterbildungszeit im ambulanten Bereich (nähere Informationen liefert die Weiterbildungsordnung).
Wichtig: Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Hinweise zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten.
- Wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, werden Ihnen für angehende Fachärzte 2.700 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit (für Abschnitte von mindestens sechs Monaten) überwiesen. Eine Teilzeittätigkeit wird anteilig gefördert. Die Beschäftigung eines Psychotherapeuten in Ausbildung zur Durchführung der praktischen Tätigkeit wird mit 17,31 Euro je Stunde gefördert.
- Als Förderempfänger müssen Sie den erhaltenen Förderbetrag unverzüglich und vollständig an den AiW bzw. Psychotherapeuten in Ausbildung auszahlen.
- Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten, die in Ihrer Praxis eine Stelle zur Weiterbildung / Ausbildung vorhalten und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten AiW / Psychotherapeuten in Ausbildung nachweisen, können eine Förderung beantragen.
- Die Förderung können Sie maximal sechs Monate vor Beginn des zu fördernden Weiterbildungsabschnittes bzw. der praktischen Tätigkeit beantragen.
- Für Ihren AiW bzw. Psychotherapeuten in Ausbildung muss ein bestätigtes Beschäftigungsverhältnis mit Ihnen als Arzt mit Weiterbildungsbefugnis bzw. mit Ihnen als zugelassenem Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorliegen.
- Ihr AiW bzw. Psychotherapeut in Ausbildung muss ein Interesse zur Niederlassung im Planungsbereich bekunden.
- Bitte senden Sie Ihren vollständigen Antrag
- bevorzugt per E-Mail an: Fa-foerderung(at)kvb.de
- alternativ per Fax an: 089/57093-553021
- alternativ per Post an: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, CoC Sicherstellung, Elsenheimerstraße 39, 80687 München
Bitte beachten: Sie sind verpflichtet, uns Änderungen stets unverzüglich mitzuteilen. Bei missbräuchlicher Verwendung der Förderung oder vorzeitiger Beendigung müssen Sie die Förderbeträge wieder zurückzahlen (vgl. Gesetzliche Grundlage, Richtlinie, „Rückzahlungsverpflichtung“).
- Im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags kann die KVB nach § 105 Abs. 1 Ärzte in Weiterbildung bzw. Psychotherapeuten in Ausbildung fördern, die einen Teil ihrer Weiterbildungszeit bzw. praktischen Tätigkeit im ambulanten Sektor ableisten.
- Bei dieser Förderung handelt es sich um die so genannte „KVB-eigene“ Förderung.
- In den Richtlinien des KVB-Vorstands zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung und der psychotherapeutischen Ausbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind weitere Details zur Förderung geregelt.
Weiterbildungsverbünde (KostF)
Werden Sie Mitglied eines Weiterbildungsverbundes und erhöhen Sie Ihre Chancen, einen besonders engagierten Weiterbildungsassistenten zu beschäftigen.
Ziel einer so genannten Verbundweiterbildung ist es, die Weiterbildung noch attraktiver zu gestalten. Durch Kooperation von Kliniken und niedergelassenen Fachärzt:innen ist für den AiW eine kontinuierliche Weiterbildung für die gesamte Weiterbildungszeit von fünf Jahren gewährleistet. So können sie die Weiterbildung komplett in einer Region absolvieren und müssen sich nicht mehr für jede Weiterbildungsstelle einzeln bewerben (und möglicherweise umziehen). Sie durchlaufen die Weiterbildung nach einem strukturierten Rotationsplan und erhalten damit langfristige Planungssicherheit.
Ihre Vorteile als Weiterbilder:
- Besonders gute Chancen, eine/n engagierte/en Ärztin/Arzt in Weiterbildung zu rekrutieren (Vorteil: Konzentration auf die Weiterbildung selbst, statt immer wieder auf die Organisation des nächsten Weiterbildungsabschnitts)
- Verbesserte Möglichkeiten, eine/n potentielle/n Praxispartner/in oder -Nachfolger/-in zu gewinnen
- Gute Vernetzung vor Ort mit Kliniken
Interessiert? Die Koordinierungsstelle Fachärztliche Weiterbildung (KostF) ist für Sie da!
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