Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 18.03.2024 15:02 Uhr

Konstellationen des TSVG seit 2023

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat für bestimmte Konstellationen bei der Erbringung ambulanter ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen eine extrabudgetäre Vergütung und EBM-Zuschläge eingeführt.

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetze (GKV-FinStG) hat der Gesetzgeber eine dieser Konstellationen, die Neupatientenregelung, zum 31. Dezember 2022 abgeschafft.

Damit verbleiben seit 1. Januar 2023 noch folgende TSVG-Konstellationen:

  • TSS-Akutfall
  • TSS-Terminfall
  • Hausärztliche Terminvermittlung mit fachärztlicher Weiterbehandlung
  • Offene Sprechstunde

 

Seit 1. Januar 2023 wurden die Zuschläge für die Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) erhöht. Gleichzeitig wurden die für die Terminvermittlung vorgegebenen Zeitfenster angepasst. Fachärzte und Psychotherapeuten können Zuschläge nun auch abrechnen, wenn ein Termin nicht durch die TSS, sondern durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt vermittelt wurde.

Kennzeichnungspflicht für Neupatienten entfällt

Mit der Streichung der Neupatientenregelung entfällt auch die Kennzeichnungspflicht der Neupatienten ab 1. Januar 2023. Grundsätzlich hatten wir die Kennzeichnung der Neupatienten in der Abrechnung für Sie übernommen, in Einzelfällen war jedoch noch eine Kennzeichnung mit der GOP 99873E durch die Praxis erforderlich.

Die extrabudgetäre Vergütung für Neupatienten entfällt zum 1. Januar 2023. Damit wird diese Patientengruppe auch im Rahmen der FZZB wieder relevant, d.h. ein neuer Patient löst grundsätzlich einen RLV-Fall aus, wenn dieser nicht ein anderer TSVG-Fall ist (z.B. im Rahmen der offenen Sprechstunde). Selbstverständlich wird in der Berechnung auch die Vorjahresfallzahl inklusive der Neupatienten berücksichtigt.

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