Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 04.05.2024 08:37 Uhr

Gesamtverträge

Die KVB schließt gemäß § 83 SGB V mit den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in Bayern einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

Mitgliederportal "Meine KVB"

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