Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 28.03.2024 16:33 Uhr

Anträge zur Anpassung der Obergrenze
 

Antragsverfahren

Durch die grundsätzliche Verwendung der aktuellen RLV-Fallzahl sind Fallzahlanträge nur erforderlich und im HVM entsprechend vorgesehen, wenn es in einer Fachgruppe insgesamt zu einer Fallzahlsteigerung kommt und auch beim einzelnen Arzt eine Fallzahlzuwachsbegrenzung greift.

Hier können verschiedene Tatbestände für eine Antragstellung zur Anpassung der Obergrenze (Fallzahl) in Frage kommen.

 

Für die RLV-Fallzahl:

  • Vertretungen eines Arztes in eigener Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in der näheren Umgebung aufgrund von Urlaub und/oder Krankheit
  • Aufgabe einer Zulassung/Genehmigung in der eigenen BAG oder näheren Umgebung
  • Versorgung (in nicht untergeordnetem Umfang) von Patienten aus einem (drohend) unterversorgten Planungsbereich durch Ärzte mit Sitz in einem an diesen angrenzenden Planungsbereich
  • außergewöhnlicher und durch den Arzt unverschuldeter Grund, der zu einer niedrigeren RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal geführt hat z.B. Krankheit des Arztes
  • Fallzahlübernahme des Praxisvorgängers
  • Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten im Rahmen der geförderten Weiterbildung nach § 75 a SGB V

 

Für die QZV MRT-Leistungsfallzahl:

  • Vertretungen eines Arztes in eigener Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in der näheren Umgebung aufgrund von Urlaub und/oder Krankheit
  • Aufgabe einer Zulassung/Genehmigung in der eigenen BAG oder näheren Umgebung
  • außergewöhnlicher und durch den Arzt unverschuldeter Grund, der im QZV MRT zu einer niedrigeren Leistungsfallzahl des Arztes im Vorjahresquartal geführt hat z.B. Krankheit des Arztes

Sind Besonderheiten im Einzelfall nicht über ein QZV abgebildet oder wird die Leistung nicht bereits außerhalb der Obergrenze oder außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung vergütet, kann eine Anpassung der Fallwerte beantragt werden.

Eine Fallwertanpassung kann erfolgen, wenn sich ein besonderer Versorgungsbedarf ergibt aus einem

  • besonderen Versorgungsauftrag oder
  • einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung

Führt die Anwendung der Bestimmungen zu den RLV beziehungsweise QZV in Einzelfällen zu einer unzumutbaren Härte, kann auf Antrag aus Sicherstellungsgründen eine Anpassung der Obergrenze erfolgen, wenn die Härte durch Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Einnahmenüberschuss-Rechnung) belegt ist.

Anträge zur Anpassung der Obergrenze Fallzahl und Fallwert können bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids des Quartals gestellt werden, auf das sich der Antrag bezieht.

Ein Antrag auf Härtefall kann frühestens mit Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids gestellt werden. Die Antragsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids. Ein Härtefallantrag gilt immer nur für ein Quartal.

Bei Anstellung eines geförderten Weiterbildungsassistenten (in Umsetzung des § 75a SGB V) sieht die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in § 32 Abs. 3 Satz 2 vor, dass im Rahmen der Regelungen zur Honorarverteilung der Praxisumfang in gewissem Umfang ausgedehnt werden darf.

Kommen im Einzelfall die Regelungen der Fallzahlzuwachsbegrenzung und/oder der Fallwertminderung zur Anwendung und beruht dies wenigstens teilweise auf der Beschäftigung eines geförderten Weiterbildungsassistenten, kann die Obergrenze des weiterbildenden Arztes auf Antrag erhöht werden.

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