…endet automatisch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese endet, mit der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit, mit der Feststellung der KVB, dass die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden sowie mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Teilnahme- und
Abrechnungsberechtigung wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten nachweislichen Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Vertrages. Ruht die Zulassung gemäß § 95 Abs. 5 SGB V, so ruht auch die Berechtigung zur Teilnahme an diesem Vertrag. …