Versorgungsauftrag erfüllen
Niedergelassene Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind verpflichtet, an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang des aus ihrer Zulassung folgenden Versorgungsauftrags teilzunehmen.
Die KVen wiederum sind gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung der Versorgungsaufträge ihrer Mitglieder zu prüfen.
Ihre Zulassung berechtigt und verpflichtet Sie, an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang des aus Ihrer Zulassung folgenden Versorgungsauftrags teilzunehmen.
Sie müssen Ihren Versorgungsauftrag dabei mindestens im Umfang der Mindestsprechstundenpflicht erfüllen.
- Bei einer vollen Zulassung belaufen sich die Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte auf 25 Sprechstunden pro Woche.
- Bei einer halben oder dreiviertel Zulassung reduziert sich der Versorgungsauftrag im Umfang der geforderten Mindestsprechstunden entsprechend.
Bitte beachten:
Der Versorgungsauftrag beschränkt sich nicht ausschließlich auf das Zur-Verfügung-Stellen der in der Ärzte-ZV vorgesehenen Mindestsprechstundenzeiten, sondern hat sich an den entsprechenden Bedürfnissen einer ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung zu orientieren.
Das bedeutet, dass Sie bei entsprechendem Versorgungsbedarf Ihre Sprechstundenzeiten auszuweiten und somit auch über die Mindestsprechstundenzeiten hinaus freie Termine zu melden haben.
- Für angestellte Ärzte gelten dieselben Bestimmungen wie bei Vertragsärzten. Anstellende Ärzte sind für die Einhaltung aller Versorgungsaufträge verantwortlich, die sich aus der Summe ihres eigenen Zulassungsumfangs und den Anstellungsumfängen ihrer Angestellten ergeben.
- Der Versorgungsauftrag eines MVZ umfasst die Fachgebiete und Tätigkeitsumfänge aller dort tätigen Ärzte.
- Beim Jobsharing erfüllt der Seniorpartner seinen Versorgungsauftrag gemeinsam mit dem Juniorpartner.
Die KVB ist gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung der Versorgungsaufträge von Vertragsärzten und -psychotherapeuten sowie deren Angestellten zu prüfen (§ 95 Absatz 3 SGB V).
Geprüft wird jeweils zum Jahresende gesamt für jede Fachrichtung einer Praxis.
Der betrachtete Prüfzeitraum umfasst jeweils die letzten vier verfügbaren Abrechnungsquartale.
Zunächst werden die für den Prüfzeitraum mindestens zu erbringenden Soll-Stunden ermittelt. Basis hierfür bilden die Mindestsprechstunden, die sich aus dem jeweiligen Zulassungsumfang ergeben. Dabei wird ein Pauschalabzug von 14 Tagen pro Quartal für Urlaub, Fortbildung und Krankheit gewährt. Zudem werden Feiertage abgezogen, die im Prüfzeitraum auf einen Wochentag fallen. Je nach Lage der Feiertage liegen die Mindest-Sollstunden unter Berücksichtigung aller Abzüge zwischen 950 und 990 Stunden über vier Quartale bei einer vollen Zulassung.
Den Mindest-Sollstunden werden die im Prüfzeitraum tatsächlich erbrachten Ist-Stunden gegenübergestellt, die aus den Abrechnungsdaten ermittelt werden. Zur Berechnung der Ist-Stunden werden die vom Gesetzgeber benannten Ansätze herangezogen:
- Aufsummierung der hinterlegten Zeitprofile abgerechneter Leistungen. Hierbei wird immer der höhere Wert aus Prüf- oder Kalkulationszeit gemäß Anhang 3 EBM verwendet.
- Aufsummierung der abgerechneten Fälle, die jeweils mit einem durchschnittlichen Minutenwert je Fall für die entsprechende Arztfachgruppe multipliziert werden.
Zusätzlich werden freie Termine berücksichtigt, die bei der Terminservicestelle gemeldet wurden. Für das Prüfergebnis wird von den zwei beschriebenen Zeitwerten nur der höhere Ist-Stunden-Wert mit den zu erbringenden Mindest-Sollstunden verglichen. Sind in einer Praxis mehrere Ärzte derselben Fachrichtung und damit aus mehreren Versorgungsaufträgen tätig, werden die Soll- und Ist-Stunden entsprechend aufsummiert und gegenübergestellt.
In Praxen, bei denen die Ist-Stunden nicht an die erforderlichen Mindest-Sollstunden heranreichen, kann sich eine weiterführende Einzelfallprüfung für eine abschließende Beurteilung anschließen. In diesem Zusammenhang werden unter anderem auch Aspekte wie längere Abwesenheiten, (anteiliges) Ruhen der Tätigkeit oder nachträglich abgerechnete Fälle (also im Prüfzeitraum erbracht und spätestens mit der regulären Abrechnung des letzten Prüfquartals fristgerecht abgerechnet) berücksichtigt.
Sollte sich im Anschluss daran keine Erklärung für die Unterschreitung ergeben, kann eine Kontaktaufnahme mit der Praxis dazu beitragen, Gründe für die Abweichung zu besprechen und Maßnahmen zur Abhilfe zu erarbeiten.
Eine anhaltende Nichterfüllung des Versorgungsauftrags kann je nach Sachlage disziplinarische Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 der KVB-Satzung und/oder zulassungsrechtliche Konsequenzen haben.
- Erhöhen Sie Ihr Sprechstundenangebot und melden Sie freie Termine möglichst frühzeitig an die Terminservicestelle.
- Reichen Sie fristgerecht Ihre Abrechnung ein, denn das trägt zur realistischen Abbildung der tatsächlich erbrachten Leistungen bzw. Ist-Stunden bei.
- Melden Sie zuverlässig Ihre Abwesenheiten, am besten über "Meine KVB". Denn Abwesenheiten von mehr als einer Woche sind aufgrund der "Präsenzpflicht" meldepflichtig.
- Suchen Sie nach Unterstützung durch Assistenten oder Jobsharing-Partner (siehe "Kooperationsmöglichkeit Jobsharing" bzw. "KVB-Börse").
- Beantragen Sie das Ruhen oder Teilruhen Ihrer Zulassung bei längerfristigen Ausfällen oder Einschränkungen z.B. aufgrund familiärer, gesundheitlicher oder anderer persönlicher Gegebenheiten.
- Reduzieren Sie ggf. Ihre Nebentätigkeiten bzw. privatärztliche Leistungen, sofern diese die Erfüllung Ihres Versorgungsauftrags beeinträchtigen.
- Reduzieren Sie ggf. Ihren Zulassungsumfang, wenn Sie dauerhaft Ihre vertragsärztliche Tätigkeit unterhalb der zu erbringenden Soll-Stunden ausüben möchten.
- Nutzen Sie das Beratungsangebot der KVB bei Fragen zur Gestaltung Ihres Versorgungsbeitrages.
Mitgliederportal "Meine KVB"
Über das KVB-Mitgliederportal können Sie in Ihrer Praxis und von außerhalb verschiedene Online-Services der KVB nutzen.