Verbandmittel
Übergangsfrist für "Sonstige Produkte zur Wundversorgung" bis 2. Dezember 2025
Die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundversorgung wird im Rahmen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) um 12 Monate verlängert werden.
Diese Produkte bleiben damit bis 2. Dezember 2025 zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.
Mit Inkrafttreten des GVSG besteht dann bis 2. Dezember 2025 Rechtssicherheit für die verordnenden Praxen. Den betroffenen Akteuren auf Bundesebene, insbesondere dem G-BA und den Herstellern, wird dadurch mehr Zeit zur Durchführung der Beratungsverfahren eingeräumt, so dass nach Ende der Übergangsphase mit konkreten Regelungen zu diesen Produkten gerechnet werden kann.
Zu den betroffenen Verbandmitteln gehören beispielsweise neben nicht-formstabilen Produkten (z.B. Hydrogele) auch mit antimikrobiellen Substanzen behandelte Produkte zur Wundbehandlung (z.B. mit Polihexanid, Silber, PVP-Jod).
Verordnungsfähiges "Sonstiges Wundbehandlungsprodukt"
Der GBA hat erstmals ein sogenanntes sonstiges Produkt zur Wundbehandlung in die Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie).
Produktbezeichnung | Medizinisch notwendige Fälle | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
UrgoStart Tül | Zur Wundbehandlung von diabetischen Fußulzera, nach Ausschluss einer kritischen Ischämie, bei Erwachsenen, deren Wunden nicht infiziert sind und bei denen nach einer mindestens zweiwöchigen Behandlung mit Verbandmittel nach § 53 der AM-RL ein Heilungsfortschritt ausblieb. | 5. Mai 2027 |
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