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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Die Entscheidung über die Zulassung trifft der für den jeweiligen Zulassungsbezirk örtlich zuständige Zulassungsausschuss.
Der Zulassungsausschuss fasst Beschlüsse und trifft Entscheidung in Zulassungssachen. Dies sind u.a.
In Zulassungssachen der Ärzte ist der Ausschuss paritätisch besetzt mit je 3 Vertretern der Ärzte und Krankenkassen.
In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte treten an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und Vertreter der Ärzte in gleicher Zahl (d.h. 2 Vertreter der Psychotherapeuten sowie 2 Vertreter der Ärzte). Unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Die Zahl der Kassenvertreter erhöht sich in diesen Fällen ebenfalls auf insgesamt 4 Vertreter.
Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte / Psychotherapeuten und der Krankenkassen.
Die Geschäfte der für die einzelnen Zulassungsbezirke in Bayern zuständigen Zulassungsausschüsse werden von eigenen Geschäftsstellen geführt, die bei den KVB-Bezirksstellen angesiedelt sind.
Bei den Zulassungsausschüssen handelt es sich um selbständige und nicht weisungsgebundene Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung. Sie treffen ihre Entscheidungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die KV, die Landesverbände der Krankenkassen sowie Verbände der Ersatzkassen beim Berufungsausschuss Widerspruch einlegen.
Der Zugang zum Mitgliederportal ist über KV-Ident Plus, KV-SafeNet oder die Telematikinfrastruktur (TI) möglich.
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KV-SafeNet und Telematikinfrastruktur (TI):