Honorar ab 01.01.20

Leistungen und Kostenpauschalen der Labormedizin

Überblick über die Laborvergütung

  • Laborleistungen im Auftrag und Wirtschaftlichkeitsbonus
    Nach Maßgabe der KBV-Vorgaben werden nur noch veranlasste Laborleistungen (Anforderung über Muster 10 der Vordruckvereinbarung) und der Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001 EBM) aus dem "Grundbetrag Labor" vergütet. Alle übrigen Laborleistungen werden in den Grundbetrag "Bereitschaftsdienst und Notfall" sowie in die haus-und fachärztlichen Grundbeträge überführt. Die Ermittlung des neu definierten Grundbetrags Labor und das damit für diese Leistungen zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen wird von der KBV in den KBV-Vorgaben festgelegt. Werden im Abrechnungsquartal von allen Ärzten mehr Leistungen abgerechnet als dafür an Geld zur Verfügung steht, erfolgt eine Quotierung der veranlassten Laborleistungen und des Wirtschaftlichkeitsbonus. Als Mindestquote hat die KBV eine Quote in Höhe von 89 Prozent vorgegeben.
  • Laborgemeinschaften
    Von Laborgemeinschaften abgerechnete Leistungen werden nach dem HVM mit der gleichen Quote vergütet, die sich für die über Muster 10 angeforderten Leistungen ergibt. Auch hier gilt damit eine Mindestquote in Höhe von 89 Prozent.
  • "Akutlabor"
    Die GOP 32025, 32026, 32027, 32035 bis 32039, 32128 und 32150 EBM  werden, wenn sie vom behandelnden Arzt unmittelbar in eigener Praxis erbracht werden, nach HVM unquotiert zu den Preisen der B€GO vergütet. Werden die Leistungen auf Muster 10 oder Muster 10A abgerechnet, unterliegen sie einer Quotierung mit Mindestquote 89 Prozent.
  • Selbsterbrachte Laborleistungen
    Für alle Laborleistungen nach Abschnitt 32.2 und 32.3 EBM, die in der eigenen Praxis erbracht werden (also nicht über Muster 10 oder Muster 10A abgerechnet) wird sowohl im hausärztlichen wie im fachärztlichen Versorgungsbereich ein eigener Leistungstopf gebildet. Für den Leistungstopf gilt analog zu den bereits in den Versorgungsbereichen bestehenden Leistungstöpfen eine Mindestquote in Höhe von 85 Prozent.
  • GOP 12210 und 12220 EBM
    Die Konsiliar- und Grundpauschalen (GOP 12210 und 12220 EBM) werden im fachärztlichen Versorgungsbereich unquotiert zu den Preisen der BEGO vergütet.
  • Laborbudgets für "Nicht-Laborärzte"
    Die bisher in den KBV-Vorgaben für bestimmte fachärztliche Fachgruppen enthaltenen Budgetierungsregelungen für spezielle Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM bleiben in den neuen KBV-Vorgaben als mögliche Option erhalten und werden im HVM fortgeführt. Wie bisher wird das Budget ausgesetzt, wenn die betroffenen Ärzte nachweisen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen erfüllen.