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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Honorar ab 01.01.20
Die Honorarverteilungssystematik wird ab 1. Januar 2020 grundsätzlich beibehalten. Die Antragsverfahren zur Anpassung der Obergrenze und Härtefallregelung sind wie nachfolgend beschrieben möglich.
Durch die grundsätzliche Verwendung der aktuellen Fallzahl sind Fallzahlanträge nicht mehr notwendig. Nur wenn für Sie persönlich die Fallzahlzuwachsbegrenzung im RLV oder QZV MRT greift und für Sie damit die jeweilige Vorjahresfallzahl aus dem RLV/QZV MRT plus drei Prozent gilt, können folgende Tatbestände für eine mögliche Antragstellung in Betracht kommen.
Für die RLV-Fallzahl:
Für die QZV MRT-Leistungsfallzahl:
Sind Besonderheiten im Einzelfall nicht über ein QZV abgebildet oder wird die Leistung nicht bereits außerhalb der Obergrenze oder außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung vergütet, kann eine Anpassung der Fallwerte beantragt werden. Eine Fallwertanpassung kann erfolgen, wenn sich ein besonderer Versorgungsbedarf ergibt aus einem
Anträge können bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids des Quartals gestellt werden, auf das sich der Antrag bezieht.
Hinweis: Nachdem es für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen, entscheidend auf die Abrechnungsergebnisse des aktuellen Quartals ankommt, empfiehlt es sich, den Antrag unter Berücksichtigung der Abrechnungszahlen Ihrer Praxis, also nach Erhalt der Honorarunterlagen, zu stellen. Details zu den Antragsvoraussetzungen finden Sie in den Durchführungsrichtlinien (siehe rechts oben).
Führt die Anwendung der Bestimmungen zu den RLV beziehungsweise QZV in Einzelfällen zu einer unzumutbaren Härte, kann auf Antrag aus Sicherstellungsgründen eine Anpassung der Obergrenze erfolgen, wenn die Härte durch Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Einnahmenüberschuss-Rechnung) belegt ist.
Ein Antrag auf Härtefall kann frühestens mit Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids gestellt werden. Die Antragsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids. Ein Härtefallantrag gilt immer nur für ein Quartal.
Der Antrag erscheint pünktlich zum Honorarbescheid (siehe rechts).