Wir legen Wert auf sorgfältigen Datenschutz. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
Auf unseren Seiten kommen Cookies und Javascript zum Einsatz. Cookies, welche nicht für das Bereitstellen der von Ihnen angefragten Informationen unbedingt notwendig sind, setzen wir dabei nur mit Ihrer Zustimmung ein, welche sie zudem jederzeit widerrufen können.
Zur Verbesserung unserer Inhalte würden wir gerne Cookies einsetzen, welche uns eine anonymisierte Analyse des Nutzerverhaltens ermöglichen.
KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Der Zulassung als Vertragsarzt dürfen keine Zulassungsbeschränkungen entgegenstehen. Das bedeutet, dass für den Planungsbereich, in dem die Niederlassung als Vertragsarzt angestrebt wird, keine arztgruppenbezogene Zulassungsbeschränkung angeordnet sein darf (sog. offener Planungsbereich).
Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, besteht die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen des "Job-Sharings", sofern sich beide Ärzte zur Leistungsbegrenzung verpflichten und Fachgebietsidentität besteht (siehe Ausführungen unter Kooperation "Die Gemeinschaftspraxis im gesperrten Planungsbereich/Jobsharing"). Des weiteren kann unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ein Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn ein Sonderbedarf im Sinne der Nummer 24 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) vorliegt. Schließlich kann gem. § 103 Abs. 7 SGB V bei Abschluss eines Belegarztvertrages mit einem Krankenhausträger eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung erteilt werden.
Der Zugang zum Mitgliederportal ist über KV-Ident Plus, KV-SafeNet oder die Telematikinfrastruktur (TI) möglich.
Der Internet Explorer wird nicht mehr unterstützt. Bitte nutzen Sie einen anderen aktuellen Browser.
Bitte wählen Sie den Zugangsweg.
KV-Ident Plus:
KV-SafeNet und Telematikinfrastruktur (TI):