Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 30.11.2025 14:22 Uhr
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Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Hinweis (Stand 28.11.2025)

Die eigentlich geplante Verlängerung der Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit „der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung (sPzW)“ hat als Bestandteil des BEEP-Gesetzes (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) wider Erwarten den Bundesrat nicht passiert. Somit endet die Übergangsfrist zum 2. Dezember 2025.

In Bayern befindet sich die KVB aktuell in Abstimmung mit den bayerischen Krankenkassen, wie mit diesem Auslaufen der Übergangsfrist umgegangen werden soll. Wir werden Sie an dieser Stelle umgehend informieren.

Eine klare Abgrenzung der sonstigen Produkte zur Wundversorgung zu anderen Verbandstoffen ist momentan nicht möglich, da die hierfür erforderliche Kennzeichnung weder in den Verordnungssoftware in den Praxen noch der Abgabesoftware in den Apotheken erfolgt ist.

 

Hinweis

Die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit "sonstiger Produkte zur Wundversorgung" soll nach einem aktuellen Gesetzesänderungsantrag von Union und SPD nochmals um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden.

Zudem wird angestrebt, den Begriff "Verbandmittel" neu zu definieren, um langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sicherzustellen.

Die KVB geht davon aus, dass die hierfür notwendige Anpassung in § 31 SGB V erfolgen und die Verordnungsfähigkeit nach dem 2. Dezember 2025 gegeben sein wird, und wird über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf dieser Themenseite informieren.

 

Übergangsfrist für "Sonstige Produkte zur Wundversorgung" bis 2. Dezember 2025

Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die den Patientinnen und Patienten unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

Daneben gibt es sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können.

Die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundversorgung wurde um zwölf Monate verlängert. Diese Produkte bleiben damit bis 2. Dezember 2025 zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.

Die Arzneimittel-Richtlinie klärt in §§ 52 bis 54 und in Anlage Va die Unterschiede zwischen

  • Verbandmitteln
  • Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften
  • sonstigen Produkten der Wundbehandlung


Verbandmittel (Anlage Va, Teil 1)
Hauptwirkung: Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren

Ohne ergänzende Eigenschaften

Beispiele: Kompressionsbinden, Saugkompressen, Fixiermaterial wie Heftpflaster oder Verbandklammern

Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Anlage Va, Teil 2)
Hauptwirkung: Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren

ergänzende Eigenschaften: feuchthaltend, antiadhäsiv, geruchsbindend, und exsudatbindend/antimikrobiell, reinigend, aber ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienend

Beispiele: Salbenkompressen, aktivkohlehaltige Wundauflagen, Superabsorber (Kompressen), silberhaltige Wundauflagen (sofern das Silber keinen direkten Wundkontakt hat oder in die Wunde abgegeben wird)

Sonstige Produkte der Wundbehandlung (Anlage Va, Teil 3)
Hauptwirkung: Über die Verbandmitteleigenschaften hinausgehende therapeutische Wirkung. Aktiver Einfluss auf physiologische und pathophysiologische Abläufe der Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen.

Beispiele: Teil 3 der Anlage Va enthält beispielhaft Produktgruppen.

Neu zum 16. Juni 2025 hinzugekommen sind honighaltige Produkte. Umfasst sind hierbei Honig und Produkte mit dem Bestandteil Honig, soweit nach der Anwendung direkter Wundkontakt des Honigs oder Abgabe von Bestandteilen des Honigs in die Wunde möglich ist. Bei einem direkten Wundkontakt eines honighaltigen Produktes ist davon auszugehen, dass pharmakologisch wirksame Substanzen in die Wunde abgegeben werden und dort in Wechselwirkung mit menschlichen Zellen bzw. den dort vorhandenen Bakterien treten und auf diese Weise immunmodulierend und insbesondere antibakteriell wirken. (Beschluss zum 20.03.2025)

Konkrete Produkte sind dann – nach positiv beschiedenem Antrag des Herstellers – in der Anlage V der Arzneimittel Richtlinie zu finden.

Der GBA hat erstmals ein "sonstiges Produkt zur Wundbehandlung" in die Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie).

 

Verordnungsfähiges "Sonstiges Wundbehandlungsprodukt"

Der GBA hat erstmals ein sogenanntes sonstiges Produkt zur Wundbehandlung in die Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie).

Produktbezeichnung

Medizinisch notwendige Fälle

Befristung der Verordnungsfähigkeit

UrgoStart Tül

Zur Wundbehandlung von diabetischen Fußulzera, nach Ausschluss einer kritischen Ischämie, bei Erwachsenen, deren Wunden nicht infiziert sind und bei denen nach einer mindestens zweiwöchigen Behandlung mit Verbandmittel nach § 53 der AM-RL ein Heilungsfortschritt ausblieb.

5. Mai 2027

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