Zulassung

Ermächtigung

Die Ermächtigung ist neben der Zulassung eine weitere Form der Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und dient insbesondere zur Deckung bestimmter quantitativer bzw. qualitativer Versorgungsbedarfe.

Ermächtigungen sind im Gegensatz zu den Zulassungen zeitlich, räumlich und/oder im Umfang nach definiert.Sie existieren in diversen Formen und Ausprägungen und mit unterschiedlichen Ermächtigungsvoraussetzungen.

Es gibt:

  • persönliche Ermächtigungen von Ärzten bzw. nichtärztlichen Psychotherapeuten (insbesondere auch in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation)
  • institutionelle Ermächtigungen von (ärztlich geleiteten) Einrichtungen
  • Ermächtigungen aufgrund Beschluss eines Zulassungsausschusses
  • Ermächtigungen kraftGesetz
  • bedarfsabhängigeErmächtigungen (aufgrund vorheriger Bedarfsprüfung)  
  • bedarfsunabhängige Ermächtigungen (ohne Bedarfsprüfung

Rechte und Pflichten:

Die ermächtigten Ärzte bzw. nichtärztlichen Psychotherapeuten und die ermächtigten (ärztlich geleiteten) Einrichtungen sind im Umfang ihrer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich.

Persönliche Ermächtigung

Die gängigste Form der Ermächtigung ist die persönliche Ermächtigung von Krankenhausärzten mit abgeschlossener Weiterbildung, die nach entsprechender Bedarfsprüfung vom zuständigen Zulassungsausschuss ausgesprochen wird, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der GKV-Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse dieser Ärzte nicht sichergestellt wird.

Diese Ermächtigung dient primär dazu, gezielt qualitative Versorgungslücken in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durch eine (in der Regel auf zwei Jahre) befristete Ermächtigung zu schließen. Die Ermächtigung kann ggf. nach Ablauf der Frist bei Fortbestehen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs auf Antrag wiederholt erteilt werden. Dem Antrag ist jeweils eine schriftliche Zustimmungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen.

Desweiteren können über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte auch bei Vorliegen besonderer quantitativer Sicherstellungsgründe auf Antrag an den Zulassungsausschuss nach entsprechender Bedarfsprüfung persönlich ermächtigt werden, z.B. zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden Unterversorgung, zur Deckung eines lokalen Versorgungsbedarfs oder zur Versorgung eines begrenzten Personenkreises (beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation). Eine solche Ermächtigung kann in besonderen Fällen auch einer ärztlich geleiteten Einrichtung erteilt werden, persönliche Ermächtigungen genießen aber ggf. Vorrang.

Weitere Fälle der persönlichen Ermächtigung - ohne Bedarfsprüfung - sind beispielsweise die Ermächtigung eines in mehreren stationären Pflegeeinrichtungen angestellten Arztes zur Versorgung der dortigen pflegebedürftigen Versicherten oder die Ermächtigung zur Weiterbehandlung von (bereits durch den zu Ermächtigenden anbehandelten) Asylsuchenden und Flüchtlingen in der GKV nach Ablauf von 15 Monaten Aufenthalt in der BRD.

Ein Antrag auf persönliche Ermächtigung ist schriftlich an den betroffenen Zulassungsausschuss zu richten. Dem Antrag (Link siehe rechts oben) ist u.a. die Approbationsurkunde beizufügen.

In den Ermächtigungsbeschlüssen der Zulassungsausschüsse ist neben dem Ermächtigungsumfang (konkrete EBM-Abrechnungsziffern) u.a. auch zu festzuhalten, ob ein ermächtigter Arzt/nichtärztlicher Psychotherapeut von den Patienten direkt oder nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Ebenso sind im Ermächtigungsbeschluss ggf. eine eigene Überweisungsbefugnis des Ermächtigten und die davon umfassten Leistungen zu regeln.

Persönlich ermächtigte Ärzte/nichtärztliche Psychotherapeuten unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Fortbildung gemäß § 95d SGB V!

"Institutsermächtigung"

Neben der Möglichkeit zur Ermächtigung von (ärztlich geleiteten) Einrichtungen bei Vorliegen besonderer quantitativer Sicherstellungsgründe existiert im SGB V eine Reihe von weiteren teils bedarfsabhängig, teils bedarfsunabhängig ausgestalteten Ermächtigungstatbeständen für ärztlich geleitete Einrichtungen.

Bedarfsabhängige Ermächtigungen:

  • Krankenhäuser bei Unterversorgung (§ 116a)
  • Außenstellen von Psychiatrische Krankenhäusern und von Allgemeinkrankenhäusern mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychiatrischer Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung (§ 118 Abs. 1 - 4)
  • Geriatrische Institutsambulanzen (§ 118a)
  • Sozialpädiatrische Zentren (§ 119)
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 119a)
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (§ 119c)

Bedarfsunabhängige Ermächtigungen:

  • Hochschulambulanzen der Hochschulkliniken; Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstitute; Ambulanzen an Psychotherapeutischen Ausbildungsstätten (§ 117 Abs. 1 - 3)
  • Psychiatrische Krankenhäuser; Allgemeinkrankenhäuser mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychiatrischer Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung; Psychosomatische Krankenhäuser sowie psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychosomatischer Abteilung (§ 118 Abs. 1 - 4)
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 119b)

Hinweis: In einigen Fällen gelten die aufgeführten institutionellen Ermächtigungen unmittelbar kraft Gesetz, also ohne Beschluss eines Zulassungsausschusses (vgl. § 117 Abs. 1 - 3; § 118 Abs. 2 und 3 SGB V).

Formulare

Ermächtigungsanträge (KVB-Formularserver)

KVB-Merkblatt

"Ermächtigung"