Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 17.10.2026 12:01 Uhr
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Informationen rund ums Impfen

Die Schutzimpfungs-Richtlinie regelt die Leistungspflicht der GKV für Schutzimpfungen. Details zur Kostenübernahme und zum Bezug der Impfstoffe werden in regionalen Impfvereinbarungen festgelegt.

Impfungen allgemein

Das KVB-Seminarangebot wird jährlich neu zusammengestellt. Geben Sie für Ihre Terminsuche den Suchbegriff "Impfen" ein.

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Spezielle Impfungen und Impfstoffe

Abrechnung Comirnaty® XFG

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Comirnaty ® XFG-Varianten spezifischen GOPen 88355A, 88355B, 88355R, 88355V, 88355W und 88355X am 03.09.2026 beschlossen. Diese sind jedoch bislang noch nicht in Kraft getreten, da die Veröffentlichung im Bundesanzeiger aussteht.

Bitte beachten: Sollten Sie Kinder zwischen sechs Monaten und elf Jahren im Zeitraum vom 01.10.2026 bis zum Inkrafttreten der GOPen mit dem Impfstoff Comirnaty® XFG 10µg impfen, können Sie diese Leistung nicht über die KVB abrechnen.

Kinderimpfstoff - Comirnaty® XFG 10µg

Der für Kinder verfügbare Impfstoff Comirnaty LP.8.1 ist zum 30.09.2026 ausgelaufen. Ab dem 01.10.2026 kann für Kinder zwischen sechs Monaten und elf Jahren nur noch der Impfstoff Comirnaty® XFG 10µg verwendet werden. Der COVID-19 Kinderimpfstoff Comirnaty® XFG 10µg für Kinder zwischen sechs Monaten und einschließlich elf Jahren ist ab sofort über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig

Details Bezugsweg des Kinderimpfstoffs über SSB – dieser erfolgt lediglich über zwei Apotheken in Deutschland!
 

Impfung für Personen ab 12 Jahren

Für Versicherte ab zwölf Jahren steht voraussichtlich bis 28. Februar 2027 (Verfallsdatum) noch Bundesware (Comirnaty® LP.8.1 ) zur Verfügung und der Bezugsweg bleibt daher unverändert bestehen. Eine Verordnung über SSB ist für COVID-19 Erwachsenenimpfstoffe daher nichtmöglich.

Eine Einzelverordnung anderer COVID-19 Impfstoffe für Versicherte ab zwölf Jahren kann ggf. als unwirtschaftlich angesehen werden, insbesondere wenn diese nicht im medizinischen Einzelfall begründet liegt.

Gemäß RKI sind derzeit sowohl an die LP.8.1.-Variante adaptierte als auch an die XFG-Variante adaptierte Impfstoffe empfohlen.

 

Bestellung auf Muster 16 / Bestellvorgang

Übersicht mit allen bestell- und lieferbaren COVID-19-Impfstoffen

Bitte beachten: 

Corminaty-Impfstoffe für Versicherte ab zwölf Jahren können einmal wöchentlich (bis spätestens Dienstag, 12 Uhr) für die nächste Woche bestellt werden.

Die Bestellung erfolgt per Muster 16 ("Rosa Rezept") in der Apotheke, von der üblicherweise der Praxisbedarf bezogen wird.

Bitte angeben:

  • Impfstoffname
  • Anzahl der Dosen
    • z.B. 60 Dosen Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 und 9 Dosen Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1
    • Anzahl der Dosen entsprechend der Vial-Größe
  • Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit IK 103609999
  • Es wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

 

Kein Regressrisiko für verfallene oder nicht verwendete Impfstoffe

Das BMG teilte auf KBV-Nachfrage hin mit, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche stellen wird, wenn COVID-19-Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten.

 

Anlieferung

Der Impfstoff wird über die Apotheke jeweils am Montag (etwa eine Woche nach Bestellung) angeliefert.

Die gelieferten Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden.

 

Impfzubehör

Das Impfzubehör wird nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen bestellen Praxen es über ihre Apotheken (kein Sprechstundenbedarf!).

 

Bitte beachten:

  • Der angepasste Impfstoff Spikevax des Unternehmens Moderna wird nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Er kann somit auch nicht zulasten des BAS und damit nicht kostenfrei für die GKV bezogen werden.
  • Die Versorgungsansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz greifen auch bei Anwendung der neuesten zugelassenen variantenangepassten Impfstoffe.

 

Dokumentation

mehr zur Abrechnung und Dokumentation

 

Zusätzlicher Hinweis

Eine gleichzeitige Impfung gegen saisonale Influenza und Pneumokokken ist möglich, wenn entsprechende Indikationen vorliegen. Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.

 

Finanzierung des Impfstoffs

Der Bund liefert weiterhin den Impfstoff, sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.

 

Vergütung

Bei Privatpatienten gilt die GOÄ.

Weitere Informationen

Influenza-Impfstoffe Von der Bedarfsmeldung bis zur Auslieferung

Dezember: Bedarfsmeldung für adäquate Produktionsplanung

Bereits während der laufenden Influenza-Impfsaison sind die Vorbereitungen für eine ausreichende Versorgung mit Grippe-Impfstoffen für die nächste Saison zu treffen. Hierzu müssen die KVen Anfang immer im Januar den absehbaren Bedarf an Impfstoffen für die nächste Saison an die KBV melden.

KVB-Mitglieder können ihre Bedarfsmeldungen Ende des Jahres ausschließlich online tätigen.


Februar: Impfstoff-Vorbestellung bei Apotheken

Die KVB informiert zur Vorbestellung regelmäßig im Januar, wenn alle Details, insbesondere die Preise der einzelnen Impfstoffe vorliegen. Ab Februar sollte der voraussichtliche Bedarf an Influenza-Impfstoffen formlos in der Apotheke schriftlich vorbestellt werden (Nennung des Handelsnamens, orientiert an tatsächlich erbrachten Impfleistungen der letzten Saison).

Herbst: Auslieferung (Sprechstundenbedarfsrezept "Muster 16a")

Bei der Verordnung von Influenza-Impfstoffen ist der richtige Bezugsweg zu wählen: in der Regel über Sprechstundenbedarf (Kennzeichnung mit Ziffer "8", getrennt von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln).

  • Eine Übersicht der verordnungsfähigen saisonalen Influenza-Impfstoffe ist im Serviceschreiben vom 03.02.2026 (s.u.) enthalten.
  • Die Rezepte (Muster 16a bay) sind nach dem konkreten Influenza-Impfstoff Bedarf zum jeweiligen Lieferzeitpunkt auszustellen. Dies bedeutet, es soll immer genau die tatsächlich benötigte Menge rezeptiert werden.
  • Sollte im medizinisch begründeten Einzelfall ein anderer Influenza-Impfstoff als in der Übersicht enthalten benötigt werden z.B. ein nasaler Grippeimpfstoff (Fluenz® , zugelassen von 24 Monaten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), so ist dieser patientenbezogen zu Lasten der einzelnen Krankenkasse zu verordnen.

Bayerischer Maßnahmenkatalog "Gemeinsam gegen HPV"

Im Rahmen eines "HPV-Impfgipfels" am 25. März 2026 hat die Landesarbeitsgemeinschaft Impfen auf die Verbesserung eines zeitgerechten HPV-Impfschutzes hingewiesen.

Mehr Informationen im gemeinsamer Maßnahmenkatalog

Die EU-Kommission ist der Empfehlung der EMA gefolgt und hat am 25. Juli 2022 für Personen ab 18 Jahren die Zulassung von Imvanex® auf die Affenpocken erweitert.

Der Bezug des Impfstoffs erfolgt als Einzelverordnung auf den Namen des Patienten (eRezept).

Ab 1. Oktober 2024 kann die Mpox-Impfung abgerechnet werden (siehe "Abrechnungsnummern" unter "Impfungen allgemein").

RSV-Prophylaxe für Kinder (keine Impfung)

Alle Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Nirsevimab oder Clesrovimab.

Eine wiederholte RSV-Prophylaxe zulasten der GKV (NIrsevimab, ggf. Palivizumab) ist nur bei Kindern mit erhöhtem Risiko für eine schwere RSV-Infektion infolge einer Grunderkrankung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres möglich.

Die passive Immunisierung muss patientenbezogen auf eRezept (alternativ Muster 16) verordnet werden.

RSV-Impfung für Erwachsene

Die Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist

  • als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren und
  • als Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren

in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen.

Die RSV-Impfung erfolgt sowohl bei der Standardimpfung als auch bei der Indikationsimpfung als einmalige Impfung mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff oder mRNA-RSV-Impfstoff möglichst vor Beginn der RSV-Saison.

Der Bezug des Impfstoffs erfolgt über den Sprechstundenbedarf (vgl. Serviceschreiben vom 08.05.2025).

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