Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 07.12.2024 16:27 Uhr
Pflichten für Praxisführende
Konsequenzen einer Zulassung
Mit der Zulassung ist der Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.
- Der Vertragsarzt hat das Recht, aber auch die Pflicht im Rahmen des Sachleistungssystems die Behandlung von Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse durchzuführen und diese über seine zuständige Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen.
- Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird. Er unterliegt dem Satzungsrecht einschließlich der Disziplinargewalt der Kassenärztlichen Vereinigung und darf an den Wahlen zur Vertreterversammlung teilnehmen.
Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Der Vertragsarztsitz ist bestimmt durch die konkrete Praxisanschrift einschließlich Straße und Hausnummer. Der Vertragsarzt hat an diesem Vertragsarztsitz seine Sprechstunde zu halten.
Dabei hat er seine Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs festzusetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekanntzugeben.
Der Arzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben.
Alle Vertragsärzte sind nach der Bereitschaftsdienstordnung der KVB zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst ("Notfalldienst") verpflichtet.
Auf Antrag kann ein Vertragsarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden, insbesondere wenn
- er wegen einer nachgewiesenen Erkrankung oder körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist oder
- ihm aufgrund besonderer belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht zuzumuten ist.
Vertragsärzte können beim Zulassungsausschuss (ZA) beantragen, ihre Zulassung ruhen lassen, wenn sie die vertragsärztliche Tätigkeit vorübergehend nicht aufnehmen oder nicht ausüben können. Voraussetzung ist, dass die (Wieder-) Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist und Sicherstellungsgründe nicht entgegenstehen.
Bei vollem Versorgungsauftrag kann der Vertragsarzt die Zulassung auch zur Hälfte ruhen lassen.
Während des Ruhens der Zulassung ist der Vertragsarzt von den vertragsärztlichen Pflichten entbunden, er bleibt jedoch Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.
Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des schriftlichen Zustellungsbescheids aufgenommen wird. Im Übrigen endet die Zulassung durch Tod oder Verzicht des Vertragsarztes oder durch Entziehung.
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