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Honorar ab 01.01.23

Anträge zur Anpassung der Obergrenze

Die Honorarverteilungssystematik wird ab 01.01.2023 grundsätzlich beibehalten. Die Antragsverfahren zur Anpassung der Obergrenze und Härtefallregelung sind wie nachfolgend beschrieben möglich.

 

Fallzahl/Fallwert

Fallzahl

Durch die grundsätzliche Verwendung der aktuellen Fallzahl sind Fallzahlanträge nicht mehr notwendig. Nur wenn für Sie persönlich die Fallzahlzuwachsbegrenzung im RLV oder QZV MRT greift und für Sie damit die jeweilige Vorjahresfallzahl aus dem RLV/QZV MRT plus drei Prozent gilt, können folgende Tatbestände für eine mögliche Antragstellung in Betracht kommen.

Für die RLV-Fallzahl:

  • Vertretungen eines Arztes in eigener Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in der näheren Umgebung aufgrund von Urlaub und/oder Krankheit
  • Aufgabe einer Zulassung/Genehmigung in der eigenen BAG oder näheren Umgebung
  • Versorgung (in nicht untergeordnetem Umfang) von Patienten aus einem (drohend) unterversorgten Planungsbereich durch Ärzte mit Sitz in einem an diesen angrenzenden Planungsbereich
  • außergewöhnlicher und durch den Arzt unverschuldeter Grund, der zu einer niedrigeren RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal geführt hat z.B. Krankheit des Arztes
  • Fallzahlübernahme des Praxisvorgängers
  • Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten im Rahmen der geförderten Weiterbildung nach § 75 a SGB V

Für die QZV MRT-Leistungsfallzahl:

  • Vertretungen eines Arztes in eigener Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in der näheren Umgebung aufgrund von Urlaub und/oder Krankheit
  • Aufgabe einer Zulassung/Genehmigung in der eigenen BAG oder näheren Umgebung
  • außergewöhnlicher und durch den Arzt unverschuldeter Grund, der im QZV MRT zu einer niedrigeren Leistungsfallzahl des Arztes im Vorjahresquartal geführt hat z.B. Krankheit des Arztes

Fallwert

Sind Besonderheiten im Einzelfall nicht über ein QZV abgebildet oder wird die Leistung nicht bereits außerhalb der Obergrenze oder außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung vergütet, kann eine Anpassung der Fallwerte beantragt werden. Eine Fallwertanpassung kann erfolgen, wenn sich ein besonderer Versorgungsbedarf ergibt aus einem

  • besonderen Versorgungsauftrag oder
  • einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung

Frist

Anträge können bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids des Quartals gestellt werden, auf das sich der Antrag bezieht.

Anträge

Hinweis1: Nachdem es für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen, entscheidend auf die Abrechnungsergebnisse des aktuellen Quartals ankommt, empfiehlt es sich, den Antrag unter Berücksichtigung der Abrechnungszahlen Ihrer Praxis, also nach Erhalt der Honorarunterlagen, zu stellen. Details zu den Antragsvoraussetzungen finden Sie in den Durchführungsrichtlinien (siehe rechts oben).

Hinweis2: Anträge zur Anpassung der Obergrenze wegen Beschäftigung eines geförderten Weiterbildungsassistenten sind frei zu formulieren. Es gibt hierzu kein gesondertes Antragsformular.

 

Härtefall

Grundsätzliches

Führt die Anwendung der Bestimmungen zu den RLV beziehungsweise QZV in Einzelfällen zu einer unzumutbaren Härte, kann auf Antrag aus Sicherstellungsgründen eine Anpassung der Obergrenze erfolgen, wenn die Härte durch Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Einnahmenüberschuss-Rechnung) belegt ist.

Frist

Ein Antrag auf Härtefall kann frühestens mit Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids gestellt werden. Die Antragsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids. Ein Härtefallantrag gilt immer nur für ein Quartal.

Antrag

Der Antrag erscheint pünktlich zum Honorarbescheid (siehe rechts).

Hinweis

Die Durchführungsrichtlinien und Antragsformulare erscheinen in Kürze.