Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 13.10.2024 13:12 Uhr
Praxisvertretung
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten können sich in ihrer Praxistätigkeit vertreten lassen, bspw. wegen Urlaub, Krankheit, Weiterbildung oder Wehrübung.
Ab einer Abwesenheit von acht Tagen sind der KVB konkrete Angaben zur geplanten Abwesenheit und zur Art der Praxisvertretung mitzuteilen. Die Beschäftigung eines Vertreters muss beantragt werden.
Abwesenheitsmeldung und Vertretergenehmigung können per Formular (s.u.) oder online über "Meine KVB" erfolgen.
Auswirkung auf Abschlagszahlung
Bitte beachten Sie, dass sich in Folge einer längeren Abwesenheit die Abschlagszahlungen ändern.
Bei Fragen
Praxisvertretung: Was ist zu beachten?
- Wichtig ist, dass der Vertreter möglichst über dieselben Befähigungen und Qualifikationen verfügt wie der Vertragsarzt. Vertretungen sind grundsätzlich nur bei Vorliegen des gleichen Facharztstandards möglich.
- Bestimmte Leistungen sind außerdem nur dann vergütungsfähig, wenn der Vertreter auch über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt.
- Der Vertreter sollte daher gegenüber dem Vertragsarzt seine erforderlichen Qualifikationen belegen. Andererseits ist der Vertragsarzt verpflichtet, darauf zu achten, dass die erforderliche Vertretungsqualifikation vorliegt; dazu soll er sich die entsprechenden Nachweise vorlegen lassen.
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Der Online-Service "KVB-Börse" bietet KVB-Mitgliedern eine kostenfreie Vertretervermittlung.
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