Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 25.05.2025 07:25 Uhr
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Behandlung von Asylbewerbern und Geflüchteten

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden in Bayern gemäß der "Vereinbarung zum Zusammenwirken bei der Durchführung der ambulanten ärztlichen Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Bayerischen Landkreistag und dem Bayerischen Städtetag" behandelt.

An der Asylvereinbarung nehmen alle 96 bayerischen Städte und Landkreise teil.

Flüchtlinge und Asylbewerber

Voraussetzungen

Grundlage für die Behandlung gemäß § 4 AsylbLG ist stets ein von der jeweiligen Sozialhilfeverwaltung ausgestellter, gültiger Behandlungsschein. Dieser muss folgende Daten enthalten:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • fünfstellige Kassennummer der Sozialhilfeverwaltung

Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits in die Grundsicherungssysteme nach SGB II oder SGB XII gewechselt und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse geworden sind, haben einem Behandlungsanspruch im Rahmen der GKV. Diese Patienten kommen mit einer elektronischen Gesundheitskarte oder übergangsweise mit einer Ersatzbescheinigung der jeweiligen Krankenkasse in die Praxis.

Besonderheiten

  • Bitte beachten Sie die individuellen Angaben der Sozialhilfeverwaltung insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs, Gültigkeitszeitraum und behandelnder Fachrichtung. Auf Grund der neuen Vereinbarung haben wir bayernweit einheitliche Regelungen, insbesondere der Leistungsumfang kann bei außerbayerischen Kostenträgern abweichen.
  • Falls keine ausreichende Verständigungsmöglichkeit mit dem Patienten besteht, kann ein Dolmetscher formlos beim zuständigen Sozialhilfeträger angefordert werden. Die Kosten hierfür übernimmt der Sozialhilfeträger.
  • Als Versichertenstatus ist einheitlich M (Mitglied) anzugeben.
  • Überweisungen können zukünftig ohne erneute Anforderung eines Behandlungsscheins vorgenommen werden. Es genügt in Bayern, eine Kopie des vorliegenden Behandlungsscheins dem Überweisungsschein beizulegen. Für außerbayerische Kostenträger gelten auch hier gegebenenfalls abweichende Regelungen.
  • Behandlung im Notfall: Wenn der Patient im Notfall zu Ihnen in die Praxis kommt, können Sie diesen auch ohne Behandlungsschein behandeln. Bitte fordern Sie im Nachgang einen Behandlungsschein über die ärztliche Anzeige einer Eilbehandlung beim zuständigen Kostenträger an (s. unten).
  • Krankenhaus-Einweisung nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers – Ausnahme: Notfalleinweisung
  • Seit 1. Juni 2022 ergeben sich bei der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine, die den sog. Rechtskreiswechsel zum SGB II bzw. SGB XII vollzogen haben, verschiedene Fallkonstellationen bei der Erbringung und Abrechnung von Leistungen. Je nachdem, unter welchen Rechtskreis der zu behandelnde Patient fällt, ist damit ein unterschiedlicher Kostenträger für die Finanzierung der medizinischen Versorgung verantwortlich: Entweder das zuständige "Amt" oder die jeweilige Krankenkasse.
  • Arznei- und Verbandmittel sind im Rahmen der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände verordnungsfähig.
  • Für Heilmittel, für Brillen, orthopädische oder andere Hilfsmittel ist ab 250 Euro eine Genehmigung des Sozialhilfeträgers erforderlich.
  • Allgemeine Sprechstundenbedarf sowie Impfstoffe dürfen aus dem zu Lasten der GKV bezogenen Sprechstundenbedarf entnommen werden.
  • Die Verrechnung zwischen GKV und Sozialhilfeträgern übernimmt die KVB.
  • Asylbewerber mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als 36 Monaten sind von der Zuzahlung befreit.
  • Wichtig ist, die verschiedenen Personengruppen (s.u.) zu differenzieren, um daraus deren Behandlungsansprüche ableiten zu können.

Übersicht Personenkreis und Ansprüche

Personen

Anspruch

Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen/Erstuntersuchung

Staatliche Aufgabe, durch Gesundheitsämter oder Ärzte/ Vereine aufgrund einzelvertraglicher Regelung, keine vertragsärztliche Tätigkeit, nicht über KVB.

Asylbewerber bis 18 Monaten, meist in Sammelunterkünften untergebracht

Beschränkter Behandlungsanspruch nach AsylbLG, Behandlungsschein durch Sozialhilfeträger, unterschiedliche Handhabung betreffend Überweisung (ggf. Nachfrage beim Sozialhilfeträger notwendig), Abrechnung nach EBM über KVB.

Asylbewerber über 18 Monate geduldeter Aufenthalt

Erhalten eGK gem. § 264 Absatz 2 SGB V, Anspruch wie GKV, seitens der Ärzte kann bei eGK nicht zwischen diesen Patienten und GKV-Versicherten unterschieden werden.

Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (gelten nicht als Asylbewerber)

Haben Behandlungsanspruch nach § 40 SGB VIII (Jugendhilfe) i. V. m. 47 ff SGB XII (Sozialhilfe), weitgehend gleicher Anspruch wie GKV, Behandlungsausweis durch Jugendhilfeträger (seltener eGK).

Ukrainische Geflüchtete und Soldaten

Die geflüchteten Menschen aus der Ukraine können eine privilegierte − über den eingeschränkten Leistungsumfang von Asylbewerbern hinausgehende − medizinische Versorgung erhalten.

Dies bedeutet, dass Sie die psychotherapeutischen Leistungen des EBM erbringen und über die KVB abrechnen können, insbesondere auch Gesprächsleistungen, Akutbehandlungen sowie Kurzzeittherapie 1, Kurzzeittherapie 2 und Systemische Therapie.

Hierbei gelten alle Regelungen und Voraussetzungen des EBM. Genehmigungspflichtige Leistungen bedürfen daher der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Leistungsträgers.

Ihre Bereitschaft zur therapeutischen Versorgung melden Sie bitte online über das KVB-Mitgliederportal "Meine KVB".

Freie Therapieplätz melden Sie bitte online über "Meine KVB" oder mittels Erhebungsbogen, wenn das nicht möglich ist.

Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV i.d.F. der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, in Kraft getreten am 28. Oktober 2015, sind Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen.

Es handelt sich bei der Neuregelung um eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung von schwer traumatisierten Asylsuchenden und Flüchtlingen, die sich seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten.

Ziel dieser Regelung ist es, sogenannte Versorgungsbrüche zu vermeiden. Die vorliegende Regelung ermöglicht damit eine sichere und kontinuierliche psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlung durch bereits eingebundene Ärzte und Psychotherapeuten, wenn die Behandlung der betreffenden Personen in den ersten 15 Monaten erfolgt und die Therapeuten bisher über keine Berechtigung zur Erbringung von Leistungen in der GKV verfügen.

Der Antrag auf (persönliche) Ermächtigung wurde ergänzt um die Möglichkeit, eine Ermächtigung speziell für Asylsuchende und Flüchtlinge zu beantragen.

Antrag stellen

GKV-Behandlungsanspruch

Registrierte Geflüchtete aus der Ukraine können seit 1. Juni 2022 aus dem AsylbLG in die Grundsicherungssysteme nach den SGB II und XII wechseln. Damit werden sie Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse und haben einen Behandlungsanspruch im Rahmen der GKV.

Daher ergeben sich seit 1. Juni 2022 bei der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine verschiedene Fallkonstellationen, die bei der Erbringung und Abrechnung von Leistungen zu beachten sind.

Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits in die Grundsicherungssysteme nach SGB II oder SGB XII gewechselt und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse geworden sind, haben einem Behandlungsanspruch im Rahmen der GKV. Diese Patienten kommen mit einer elektronischen Gesundheitskarte oder übergangsweise mit einer Ersatzbescheinigung der jeweiligen Krankenkasse in die Praxis.

Behandlung mit Behandlungsschein

Die Patienten erscheinen mit einem Behandlungsschein "vom Amt" inder Praxis. Auf dem Behandlungsschein sind die im Rahmen des "Asylvertrags" erbringbaren Leistungen angegeben. Außerdem finden Sie hierauf die relevanten Informationen zur Abrechnung. Erscheint ein Patient, bei dem es sich um keinen Notfall handelt, ohne Behandlungsschein, verweisen Sie ihn bitte an das zuständige Amt.

Notfallbehandlung

Eine Notfallbehandlung kann unbürokratisch auch ohne Behandlungsschein durchgeführt werden. Bitte fordern Sie im Nachgang einen Behandlungsschein über die Anzeige einer Eilbehandlung beim zuständigen Kostenträger an.

Bitte erfragen Sie unbedingt folgende Daten und geben diese in der Abrechnung an:

  • persönliche Daten des Patienten (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  • Aufenthaltsadresse in Deutschland
  • zuständiger Kostenträger

Ohne Registrierung können die zuständigen Leistungsträger für diese Patienten noch keine individuelle Versichertennummer vergeben.

Damit die Abrechnung über die KVB funktioniert, gibt es dafür folgendes Vorgehen:

  • Ukrainische Flüchtende können auch vor ihrer Registrierung einen Behandlungsschein erhalten.
  • Auf diesem Behandlungsschein ist keine Versichertennummer eingetragen. Somit bleibt bei der Datenübernahme in Ihr Praxisverwaltungssystem das Feld "Versichertennummer" frei.
  • Auf dem Behandlungsschein ist die Kennzeichnungsziffer 99009 vermerkt. Bitte geben Sie diese Kennzeichnungsziffer bei der Abrechnung dieses Patienten zusätzlich zu Ihren übrigen anfallenden Abrechnungsziffern mit an.

Abrechnung ambulanter Behandlungskosten

Um die Behandlung kriegsverletzter ukrainischer Soldatinnen und Soldaten in Deutschland weiterhin zu gewährleisten, stellt die Bundesregierung bis Ende 2025 Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung, aus denen künftig die Behandlungskosten der Soldaten finanziert werden können. Für die Abwicklung der Kosten der medizinischen Versorgung der Kriegsverletzten wurde das Bundesverwaltungsamt (BVA) als zuständige Stelle bestimmt. Das BVA untersteht im Rahmen dieses neuen Verfahrens der gemeinsamen Aufsicht des Bundesministeriums des Inneren und des Bundesministeriums für Gesundheit.

Diese Neuerung betrifft die Krankenbehandlung von über das MedEvac-Programm evakuierten ukrainischen Soldatinnen und Soldaten. Die Behandlung hilfebedürftiger geflüchteter Zivilpersonen aus der Ukraine erfolgt wie bisher über die Sozialsysteme.

Soldatinnen und Soldaten weisen sich gegenüber den behandelnden Krankenhäusern, Arztpraxen, Rehabilitationseinrichtungen, Heilmittelerbringern, Apotheken und Hilfsmittelleistungserbringern als behandlungsberechtigt nach dem MedEvac-Programm aus. Dazu dient das Patienteninformationsschreiben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), das den Soldatinnen und Soldaten kurz vor dem Transport nach Deutschland ausgehändigt wird. Dieser Nachweis berechtigt auch zur Kostenabrechnung zwischen Leistungserbringern und BVA.

Im stationären Bereich (Krankenhaus- und Anschlussheilbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen) findet eine Direktabrechnung der Behandlungskosten zwischen der jeweiligen Einrichtung und dem BVA statt. Zwischen Leistungserbringer und Patient oder Patientin wird ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag geschlossen. Rechnungsadressat ist das BVA, das die Kostenerstattung übernimmt.

Falls auch ambulante ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen werden müssen, ist ebenfalls eine Rechnungsstellung unmittelbar gegenüber dem BVA vorgesehen. Die Soldatin/der Soldat schließt einen Behandlungsvertrag mit der behandelnden Ärztin bzw. dem Arzt. Die Erstattung der Kosten erfolgt über das BVA ohne Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten. Die Abrechnung in solchen Einzelfällen hat nach den Leistungsmaßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen und aufgrund der Abrechnungserfordernisse im ambulanten Bereich in Anlehnung an die Bundesbeihilfeverordnung (ohne Eigenbehalte). Dabei deckt die Kostenerstattung durch das BVA nur medizinisch notwendige Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ ab. Kosten für eine darüber hinaus gehende Versorgung, insbesondere Wahlleistungen, werden nicht erstattet.

Es ist möglich, dass die Patientin oder der Patient nach Entlassung aus dem Krankenhaus eine ambulante regelmäßige Wundversorgung benötigt. Hierfür muss zunächst eine ärztliche Verordnung durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt erfolgen (ambulant). Auf Grundlage dieser Verordnung kann ein Pflegedienst beauftragt werden, der die Wundversorgung dann vor Ort vornimmt. Der Pflegedienst stellt seine Leistungen unmittelbar gegenüber dem BVA ohne Beteiligung des Patienten in Rechnung.

Im ambulanten ärztlichen Bereich sowie im Bereich der Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gilt als Verordnungsmuster das Privatrezept. Die Verschreibung von Betäubungsmitteln erfolgt auf einem Betäubungsmittelrezept.

Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel rechnet der Leistungserbringer ebenfalls direkt mit dem BVA ab. Eine Zuzahlungspflicht der Patientin oder des Patienten besteht nicht. Für die Vergütung gelten die Grundsätze der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für verordnete Arzneimittel gilt insbesondere § 22 BBhV. Für verordnete Heilmittel sind die Anlagen 9 und 10 der BBhV maßgeblich. Beim Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln orientiert sich das BVA an den Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses der GKV.

Alle beteiligten Leistungserbringer können ihre Rechnungen oder auf Wunsch Kostenvoranschläge zur Ausstellung einer optionalen Kostenübernahmebestätigung zukünftig an folgende Adresse richten:

Bundesverwaltungsamt
Dienstleistungszentrum
Beihilfe – Ukraine
Referat B II 1
Postfach 163
30001 Hannover


Zur Rechnungsstellung bei ambulanten ärztlichen Leistungen

  1. Die Form der Rechnungstellung erfolgt analog wie bei Privatpatienten.
  2. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ).
  3. Die Rechnung muss die Gebührenziffern, die Leistungsbeschreibungen, den €-Wert sowie den angesetzten Faktor ausweisen.
  4. Die Abrechnung hat nach den Leistungsmaßstäben der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen. Dies bedeutet die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes, womit nur medizinisch notwendige Leistungen erbracht werden können.
     

Diese Neuerung tritt für die Abrechnung von Behandlungskosten neu evakuierter sowie in Behandlung befindlicher ukrainischer Soldatinnen und Soldaten mit Rechnungsdatum nach dem 29. Januar 2025 in Kraft. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Zahlungen werden Rechnungsvorgänge stichprobenartig und anlassbezogen geprüft.

Rechtliche Grundlagen

§ 4 AsylbLG

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Der Behandlungsanspruch wurde vom Gesetzgeber auf folgende Sachverhalte begrenzt:

  • ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen
  • Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen

 

§ 6 AsylbLG

Des Weiteren können gemäß § 6 AsylbLG auch sonstige, über die genannten Sachverhalte hinausgehende (ärztliche) Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen.

Das Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales (StMAS) stellt zur unmittelbaren medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen Vorlage für Standardverträge zur Verfügung.

Diese können als Verhandlungsgrundlage mit dem zuständigen Kostenträger unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Situation verwendet werden. Ggf. sind noch Anpassungen und Änderungen notwendig.

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