Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 09.07.2025 15:39 Uhr
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Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist der erste Schritt auf dem Weg in die Niederlassung. Nur zugelassene Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen dürfen gesetzlich krankenversicherte Patient:innen ambulant behandeln und Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen.

Schritte in die Niederlassung/Anstellung


1. Arztregistereintrag

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) führt für jeden Zulassungsbezirk ein eigenes Arztregister. Dieses enthält alle Ärzte und
Psychologische Psychotherapeuten, die in der ambulanten Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassen/angestellt sind bzw. eine solche Zulassung anstreben.

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Ermächtigung

Neben der Zulassung gibt es eine weitere Form der Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung: die Ermächtigung. Sie dient insbesondere zur Deckung bestimmter quantitativer bzw. qualitativer Versorgungsbedarfe.

Ermächtigungen sind im Gegensatz zu Zulassungen zeitlich, räumlich und/oder im Umfang beschränkt. Sie existieren in diversen Formen und Ausprägungen und mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Es gibt:

  • persönliche Ermächtigungen von Ärzten bzw. Psychotherapeuten (insbesondere auch in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation)
  • institutionelle Ermächtigungen von (ärztlich geleiteten) Einrichtungen
  • Ermächtigungen aufgrund eines Beschlusses eines Zulassungsausschusses
  • Ermächtigungen kraft Gesetzes
  • bedarfsabhängige Ermächtigungen (aufgrund vorheriger Bedarfsprüfung)
  • bedarfsunabhängige Ermächtigungen (ohne Bedarfsprüfung)

Persönliche Ermächtigung von Krankenhausärzten

Die gängigste Form der Ermächtigung ist die persönliche Ermächtigung von Krankenhausärzten. Sie wird vom Zulassungsausschuss ausgesprochen, wenn eine Bedarfsprüfung ergeben hat, dass die Versorgung der GKV-Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse dieser Ärzte nicht sichergestellt wird.

Die Ermächtigung wird in der Regel auf zwei Jahre befristet und dient primär dazu, gezielt qualitative Versorgungslücken in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Sie kann ggf. nach Ablauf der Frist bei Fortbestehen des Versorgungsbedarfs auf Antrag wiederholt erteilt werden.

Besondere quantitative Sicherstellungsgründe

Desweiteren können Ärzte auch bei Vorliegen besonderer quantitativer Sicherstellungsgründe auf Antrag an den Zulassungsausschuss nach entsprechender Bedarfsprüfung persönlich ermächtigt werden, etwa zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden Unterversorgung, zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs oder zur Versorgung eines begrenzten Personenkreises (beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation). Eine solche Ermächtigung kann in besonderen Fällen auch einer ärztlich geleiteten Einrichtung erteilt werden, persönliche Ermächtigungen genießen aber ggf. Vorrang.

Ermächtigung ohne Bedarfsprüfung

Weitere Fälle der persönlichen Ermächtigung – ohne Bedarfsprüfung – sind beispielsweise die Ermächtigung für Zytologische Diagnostik von Krebserkrankungen oder zur Planung der Geburtsleitung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge oder die Ermächtigung zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.

Antrag auf Ermächtigung stellen

Ein Antrag auf persönliche Ermächtigung ist schriftlich an den betroffenen Zulassungsausschuss zu richten. Dem Antrag  ist u.a. die Approbationsurkunde beizufügen.

In den Ermächtigungsbeschlüssen der Zulassungsausschüsse ist neben dem Ermächtigungsumfang (konkrete EBM-Abrechnungsziffern) u.a. auch festzuhalten, ob ein ermächtigter Arzt/nichtärztlicher Psychotherapeut von den Patienten direkt oder nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Ebenso sind im Ermächtigungsbeschluss ggf. eine eigene Überweisungsbefugnis des Ermächtigten und die davon umfassten Leistungen zu regeln.

Persönlich ermächtigte Ärzte/nichtärztliche Psychotherapeuten unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Fortbildung gemäß § 95d SGB V!

Neben der Möglichkeit zur Ermächtigung von (ärztlich geleiteten) Einrichtungen bei Vorliegen besonderer quantitativer Sicherstellungsgründe existiert im SGB V eine Reihe von weiteren teils bedarfsabhängig, teils bedarfsunabhängig ausgestalteten Ermächtigungstatbeständen für ärztlich geleitete Einrichtungen.

Bedarfsabhängige Ermächtigungen:

  • Krankenhäuser bei Unterversorgung (§ 116a)
  • Außenstellen von Psychiatrische Krankenhäusern und von Allgemeinkrankenhäusern mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychiatrischer Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung (§ 118 Abs. 1 - 4)
  • Geriatrische Institutsambulanzen (§ 118a)
  • Sozialpädiatrische Zentren (§ 119)
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 119a)
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (§ 119c)

Bedarfsunabhängige Ermächtigungen:

  • Hochschulambulanzen der Hochschulkliniken; Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstitute; Ambulanzen an Psychotherapeutischen Ausbildungsstätten (§ 117 Abs. 1 - 3)
  • Psychiatrische Krankenhäuser; Allgemeinkrankenhäuser mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychiatrischer Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung; Psychosomatische Krankenhäuser sowie psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychosomatischer Abteilung (§ 118 Abs. 1 - 4)
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 119b)

Hinweis: In einigen Fällen gelten die aufgeführten institutionellen Ermächtigungen unmittelbar kraft Gesetz, also ohne Beschluss eines Zulassungsausschusses (vgl. § 117 Abs. 1 - 3; § 118 Abs. 2 und 3 SGB V).

Die ermächtigten Ärzte bzw. nichtärztlichen Psychotherapeuten und die ermächtigten (ärztlich geleiteten) Einrichtungen sind im Umfang ihrer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich.

Hintergrundwissen 1 Zulassungsausschuss

Die Entscheidung über die Zulassung trifft der für den jeweiligen Zulassungsbezirk örtlich zuständige Zulassungsausschuss.
 

Aufgaben des Zulassungsausschusses

  • Zulassung von Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren
  • Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen
  • Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften
  • Genehmigung von angestellten Ärzten


Besetzung

In Zulassungssachen der Ärzte ist der Ausschuss paritätisch besetzt mit je drei Vertretern der Ärzte und Krankenkassen. Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte  und der Krankenkassen.

In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte gibt es abwechselnd davon zwei Vertreter der Psychotherapeuten - darunter mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - sowie zwei Vertreter der Ärzte. Die Zahl der Kassenvertreter erhöht sich in diesen Fällen ebenfalls auf insgesamt vier Vertreter.


Verfahren

Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden von eigenen Geschäftsstellen geführt, die bei den KVB-Bezirksstellen angesiedelt sind.

Bei den Zulassungsausschüssen handelt es sich um selbständige und nicht weisungsgebundene Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte, Psychotherapeuten und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die KV, die Krankenkassen beim Berufungsausschuss Widerspruch einlegen.

2025 Sitzungstermine der Zulassungsausschüsse

Vereinzelt kann es zu Terminverschiebungen kommen. Vergewissern Sie sich bitte auf dieser Seite, ob Ihr favorisierter Termin auch stattfindet.

Bitte beachten

Termine ohne Kennzeichung sind für alle Antragsteller und alle Antragsarten

Termine mit Kennzeichung spezifizieren wie folgt:

  • Ä: nur für Ärzte
  • PT: nur für Psychotherapeuten
  • ERM: Ermächtigung
  • SB: Sonderbedarf

Tabelle: Spalte 1 mit Antragsart/Sachverhalt, Spalte 2 mit spätester Zeitpunkt der Antragsstellung zur avisierten Sitzung; Angaben mit * werden im Anschluss der Tabelle erklärt

Antragsart/Sachverhalt

Spätester Zeitpunkt (avisierte Sitzung)

Anstellung (VA, MVZ)

4 Wochen

Anstellung mit Leistungsbegrenzung

4-6 Wochen

Anträge mit KV-übergreifendem Bezug (überörtliche BAG)

8 Wochen

Belegarzt-Zulassung

4-6 Monate

Ermächtigung

4-6 Monate

Erweiterung Ermächtigung

4-6 Monate

Filial-Ermächtigung

8 Wochen

Fristverlängerung Tätigkeitsaufnahme

4 Wochen

Nachbesetzungsverfahren

4 Wochen*

Neuzulassung MVZ

8 Wochen

Praxisverlegung

4 Wochen

Ruhen der Zulassung (z.B. Mutterschutz)

4 Wochen

Sonderbedarf

4-6 Monate

Zulassung

4 Wochen

*Bitte beachten: Verfahrensdauer nach Genehmigung des Nachbesetzungsverfahrens durch den Zulassungsausschuss bis zur Praxisübergabe ca. 5-6 Monate

Nur für Anträge dieser Facharztgruppen:

  • Humangenetiker
  • Laborärzte
  • Neurochirurgen
  • Nuklearmediziner
  • Pathologen
  • Physikalische- und Reha-Mediziner
  • Strahlentherapeuten
  • Transfusionsmediziner

 

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12.05.2025 (Ä)

15.05.2025 (PT)

16.06.2025 (Ä, ERM, SB)

26.06.2025 (PT)

18.09.2025 (PT)

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16.10.2025 (PT)

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Sitzungstermine im Jahr 2025

Hintergrundwissen 2 Berufungsausschuss

Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses


Besetzung

Im Bereich der KVB gibt es drei Berufungsausschüsse. Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.

Die Berufungsausschüsse bestehen gegenüber den Zulassungsausschüssen zusätzlich aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt. Im Übrigen gilt für die Besetzung dasselbe.


Verfahren

  • Die Mitglieder der Berufungsausschüsse sind an keine Weisungen gebunden.
  • Die Berufungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Gegen Entscheidungen der Berufungsausschüsse kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.