KVB-Praxis Mit einer KVB-Eigeneinrichtung in die ambulante Versorgung einsteigen

Das KVB-Eigeneinrichtungskonzept
Sie interessieren sich für eine Tätigkeit in einer KVB-Praxis und erwägen perspektivisch eine eigene Niederlassung in Bayern?
Das KVB-Eigeneinrichtungskonzept sieht vor, Ärztinnen und Ärzten mit einer übergangsweise von der KV geführten Praxis in die eigene Niederlassung zu helfen. Das bedeutet, während der Praxisaufbauphase sind die Ärzte bei der KVB angestellt und genießen viele Vorteile.
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FAQ Konzept und Einstieg

KVB-Eigeneinrichtungen sind Arztpraxen, in denen die KVB unmittelbare medizinische Versorgung anbietet. Im Gegensatz zu den Bereitschaftspraxen arbeiten die Ärztinnen und Ärzte in Eigeneinrichtungen in Anstellung bei der KVB und die KVB ist Leistungserbringer gegenüber den Patienten.
Die KVB errichtet solche Arztpraxen in unterversorgten Regionen, wenn die ambulante Versorgung einer Fachrichtung in diesem Gebiet nicht anderweitig ausreichend sichergestellt werden kann. So soll die ambulante Versorgung vor Ort stabilisiert bzw. verbessert werden.
Die KVB ermöglicht einen begleiteten, niedrigschwelligen Einstieg in die Niederlassung: Ärztinnen und Ärzte bauen mit Hilfe der KVB schrittweise eine Praxis auf, sammeln Erfahrung im Praxismanagement und bereiten sich ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Druck auf die Selbständigkeit vor.
Das Modell ist in der Regel auf eine spätere Übernahme angelegt – meist nach etwa zwei Jahren. Die Anfangsinvestitionen, etwa Umbaumaßnahmen und Einrichtung, werden aus dem Strukturfonds (§ 105 Abs. 1a SGB V) finanziert.
Die in Bayern von der KVB betriebenen und geplanten Eigeneinrichtungen sind in der Rubrik "Über uns" aufgeführt. Bei Interesse für eine der offenen Stellen können Sie sich auf dieser Themenseite direkt bewerben.
Die Standorte werden halbjährlich neu bekannt gegeben – jeweils Mitte und Ende des Jahres. Dieses erfolgt auf Basis der Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Bayern, der die Versorgungslage in den Regionen überprüft.
Voraussetzung für eine Tätigkeit ist eine deutsche Approbation sowie eine in Deutschland anerkannte Facharztqualifikation in der jeweiligen Fachrichtung. Verhandlungssichere Deutschkenntnisse werden vorausgesetzt. Idealerweise verfügen Bewerberinnen und Bewerber zudem über Zusatzqualifikationen bzw. die Bereitschaft, diese zu erwerben. Erwartet wird außerdem ein Interesse an einer späteren Niederlassung in der unterversorgten Region.
FAQ Tätigkeit, Rolle und Arbeitsalltag

Die Ärztin bzw. der Arzt führt die Praxis vor Ort weitgehend eigenständig. Das betrifft die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten und die Personalführung für alle nicht-ärztlichen Praxismitarbeitenden.
Gemeinsam mit dem KVB‑Team wird die Praxis aufgebaut, einschließlich der Abstimmung zur Ausstattung, Definition des Leistungsspektrums, Mitarbeiterauswahl, Praxisorganisation sowie dem Aufbau eines Patientenstamms und eines Qualitätsmanagementsystems.
Das Leistungsangebot orientiert sich an den individuellen ärztlichen Qualifikationen und den regionalen Erfordernissen; dazu können Haus‑ und Heimbesuche sowie ggf. die Zusammenarbeit mit Pflegeeinrichtungen zählen sowie die verpflichtende Beteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst.
Eine Tätigkeit in der KVB‑Eigeneinrichtung ist grundsätzlich sowohl in Voll‑ als auch in Teilzeit möglich. Allerdings bieten sich Teilzeitanstellungen in der Regel nur in Praxen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten an.
Die Anzahl der angebotenen Sprechzeiten muss die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
FAQ Organisation, Ausstattung und KVB-Unterstützung

Die KVB übernimmt umfassend die organisatorischen und administrativen Aufgaben:
- Dazu gehören die Suche und Anmietung geeigneter Praxisräume unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und der Wünsche der Ärztin bzw. des Arztes sowie die vollständige Einrichtung der Praxis entsprechend dem vorgesehenen Leistungsangebot.
- Zudem trägt die KVB alle vertraglichen Verpflichtungen, etwa für Miete, Personal, Dienstleistungsverträge und die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien.
- Auch als Arbeitgeberin verantwortet sie Themen wie Sozialversicherung, Gehaltsabrechnung, Arbeitsschutz und Personalangelegenheiten und steht der Praxis als zentrale Ansprechpartnerin in allen Belangen zur Seite.
Der Bedarf an nichtärztlichem Personal wird in Abstimmung mit der Ärztin bzw. dem Arzt auf Grundlage der Praxisöffnungszeiten sowie des Leistungsspektrums festgelegt. Die Suche und Einstellung des nichtärztlichen Personals übernimmt die KVB in enger Abstimmung mit der Ärztin bzw. dem Arzt.
Die KVB definiert gemeinsam mit einer ärztlichen Fachberatung der jeweiligen Fachgruppe das Leistungsspektrum der Eigeneinrichtung und legt eine, an aktuellen Standards orientierte, Geräteausstattung fest. Dies erfolgt in Abstimmung mit der angestellten Ärztin bzw. dem angestellten Arzt, der in die Auswahl der konkreten Medizinprodukte und Geräte eingebunden ist.
FAQ Arbeitsbedingungen und Angestelltenverhältnis

Der Urlaubsanspruch beträgt 32 Tage für eine Vollzeittätigkeit. Der Urlaub muss mit allen Mitarbeitenden abgestimmt werden. Zudem ist die Festlegung eines für alle Mitarbeitenden verpflichtenden Betriebsurlaubs durch die KVB möglich.
Der Vertrag ist auf zwei Jahre befristet. Danach ist eine Übernahme der Praxis und Fortführung in eigener Niederlassung angestrebt. Die Wochenarbeitszeit beträgt gemäß KVB-Tarifvertrag 39 Stunden für eine Vollzeitkraft.
Die KVB ermöglicht die Teilnahme an Fortbildungen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach §95 D, Abs. 5, StBG 5 und unterstützt diese finanziell.
FAQ Medizinisches Leistungsspektrum

Das Leistungsspektrum richtet sich nach Qualifikation der Ärztin bzw. des Arztes sowie nach dem im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherungen vorgegebenen medizinischen Versorgungsbedarfs.
Privatärztliche Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Nebentätigkeit von der Ärztin bzw. dem Arzt angeboten werden.
Die Behandlung von Privatpatientinnen und ‑patienten ist grundsätzlich als Nebentätigkeit in den Räumen der Eigeneinrichtung möglich. Sie erfolgt auf Basis eines Nutzungsüberlassungsvertrags mit umsatzabhängiger Nutzungsgebühr.
Die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung hat dabei immer Vorrang und darf durch die Erbringung von Privatleistungen nicht eingeschränkt werden.
Grundsätzlich ist bei geeigneten Fachgruppen ambulantes Operieren möglich. Dieses wird aufgrund der hohen organisatorischen Anforderungen voraussichtlich in Kooperation mit externen Einrichtungen wie Krankenhäusern, ambulanten OP‑Zentren oder MVZ erfolgen.
Die KVB begleitet die Kooperationsgespräche, das Prozessmanagement und die Vertragsgestaltung.
Ja, nach Absprache besteht die Möglichkeit einer belegärztlichen Tätigkeit.
Die Integration von Videosprechstunden ist möglich und wird insbesondere im hausärztlichen Bereich empfohlen. Die konkrete Umsetzung wird individuell im Rahmen der Leistungs‑ und IT‑Planung abgestimmt.
FAQ Übernahme und Förderung

Die KVB beendet nach zwei Jahren den Praxisbetrieb. Zu diesem Zeitpunkt enden alle Arbeitsverträge und anderen Dienstleistungsverträge für die Praxis.
Die Ärztin bzw. der Arzt können zu diesem Zeitpunkt die gesamte Praxiseinrichtung von der KVB ablösen. Zudem beantragt die Ärztin bzw. der Arzt eine eigene Zulassung für die weitere Tätigkeit in der Praxis.
Die erforderlichen Schritte werden bereits während der Anstellung durch das Team Eigeneinrichtungen beratend begleitet.
Die Übergabe der Praxis ist zu attraktiven Konditionen möglich. Die Ablösung kann durch die Förderung "Übernahme einer KVB-Eigeneinrichtung" gemäß Teil 3 Abschnitt B I. der KVB Sicherstellungsrichtlinie-Strukturfonds finanziell abgefedert werden.
Details regelt die Förderrichtlinie zur Übernahme einer KVB‑Eigeneinrichtung (s.u.).
Eine Übernahme bestehender Verträge erfolgt nicht. Die KVB beendet die Vertragsverhältnisse mit den Dienstleistern; im Anschluss müssen neue Verträge geschlossen werden. Das zuständige Fachteam der KVB informiert umfassend darüber, welche Verträge mit welchen Partnern neu abzuschließen sind und unterstützt einen möglichst reibungslosen Übergang.
Eine Übernahme der bestehenden MFA‑Arbeitsverträge erfolgt nicht. Alle Arbeitsverträge für die KVB-Eigeneinrichtung werden befristet auf maximal zwei Jahre geschlossen und enden mit dem Betrieb der Praxis durch die KVB.
Der Arzt bzw. die Ärztin führt eigenverantwortlich Vertragsverhandlungen bezüglich der Neu-Anstellung des nicht-medizinischen Personals.