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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
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Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
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IT in der Praxis
Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes am 19. Dezember 2019 wurde die "App auf Rezept" in die Gesundheitsversorgung eingeführt. Danach haben ca. 73 Millionen gesetzlich Versicherte Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs).
Seit Anfang Oktober 2020 sind die ersten DiGAs in einem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Es handelt sich hierbei nicht nur um Apps, die über Smartphones zu bedienen sind, sondern auch um webbasierte Anwendungen über einen Internetbrowser.
Zur Verordnung von DiGAs nutzen Ärzte und Psychotherapeuten das Arzneimittelrezept (Formular 16). Bei Verordnung werden im Formular 16 die eindeutige Verzeichnisnummer der DiGA und die Verordnungsdauer in Tagen angegeben.
Im Anschluss erhält der Patient von der Krankenkasse einen Rezeptcode mit Informationen über den Aktivierungsprozess sowie eine Erläuterung, wo bzw. in welchem App-Store er die DiGA beziehen kann.
Die Krankenkassen können die Kosten nur übernehmen, wenn es sich um Gesundheitsanwendungen handelt, die vom BfArM geprüft wurden und in dessen Verzeichnis gelistet werden.
Das BfArM-Verzeichnis enthält Informationen u.a. zu Anwendungsgebieten, Kontraindikationen und zum Preis.
Antragssteller für DiGAs müssen nachweisen, dass ihr Produkt bereits als Medizinprodukt CE-zertifiziert wurde. Ergänzend wird das Medizinprodukt zusätzlich vom BfArM per "Fast Track-Verfahren" geprüft.
Die Hersteller müssen zur Aufnahme in das Verzeichnis ein spezielles Kontrollverfahren durchlaufen, bei dem nachgewiesen werden muss, dass das Produkt positive Versorgungseffekte aufweist und u.a. spezielle Kriterien an Interoperabilität und den Datenschutz erfüllt.
Kann der Hersteller noch keine positiven Versorgungseffekte nachweisen, ist unter bestimmten Bedingungen eine zeitlich begrenzte vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis möglich.
Neben der ärztlichen Verschreibung können sich Patienten alternativ auch direkt mit einem Nachweis einer medizinischen oder ärztlichen Indikation an ihre Krankenkasse wenden. Die entsprechende Indikation kann hierbei auch aus vorliegenden Behandlungsunterlagen hervorgehen.
GOP 01470: Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer DiGA, die dauerhaft im Verzeichnis gemäß § 139e SGB V gelistet ist
EBM-Bewertung: 18 Punkte
GOP 01471: Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der DiGA "somnio"
EBM-Bewertung: 64 Punkte
Hinweise zum Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 87 Absatz 5c SGB V
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