Leistungen – nichtärztliche Praxisassistenz

Abrechnung der nichtärztlichen Praxisassistenz, Foto: iStockphoto.com/4774344sean

Abrechnung delegierter Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung durch Hausärzte und Fachärzte.

Hausärzte (Genehmigungsantrag "Näpa I")

Seit 1. Januar 2015 haben Hausärzte die Möglichkeit, ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in Abwesenheit des Hausarztes in der Häuslichkeit des Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten abzurechnen.

Voraussetzungen Abrechnungsgenehmigung "Näpa I" für Hausärzte

Voraussetzung ist eine Genehmigung der KVB, die sie erhalten können, wenn die nichtärztliche Praxisassistenz

  • für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt wird
  • und über einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder gemäß dem Krankenpflegegesetz
  • und über eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis
  • und über die erforderliche Zusatzqualifikation gemäß § 7 Anlage 8 zum BMV-Ä verfügt bzw. nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung bereits begonnen wurde und zu erwarten ist, dass sie bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein wird. In diesem Fall ist die Genehmigung bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung zu befristen, längstens bis zum 30. September 2021.

Zusätzlich müssen zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 03060 bis 03065 EBM noch die Voraussetzungen gemäß Präambel 3.2.1.2, Nr. 1 des EBM erfüllt werden, d. h. die notwendige durchschnittliche Mindestanzahl an Behandlungsfällen muss durch die Praxis erreicht sein.

Dies sind bei voller Zulassung je Hausarzt und Einzelpraxis 700 Behandlungsfälle pro Quartal bzw. 120 Fälle bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind; bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 bzw. 80 Fälle je weiterem Arzt mit vollem Tätigkeitsumfang. Sofern bei einem Arzt kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, ist die Mindestzahl von Behandlungsfällen gemäß Präambel 3.1 Nr. 10 und Nr. 11 des EBM entsprechend dem Tätigkeitsumfang anteilig zu ermitteln.

Hausärzte (Genehmigungsantrag "Näpa II")

Seit 1. Juli 2016 besteht außerdem die Möglichkeit, ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten nach den GOP 38200 und 38205 EBM abzurechnen.

Voraussetzungen Abrechnungsgenehmigung "Näpa II" für Hausärzte

Voraussetzung ist eine Genehmigung der KVB, die sie erhalten können, wenn die nichtärztliche Praxisassistenz

  • für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt wird
  • und über einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder gemäß dem Krankenpflegegesetz
  • und über eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer haus- oder fachärztlichen Praxis (§ 6 der Delegations-Vereinbarung)
  • und über eine abgeschlossene Zusatzqualifikation gemäß § 7 Anlage 8 BMV-Ä verfügt bzw. nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung bereits begonnen wurde und zu erwarten ist, dass sie bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein wird; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung zu befristen, längstens bis zum 30. September 2021
  • und 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei einem Arzt begleitet hat

Fachärzte (Genehmigungsantrag "Näpa II")

Seit 1. Juli 2016 besteht für Fachärzte die Möglichkeit, ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten nach den GOP 38200 und 38205 EBM abzurechnen.

Außerdem besteht seit 1. Juli 2017 für Fachärzte die Möglichkeit, das Aufsuchen eines Patienten in der Häuslichkeit durch ihre qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten nach den neuen GOP 38202 und 38207 EBM abzurechnen.

Voraussetzungen Abrechnungsgenehmigung "Näpa II" für Fachärzte

Voraussetzung ist eine Genehmigung der KVB, die sie erhalten können, wenn

  • die nichtärztliche Praxisassistenz für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt wird
  • und über einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder gemäß dem Krankenpflegegesetz
  • und über eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer haus- oder fachärztlichen Praxis (§ 6 der Delegations-Vereinbarung)
  • und über eine abgeschlossene Zusatzqualifikation gemäß § 7 Anlage 8 BMV-Ä verfügt bzw. nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung bereits begonnen wurde und zu erwarten ist, dass sie bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein wird; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung zu befristen, längstens bis zum 30. September 2021
  • und 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei einem Arzt begleitet hat

Die für den Erwerb der Zusatzqualifikation nachzuweisenden Fortbildungsmaßnahmen müssen eine theoretische Fortbildung zu den Themen Berufsbild, medizinische Kompetenz und Kommunikation/Dokumentation,
eine praktische Fortbildung in Form von Hausbesuchen und eine Fortbildung im Notfallmanagement umfassen.

NäPa-Qualifikationserfordernis

Wiederholung der Fortbildung Notfallmanagement

Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Ausführung von angeordneten Hilfeleistungen durch nichtärztliches Praxispersonal sowie zur Abrechnung dieser delegierten Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (Delegations-Vereinbarung) müssen NäPa regelhaft alle drei Jahre eine Fortbildung in Notfallmanagement wiederholen.

Mit Serviceschreiben vom 15. November 2020 informierten wir über die auf Bundesebene erlassene Sonderregelung zur Verlängerung der Einreichungsfrist für den Notfall-Refresher-Nachweis. Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie wurde diese Einreichungsfrist um 21 Monate verlängert, sofern die Dreijahresfrist für die Wahrnehmung des Refresher-Kurses im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. März 2022 endete bzw. endet. Das bedeutet für Sie:

Die Dreijahresfrist zur Einreichung des Notfall-Refresher-Nachweises Ihrer NäPa endet ...Zeitliche Auswirkung:
vor Juli 2020Keine Verlängerung - Einreichung des Nachweises nach drei Jahren ab bestandener (Ergänzungs-) Prüfung bzw. ab zuletzt absolviertem Notfall-Refresher-Kurs der NäPa
zwischen 01.07.2020 und 31.03.2022Verlängerung der Dreijahresfrist - Einreichung des Nachweises nach vier Jahren und neun Monaten ab bestandener (Ergänzungs-) Prüfung bzw. ab zuletzt absolviertem Notfall-Refresher-Kurs der NäPa
nach dem 31.03.2022Keine Verlängerung - Einreichung des Nachweises nach drei Jahren ab bestandener (Ergänzungs-) Prüfung bzw. ab zuletzt absolviertem Notfall-Refresher-Kurs der NäPa

 

Bitte überprüfen Sie das Zertifikat Ihrer NäPa auf die Fälligkeit des Nachweises für den Refresher-Kurs und senden Sie uns diesen zu (gern auch per Fax oder E-Mail). Sofern die Einreichungsfrist für den Refresher-Nachweis außerhalb der Frist vom 1. Juli 2020 bis 31. März 2022 endet, bitten wir Sie, den Nachweis so fristgerecht einzureichen, wie es Ihnen angesichts der anhaltenden COVID-19-Pandemie möglich ist.

Eine unterbliebene Auffrischung des Fortbildungskurses Notfallmanagement im Umfang von 20 Stunden (§ 7 Abs. 5 Satz 3 Anlage 8 BMV-Ä) alle drei Jahre führt in der Regel zu einem Widerruf der NäPa-Genehmigung. Die Drei-Jahres-Frist beginnt ab bestandener Ergänzungsprüfung zur NäPa.

Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Anlage 8 zum BMV-Ä muss das Qualifikationsangebot von der Ärztekammer anerkannt sein. Hat der NäPa einen von der Ärztekammer aktuell nicht anerkannten Notfallrefresher-Kurs belegt, kann dies von der KVB nicht berücksichtigt werden.

Anerkannte Kurse

Das Institut für Hausärztliche Fortbildung im Deutschen Hausärzteverband (IhF) e. V. bietet einen VERAH/ NäPa-Notfallmanagement-Refresher im Umfang von 20 Stunden an, der von der Ärztekammer anerkannt und für die KVB zur Nachweisführung ausreichend ist. Zu Kursinhalten und Anbietern kann die KVB leider keine Auskünfte erteilen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das IhF.

Kontakt:

02203 - 5756 3333

Sprechzeiten Mo- Fr: 10:00-12:00 Uhr, Mi: 14:00-16:00 Uhr

Aktuelle Termine

Hinweis Kostenpauschale

Jeder in der Praxis tätige Hausarzt benötigt für Genehmigung eine Abrechnungsberechtigung (Anlagen A und B im Antrag).

Formulare

Hinweis: Nutzen Sie bitte die komfortable Online-Antragstellung im Mitgliederportal "MEINE KVB".

Hausärzte

Genehmigungsantrag "Näpa I"

Genehmigungsantrag "Näpa II"

Fachärzte

Genehmigungsantrag "Näpa II"


Jährliche Erklärung NäPa-Weiterbeschäftigung

Bestätigung Kurswiederholung Notfallmanagement