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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
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- Koordinationsstelle Psychotherapie
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Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Einen Anspruch auf Zulassung haben alle approbierten Ärzte, die die im SGB V und in der Ärzte-ZV genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in das Arztregister nachweist.
Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister sind:
Für angehende Allgemeinmediziner ändern sich zum 01.01.2006 die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister. Ab diesem Zeitpunkt benötigt der Arzt dazu seine Approbation und eine abgeschlossene fünfjährige Weiterbildung. Diese Neuregelung schließt nicht aus, dass Ärzte, die sich derzeit in einer dreijährigen Weiterbildung zum Allgemeinarzt befinden und diese bis zum 01.01.2006 beendet haben, auch nach dem 31.12.2005 als Vertragsarzt zugelassen werden können. Jedoch muss der Allgemeinarzt - unbeschadet der sonstigen allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen - bis zum 31.12.2005 im Arztregister eingetragen sein. Für eine Zulassung nach dem 31.12.2005 reicht es nicht aus, nur einen Antrag auf Eintragung ins Arztregister bis zum 31.12.2005 gestellt zu haben.
Das Arztregister und die Registerakten werden von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Zulassungsbezirk geführt. Das Arztregister erfasst die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, sowie Ärzte, die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und diese beantragt haben.
Das Arztregister beinhaltet die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes bzw. Psychotherapeuten, die für die Zulassung von Bedeutung sind. Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen, ihren Entzug oder ihr Ende von Bedeutung sind, werden von Amts wegen oder auf Antrag des Arztes, einer kassenärztlichen Vereinigung, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der Verbände der Ersatzkassen in die Registerakten eingetragen. Beantragt der Arzt die Eintragung nicht selbst, so ist er zum Antrag zu hören. Disziplinarbeschlüsse sind mit Ausnahme der Verwarnung zu den Registerakten zu nehmen. Nach dem Ablauf von fünf Jahren nach seiner Unanfechtbarkeit ist der Beschlusses aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten.
Zuständig für die Arztregistereintragung ist die KVB-Bezirksstelle, in deren Bezirk der Antragssteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragssteller keinen deutschen Wohnsitz, so steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.
Der Arzt kann nur in ein Arztregister eingetragen sein. Verzieht ein im Arztregister eingetragener nicht zugelassener Arzt aus seinem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag hin in das für den neuen Wohnsitz zuständige Arztregister umgeschrieben. Von Amts wegen wird der Arzt umgeschrieben, wenn er außerhalb des Registerbereichs (Bezirksstellenbereich) zugelassen wird.
Der Arzt wird im Arztregister gestrichen
Über Eintragungen und Streichungen im Arztregister und in den Registerakten beschließt der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung. Über die seine Person betreffenden Eintragungen und Streichungen und über die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung und Streichung erhält der Arzt einen schriftlichen Bescheid.
Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.
Der Arzt muss zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet sein. Ungeeignet für die Kassenpraxis ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragsstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war.
Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist ebenfalls nicht geeignet, wer wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht.