Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Übergangsfrist für "Sonstige Produkte zur Wundversorgung" bis 2. Dezember 2025
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die den Patientinnen und Patienten unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.
Daneben gibt es sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können.
Die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundversorgung wurde um zwölf Monate verlängert. Diese Produkte bleiben damit bis 2. Dezember 2025 zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.
Die Arzneimittel-Richtlinie klärt in §§ 52 bis 54 und in Anlage Va die Unterschiede zwischen
- Verbandmitteln,
- Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften und
- sonstigen Produkten der Wundbehandlung
Verbandmittel (Anlage Va, Teil 1)
Hauptwirkung: Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren
Ohne ergänzende Eigenschaften
Beispiele: Kompressionsbinden, Saugkompressen, Fixiermaterial wie Heftpflaster oder Verbandklammern
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Anlage Va, Teil 2)
Hauptwirkung: Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren
ergänzende Eigenschaften: feuchthaltend, antiadhäsiv, geruchsbindend, und exsudatbindend/antimikrobiell, reinigend, aber ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienend
Beispiele: Salbenkompressen, aktivkohlehaltige Wundauflagen, Superabsorber (Kompressen), silberhaltige Wundauflagen (sofern das Silber keinen direkten Wundkontakt hat oder in die Wunde abgegeben wird)
Sonstige Produkte der Wundbehandlung (Anlage Va, Teil 3)
Hauptwirkung: Über die Verbandmitteleigenschaften hinausgehende therapeutische Wirkung. Aktiver Einfluss auf physiologische und pathophysiologische Abläufe der Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen.
Beispiele: Teil 3 der Anlage Va enthält beispielhaft Produktgruppen.
Neu zum 16.06.2025 hinzugekommen sind onighaltige Produkte. Umfasst sind hierbei Honig und Produkte mit dem Bestandteil Honig, soweit nach der Anwendung direkter Wundkontakt des Honigs oder Abgabe von Bestandteilen des Honigs in die Wunde möglich ist. Bei einem direkten Wundkontakt eines honighaltigen Produktes ist davon auszugehen, dass pharmakologisch wirksame Substanzen in die Wunde abgegeben werden und dort in Wechselwirkung mit menschlichen Zellen bzw. den dort vorhandenen Bakterien treten und auf diese Weise immunmodulierend und insbesondere antibakteriell wirken. (Beschluss zum 20.03.2025)
Konkrete Produkte sind dann – nach positiv beschiedenem Antrag des Herstellers – in der Anlage V der Arzneimittel Richtlinie zu finden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat erstmals ein sogenanntes „sonstiges Produkt zur Wundbehandlung“ in die Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie).
Verordnungsfähiges "Sonstiges Wundbehandlungsprodukt"
Der GBA hat erstmals ein sogenanntes sonstiges Produkt zur Wundbehandlung in die Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie).
Produktbezeichnung | Medizinisch notwendige Fälle | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
UrgoStart Tül | Zur Wundbehandlung von diabetischen Fußulzera, nach Ausschluss einer kritischen Ischämie, bei Erwachsenen, deren Wunden nicht infiziert sind und bei denen nach einer mindestens zweiwöchigen Behandlung mit Verbandmittel nach § 53 der AM-RL ein Heilungsfortschritt ausblieb. | 5. Mai 2027 |
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