Honorar ab 01.01.21

Anträge zur Anpassung der Obergrenze

Die Honorarverteilungssystematik wird ab 1. Januar 2021 grundsätzlich beibehalten. Die Antragsverfahren zur Anpassung der Obergrenze und Härtefallregelung sind wie nachfolgend beschrieben möglich.

Fallzahl/Fallwert

Fallzahl

Durch die grundsätzliche Verwendung der aktuellen Fallzahl sind Fallzahlanträge nicht mehr notwendig. Nur wenn für Sie persönlich die Fallzahlzuwachsbegrenzung im RLV oder QZV MRT greift und für Sie damit die jeweilige Vorjahresfallzahl aus dem RLV/QZV MRT plus drei Prozent gilt, können folgende Tatbestände für eine mögliche Antragstellung in Betracht kommen.

Für die RLV-Fallzahl:

  • Für das Jahr 2021 wird die RLV-Fallzahlzuwachsbegrenzung ausgesetzt, da die Vorjahresfallzahlen aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht repräsentativ sind.

Für die QZV MRT-Leistungsfallzahl:

  • Vertretungen eines Arztes in eigener Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in der näheren Umgebung aufgrund von Urlaub und/oder Krankheit
  • Aufgabe einer Zulassung/Genehmigung in der eigenen BAG oder näheren Umgebung
  • außergewöhnlicher und durch den Arzt unverschuldeter Grund, der im QZV MRT zu einer niedrigeren Leistungsfallzahl des Arztes im Vorjahresquartal geführt hat z.B. Krankheit des Arztes

Fallwert

Sind Besonderheiten im Einzelfall nicht über ein QZV abgebildet oder wird die Leistung nicht bereits außerhalb der Obergrenze oder außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung vergütet, kann eine Anpassung der Fallwerte beantragt werden. Eine Fallwertanpassung kann erfolgen, wenn sich ein besonderer Versorgungsbedarf ergibt aus einem

  • besonderen Versorgungsauftrag oder
  • einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung

Frist

Anträge können bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids des Quartals gestellt werden, auf das sich der Antrag bezieht.

Anträge

Hinweis: Nachdem es für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen, entscheidend auf die Abrechnungsergebnisse des aktuellen Quartals ankommt, empfiehlt es sich, den Antrag unter Berücksichtigung der Abrechnungszahlen Ihrer Praxis, also nach Erhalt der Honorarunterlagen, zu stellen. Details zu den Antragsvoraussetzungen finden Sie in den Durchführungsrichtlinien (siehe rechts oben).

Härtefall

Grundsätzliches

Führt die Anwendung der Bestimmungen zu den RLV beziehungsweise QZV in Einzelfällen zu einer unzumutbaren Härte, kann auf Antrag aus Sicherstellungsgründen eine Anpassung der Obergrenze erfolgen, wenn die Härte durch Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Einnahmenüberschuss-Rechnung) belegt ist.

Frist

Ein Antrag auf Härtefall kann frühestens mit Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids gestellt werden. Die Antragsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids. Ein Härtefallantrag gilt immer nur für ein Quartal.

Antrag

Der Antrag erscheint pünktlich zum Honorarbescheid (siehe rechts).