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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Besondere Kostenträger
Bei "besonderen Sozialhilfeempfängern" handelt es sich um Patienten, die nicht unter die Krankenversorgung nach § 264 SGB V fallen. Dieser Personenkreis kommt mit einem Behandlungsschein vom "Amt" (kreisfreie Städte, Landkreise, Bezirke) in die Praxis.
Am 1. Oktober 2019 ist eine Vereinbarung zur ambulanten Versorgung von diesen Leistungsberechtigten in Kraft getreten. Die Regelungen ähneln denen der Versorgung von Asylbewerbern.
Die Regelungen sind angelehnt an die Vereinbarung zur ambulanten Versorgung von Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die betroffene Personengruppe sind sog. besondere Sozialhilfeempfänger. Diese erhalten ebenfalls von ihrem entsprechenden Kostenträger einen Behandlungsschein.
In Bayern nehmen alle kreisfreien Städte, die meisten Landkreise und alle Bezirke an der Vereinbarung teil. Lediglich folgende Landkreise beteiligen sich nicht:
Patienten mit einem Behandlungsschein, die mit der Kostenträgeruntergruppe "06" gekennzeichnet sind und von einem der oben genannten, nicht teilnehmenden Landkreise ausgestellt wurden, sind direkt mit dem zuständigen Amt abzurechnen.
Hinweis: Dies gilt nicht für Asylbewerber (Kostenträgeruntergruppe "08"). Diese sind wie gewohnt mit der KVB abzurechnen.
Grundlage für die Behandlung von besonderen Sozialhilfeempfängern ist ein gültiger, vom zuständigen Sozialhilfeträger ausgestellter Behandlungsschein (Muster siehe unten). Sofern auf dem Behandlungsschein Muster 2 oben rechts die Pseudo-GOP 99014 angegeben ist, ist diese bei der Abrechnung mit anzusetzen.
Bitte beachten Sie die individuellen Angaben der Sozialhilfeverwaltung insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs, Gültigkeitszeitraums und der behandelnden Fachrichtung. Diese Informationen finden Sie auf dem Behandlungsschein.
Außerbayerische Behandlungsscheine für sog. besondere Sozialhilfeempfänger und Behandlungsscheine für sog. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge müssen wie bisher auch bei der KVB eingereicht werden. Überweisungen können zukünftig ohne erneute Anforderung eines Behandlungsscheins vorgenommen werden. Es genügt in Bayern, eine Kopie des vorliegenden Behandlungsscheins dem Überweisungsschein beizulegen. Für außerbayerische Kostenträger gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen.
Behandlung im Notfall: Es ist eine Eilanzeige der Notfallbehandlung beim zuständigen Sozialamt (14-Tagesfrist) notwendig. Für die schriftliche Anzeige solte das Muster (siehe rechts oben) der neuen Vereinbarung, das mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt wurde, verwendet werden.
Krankenhaus-Einweisungen sind nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers erlaubt, Ausnahme: Notfalleinweisung.
Aufbewahrungsfrist: Behandlungsscheine sind in der Praxis des abrechnenden Vertragsarztes fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Quartals, in dem der Behandlungsschein abgerechnet wurde.