Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 18.03.2024 15:16 Uhr

Leistungen nichtärztlicher Praxisassistenten

Haus- und Fachärzte können bestimmte Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung von nichtärztlichen Praxisassistenten ("Näpa") erbringen lassen und selbst abrechnen, wenn ihnen zuvor eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

Hausärzte können ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in der "Häuslichkeit" des Patienten, in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten erbringen lassen und selbst abrechnen (GOP 03060 bis 03065).

 

Voraussetzung für eine Abrechnungsgenehmigung der KVB

Die nichtärztliche Praxisassistenz wird mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt und verfügt über

  • einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder gemäß dem Krankenpflegegesetz
  • eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis
  • eine erforderliche Zusatzqualifikation gemäß § 7 Anlage 8 zum BMV-Ä

Zusätzlich hat die Praxis die notwendige durchschnittliche Mindestanzahl an Behandlungsfällen:

  • Volle Zulassung:
    • je Hausarzt und Einzelpraxis 700 Behandlungsfälle pro Quartal bzw. 120 Fälle bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind
    • bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 bzw. 80 Fälle je weiterem Arzt mit vollem Tätigkeitsumfang
  • Kein voller Tätigkeitsumfang:
    • Die Mindestzahl von Behandlungsfällen ist entsprechend dem Tätigkeitsumfang anteilig zu ermitteln.

Hausärzte können ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten erbringen lassen und selbst abrechnen (GOP 38200 und 38205 ).

 

Voraussetzung für eine Abrechnungsgenehmigung der KVB

Die nichtärztliche Praxisassistenz wird mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt und verfügt über

  • einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder gemäß dem Krankenpflegegesetz
  • eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer haus- oder fachärztlichen Praxis (§ 6 der Delegations-Vereinbarung)
  • eine abgeschlossene Zusatzqualifikation gemäß § 7 Anlage 8 zum BMV-Ä
  • 20 Hausbesuche eines Arztes zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet hat

Bitte beachten: Die für den Erwerb der Zusatzqualifikation nachzuweisenden Fortbildungsmaßnahmen müssen eine theoretische Fortbildung zu den Themen Berufsbild, medizinische Kompetenz und Kommunikation/Dokumentation, eine praktische Fortbildung in Form von Hausbesuchen und eine Fortbildung im Notfallmanagement umfassen.

Fachärzte können ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in der "Häuslichkeit" eines Patienten, in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten erbringen lassen und selbst abrechnen (GOP 38200, 38202, 38205 und 38207).

 

Voraussetzung für eine Abrechnungsgenehmigung der KVB

Die nichtärztliche Praxisassistenz wird mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt und verfügt über

  • einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder gemäß dem Krankenpflegegesetz
  • eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer haus- oder fachärztlichen Praxis (§ 6 der Delegations-Vereinbarung)
  • eine abgeschlossene Zusatzqualifikation gemäß § 7 Anlage 8 zum BMV-Ä
  • 20 Hausbesuche eines Arztes zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet hat

Bitte beachten: Die für den Erwerb der Zusatzqualifikation nachzuweisenden Fortbildungsmaßnahmen müssen eine theoretische Fortbildung zu den Themen Berufsbild, medizinische Kompetenz und Kommunikation/Dokumentation, eine praktische Fortbildung in Form von Hausbesuchen und eine Fortbildung im Notfallmanagement umfassen.

Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Ausführung von angeordneten Hilfeleistungen durch nichtärztliches Praxispersonal sowie zur Abrechnung dieser delegierten Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung müssen NäPa alle drei Jahre eine Fortbildung in Notfallmanagement wiederholen.

Eine unterbliebene Auffrischung des Fortbildungskurses Notfallmanagement im Umfang von 20 Stunden (§ 7 Abs. 5 Satz 3 Anlage 8 BMV-Ä) alle drei Jahre führt in der Regel zu einem Widerruf der NäPa-Genehmigung. Die Drei-Jahres-Frist beginnt ab bestandener Ergänzungsprüfung zur NäPa.

Bitte überprüfen Sie das Zertifikat Ihrer NäPa auf die Fälligkeit des Nachweises für den Refresher-Kurs und senden Sie uns diesen zu (gern auch per Fax oder E-Mail).

Das Institut für Hausärztliche Fortbildung im Deutschen Hausärzteverband (IhF) e. V. bietet für VERAH bzw. Näpa einen 20-stündigen Notfallmanagement-Refresher-Kurs an, der von der Ärztekammer anerkannt und für die KVB zur Nachweisführung ausreicht.

Bei Fragen zu Kursinhalten etc. wenden Sie sich bitte direkt an das IhF.

02203 - 5756 3333

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